der zu
Mecklenburg-Strelitz gehörige »Domhof« mit dem
Dom einnimmt) und an der
Eisenbahn von
Büchen nach
Lübeck,
[* 2] 10 m ü. M.
Der
Dom, eine rundbogige, kreuzförmige Pfeilerbasilika aus dem Anfang des 13. Jahrh., ist
eins der schönsten Bauwerke im nördlichen
Deutschland.
[* 3] Die Stadt hat ein
Gymnasium, ein Schullehrerseminar, ein Landratsamt,
einAmtsgericht und (1885) mit der
Garnison (ein Jägerbataillon Nr. 9) 4315 meist evangel.
Einwohner. Der mecklenburgische
Anteil zählt 220 Einw.
»DieWaldverderber
[* 7] und ihre Feinde« (Berl. 1841, 8. Aufl.
von
Judeich und Nitsche als »Lehrbuch der mitteleuropäischen Insektenkunde«,
Wien 1885 ff., mit
Biographie);
1822 folgte er einem
Ruf nach
Heidelberg
[* 20] und wirkte dort bis
zu seinem erfolgten
Tod. Er erhielt den
Titel als
GeheimerHofrat und war 1837-40 Mitglied der
badischen Ersten
Kammer.
Seit 1834 gab er, später in
Gemeinschaft mit
Hanssen, das
»Archiv der politischen
Ökonomie« heraus.
Sein weitverbreitetes Hauptwerk: »Lehrbuch der politischen
Ökonomie« (Heidelb. 1826-32, 3 Bde.),
zeichnet sich durch gute
Systematik, Litteraturnachweise und reiche Sammlung von Materialien aus. Er führte
zuerst die
Teilung der politischen
Ökonomie in
Volkswirtschaftslehre (Bd. 1 des Lehrbuchs, 8. Aufl.,
Leipz. 1869), Volkswirtschaftspolitik (Bd.
2, 5. Aufl. 1862 bis 1863) und
Finanzwissenschaft (Bd. 3, 5. Aufl.
1864-65) durch. Nach Raus
Tod übernahmen
AdolfWagner und
ErwinNasse eine den
Charakter des Werkes völlig
umgestaltende Neubearbeitung (Leipz. 1871 ff.), die noch nicht
vollendet ist.
Als Romanschriftsteller hat er besonders auf dem Gebiet des kulturhistorisch-biographischen
Romans eine große
Fruchtbarkeit entwickelt. Von diesen belletristischen Werken nennen wir: »Kaiser und
Narr« (Leipz. 1845, 3 Bde.);
(Rapina), das
Verbrechen desjenigen, welcher mit
Gewalt gegen eine
Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit
gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche
Sache einem andern in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen (deutsches
Strafgesetzbuch, § 249). Von dem
Diebstahl, als der gewaltlosen widerrechtliche Zueignung
einer fremden beweglichen
Sache, unterscheidet sich der Raub durch die dabei angewendete
Gewaltthätigkeit
gegen eine
Person.
Daher geht der
Diebstahl auch in Raub über, wenn der auf frischer That betroffene
Dieb gegen eine
PersonGewalt
verübt oder
Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder
Leben anwendet, um sich im
Besitz¶
wenn der Raub von mehreren ausgeführt wurde, welche sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hatten;
wenn der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn,
einem öffentlichen Platz, auf offener See (Seeraub) oder auf einer Wasserstraße begangen (Straßenraub);
wenn der Raub zur
Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude verübt wurde, in welches sich der Räuber eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang
verschafft, oder in welchem er sich verborgen hatte;
endlich auch dann, wenn der Räuber bereits einmal
wegen Raubes bestraft und nun wieder rückfällig geworden ist.
Als schwerster Fall des Raubes wird es endlich bezeichnet,
wenn dabei ein Mensch gemartert, oder wenn durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben
verursacht worden ist. Hier soll Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder selbst auf Lebenszeit eintreten.
Über den Unterschied zwischen Raub und Erpressung s. Erpressung. Verschieden vom eigentlichen ist der sogen. Menschenraub (s. d.).