sinnlichen
Wahrnehmung ausgehend, bei dieser und den sich in ihr offenbarenden
Gesetzen des ursachlichen Zusammenhangs, als
dem allein Seienden, weil Wirkenden und daher
Wirklichen, beharrt, im
Gegensatz zum
Idealismus (s. d.) oder derjenigen
Welt-
und Lebensauffassung, die sich der
Geist aus
Ideen, d. h. ihm selbst vor und unabhängig von allerErfahrung
eignen
Begriffen, entwickelt. Jener schätzt die
Dinge nach der Bedeutung, die sie im ursachlichen Zusammenhang, also ihren
Wirkungen nach haben, dieser nach dem
Grad, in welchem sie seinen
Ideen entsprechen, oder nach der Bedeutung, die er ihnen durch
diese verleiht.
Jener wählt seine
Zwecke aus der wirklichen
Welt, dieser schreibt
sie der letztern vor nach dem Vorbild
seiner
Ideen.
In so entschiedenen
Gegensatz beide zu einander im
Leben, in der
Kunst und
Wissenschaft stehen, sind sie doch innerlich
verbunden und aufeinander angewiesen. Den Bestrebungen des Realismus würde es ohne Antriebe von seiten der
Ideen an
Schwungkraft
[* 2] und Tragweite, demIdealismus ohne Kenntnis des ursachlichen Zusammenhangs der
Dinge an der Möglichkeit
fehlen, seine
Ziele zu erreichen. Daß beide getrennt sich in
Extreme verirren können, hat den
WortenRealist und Idealist eine
üble Nebenbedeutung gegeben. - Unter in der
Kunst versteht man im allgemeinen diejenige Darstellungsweise, welche vorzugsweise
auf Naturnachahmung ausgeht und in der Naturwahrheit ihr vornehmstes
Ziel erkennt, daher auch vorzugsweise
die künstlerische
Technik begünstigt.
Der Realismus muß daher bei denjenigen
Künsten am stärksten hervortreten, welche auf Naturnachahmung angewiesen und an diese gebunden
sind, wie die
Plastik, die
Malerei, die
Poesie und die mimischen
Künste, am meisten die
Schauspielkunst. Derselbe
sinkt zum
Naturalismus (s. d.) herab, wenn er die Naturwahrheit in einseitiger
Weise verfolgt und die der
Kunst eigentümlichen
(ästhetischen)
Wirkungen dabei aus den
Augen verliert, um mit dem
Schein der bloßen Natürlichkeit zu täuschen.
Im engern Gebiet der
Philosophie ist der Realismus die Verneinung derjenigen metaphysischen
Systeme, welche die verschiedenen
Gattungen des theoretischen
Idealismus vertreten. In diesem
Gegensatz handelt es sich nicht sowohl um die reine Entgegenstellung
von
Sein und Nichtsein, von Wirklichkeit und Nichtwirklichkeit, von
Realität und Nichtrealität als um die Bestimmung der
Art von Wirklichkeit, die gewissen
Existenzen zuzuschreiben ist. Der
Traum hat eine andre Art vonRealität
als der wache Zustand.
Wer derWelt und dem
Leben, wie die
indische Philosophie, nur eine dem
Traum verwandte Wirklichkeit zugesteht, ist Idealist (s.
Indische Philosophie). Das kritische Verhalten
Kants, welches er selbst kritischen
Idealismus nannte und dem träumenden
Idealismus
entgegenstellte, beruht auf der Voraussetzung, daß
Raum und Zeit nicht diejenige Art von Wirklichkeit
haben, die ihnen in der gemeinen Auffassung zugeschrieben wird. Der metaphysische Realismus behauptet im
Gegensatz zu
Kant, daß
Erscheinungen,
d. h.
Existenzen in
Raum und Zeit, den höchsten
Grad aller nur möglichen
Realität repräsentieren.
Die nachkantische deutsche
Philosophie, insofern sie, wie
Fichte,
[* 3] an das
Subjekt (alsTräger
[* 4] der
Erfahrung)
anknüpft, ist idealistisch, insofern sie, wie
Herbart, an das
Objekt (als
Substrat der
Erfahrung:
KantsDing an sich) anknüpft,
realistisch;
Schopenhauer ist im ersten
Buch seines Hauptwerkes, welches die
Welt »als
Vorstellung« enthält, Idealist, im zweiten,
welches die
Welt »als
Wille« darstellt,
Realist. Der metaphysische Realismus, welcher vom empirischen, erfahrungsmäßigen,
Schein
der Erscheinungswelt auf das
Sein einer denselben notwendig voraussetzenden intelligibeln (als der wahrhaft wirklichen)
Welt schließt, ist transcendentaler, dergleichen der Kantsche
Kritizismus, derjenige dagegen, der das
Sein der empirisch gegebenen
(sogen. wirklichen)
Welt für das wahre
Sein hält, gemeiner (empirischer) Realismus, dergleichen der (ordinäre)
Materialismus und
(Comtesche)
Positivismus ist. Im
Mittelalter bezeichnete der
Gegensatz von
Nominalismus und Realismus die
Anerkennung,
resp. Leugnung der
Realität der Universalien, d. h. der allgemeinen
Begriffe (s.
Nominalismus).
Vgl. v.
Kirchmann, Über das
Prinzip des Realismus (Leipz. 1875).
(Grundlasten), die dem
Besitzer eines
Grundstücks als solchem obliegenden Verbindlichkeiten zu regelmäßig
wiederkehrende Leistungen an einen bestimmten Berechtigten. Die
Berechtigung des letztern, welche oft eine Realgerechtigkeit,
d. h. ebenfalls mit einem
Grundstück verbunden ist, z. B. mit einem Rittergut, kann dem
Staate, der
Kirche, einerGemeinde
oder auch einer
Privatperson zustehen; im engern
Sinn versteht man aber unter Reallasten nur diejenigen, welche privatrechtlicher
Natur
sind.
Der Verpflichtete ist entweder zu einem
Thun, wie z. B. bei den
Fronen (s. d.), oder, wie z. B. bei den
Zehnten (s.
Zehnte) od.
den sogen.
Grundzinsen (s. d.), zu einem Geben, immer aber zu einer
positiven Leistung verbunden, und eben dadurch unterscheiden sich die Reallasten von den
Realservituten, welche den
Eigentümer des
dienenden
Grundstücks zu einem Dulden oder zu einem Unterlassen, nie aber zu positivem
Handeln verpflichten (s.
Servitut).
Ihrer Entstehung nach sind die Reallasten zumeist auf die Grundherrlichkeit zurückzuführen, indem schon im
frühsten
Mittelalter größere Grundbesitzer ihren
Grund und
Boden teilweise in kleinere
Feldwirtschaften zerlegten und diese
an leibeigne oder freie Leute gegen die Verpflichtung zu gewissen
Abgaben und Leistungen hingaben, welche auf jene
Grundstücke
gelegt wurden.
Auch die
Vogtei, d. h. der
Schutz größerer
Grundherren, unter welchen kleinere Grundbesitzer sich und ihre
Grundstücke zu begeben pflegten, trug zur
Vermehrung der Reallasten mit bei, nicht minder aber auch der von der
Kirche erhobene Anspruch
auf den
Zehnten. Die moderne
Gesetzgebung ist bemüht, die
Befreiung des
Grundeigentums von dem lästigen
Druck der Reallasten herbeizuführen,
indem sie dieselben, wie die
Fronen, teils geradezu aufgehoben, teils die Ablösbarkeit der Reallasten statuiert
hat (s.
Ablösung). Viel erörtert und viel bestritten ist endlich die
Frage von der juristischen
Natur der Reallasten, ob diese nämlich
als dingliche oder als Forderungsrechte aufzufassen seien. Richtiger wird man das
Wesen der Reallasten wohl aus einer Verschmelzung
des dinglichen
Elements mit dem persönlichen erklären, indem die Gesamtverpflichtung zu den schuldigen
Leistungen und das
Recht hierauf
¶
mehr
dinglicher Natur, während das Recht auf die jeweilig fällige einzelne Leistung ein persönlicher Anspruch, ein Forderungsrecht
ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Duncker, Die Lehre
[* 6] von den Reallasten (Marb. 1837).