Ausfluß
[* 2] der allgemeinen
Handlungs- und Dispositionsfähigkeit.
Wer sich durch
Verträge verpflichten kann, ist prozeßfähig.
Dabei wird besonders hervorgehoben und bestimmt, daß die natürliche
Gewalt, unter welcher ein Großjähriger steht, die
ehemännliche
Gewalt und eine etwanige Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßfähigkeit ohne Einfluß sind.
Personen, welchen die Prozeßfähigkeit fehlt,
wie Minderjährige, Geisteskranke u. dgl.,
bedürfen eines gesetzlichen Vertreters; doch ist die Zulassung eines Prozeßunfähigen oder eines nicht legitimierten gesetzlichen
Vertreters bei
Gefahr im
Verzug gestattet.
(lat.), überhaupt jeder feierliche öffentliche
Aufzug
[* 3] mehrerer
Personen, besonders in der römisch-katholischen
Kirche ein feierlicher
Aufzug der
Geistlichkeit und des
Volkes um
Altäre,
Kirchen oder durch die
Straßen,
wobei heilige Gegenstände, Evangelienbuch,
Reliquien, Bildnisse,
Kreuze und
Fahnen, zur
Schau getragen sowie geistliche
Lieder
und
Gebete
(Litaneien) abgesungen werden. Je nach dem
Tag, an welchem sie stattfinden, und dem
Zweck, dem sie dienen, gibt es
Fronleichnams-, Votiv- und verschiedene andre Prozessionen.
Einige, welche alles Unheil von den
Feldern abwenden sollen, werden auch
Bittgänge (s. d.) und wegen der
Kreuze, die mit herumgetragen werden,
Kreuzgänge genannt. Aus dem
Heidentum gingen die Prozessionen in das
Christentum über
und wurden seit dem 4. Jahrh. üblich, im 5. und 6. Jahrh.
zu regelmäßig wiederkehrenden
Institutionen ausgebildet. In manchen protestantischen
Ländern, z. B. in
Sachsen,
[* 4] sind den Katholiken Prozessionen auf den
Straßen nicht gestattet u. auch in katholischen
Ländern hier u. da auf die
Kirchen beschränkt.
(Vortragekreuz), s.
Kreuz, ^[= # (lat. Crux), ein aus zwei sich schneidenden Balken gebildeter Körper und die dem entsprechende ...]
[* 5] S. 198, und
Kruzifix.
Schmetterling
[* 8] aus der
Familie der
Spinner
(Bombycidae), 3,7cm breit, dünn bräunlichgrau beschuppt, mit zwei verwischten,
dunklern Querbinden auf den Vorderflügeln, lichtern Hinterflügeln mit sehr schwacher, dunklerer Querbinde, zottig graubraun
behaartem Mittelrücken und walzigem, bräunlichem
Hinterleib, welcher in einen braunen, knopfartigen
Büschel kurzer, dichter
Haare
[* 9] endet. Das Männchen ist kleiner und schärfer gezeichnet. Der
Schmetterling findet sich in Mitteleuropa,
Ungarn,
[* 10] Nordfrankreich,
aber nur lokal; er erscheint im
August u.
September, schlüpft abends aus, und alsbald nach der Paarung stirbt das Männchen.
Das Weibchen legt 150-250
Eier
[* 11] in Häufchen u. lose mit einigen Afterhaaren bedeckt an die
Rinde der Eichenstämme. Die im
Mai des kommenden
Jahrs ausschlüpfende
Raupe ist vorn bläulich-, hinten grünlichgrau mit schwärzlichem
Streifen über dem
Rücken und rötlichbraunen Knospenwarzen, welche lange
Büschel weißer
Haare tragen, die starke
Entzündung
auf der
Haut
[* 12] des
Menschen und auf den
Schleimhäuten der
Tiere erzeugen. Die
Haare (s. Fig.) sind nämlich mit Widerhaken versehen
und stehen mit Giftdrüsen in
Verbindung, aus welchen sie sich bei der Berührung mit einer ätzenden
Flüssigkeit füllen, die beim
Abbrechen der
Haare sich entleert.
In den abgebrochenen
Haaren trocknet dies
Sekret ein und
erhält sich lange Zeit. Auf feuchter
Haut wird es wieder flüssig und
wirksam. Die
Raupen leben gesellig vom ersten Frühjahr bis Juni an
Eichen,
ruhen desTags am
Stamm, ziehen
abends in geschlossener
Ordnung auf den
Fraß und setzen sich am
Morgen wieder am
Stamm klumpenweise zusammen. Besonders später
behalten sie denselben Ruheplatz bei und umspinnen denselben mit losen Fädchen, an welchen die
Häute nach der
Häutung und
die Kotklümpchen hängen bleiben.
Sie verpuppen sich auch in dem verdichteten
Nest in papierartigen, weißlichen, bienenwabenartig fest
miteinander verbundenen
Kokons. Die
Puppe ist gedrungen, fast tonnenförmig, hellbraun mit kantig vorstehenden Leibesringen
und zwei
Haken. Der Prozessionsspinner wird den Eichenwaldungen sehr verderblich, und im Notfall geht die
Raupe auch auf andre
Laubhölzer und
selbst auf
Feldfrüchte. Zur Bekämpfung sammelt man die
Raupen- und Puppennester, hat aber die größte
Vorsicht anzuwenden, um sich gegen die
Brennhaare der
Raupe zu schützen.
Die von der
Raupe befallenen
Forsten sind im übrigen dieser
Brennhaare halber für die
Menschen wie für das Vieh abzusperren.
Die Sammler der
Nester atmen am besten hinter einemTuch und bestreichen den
Körper mit
Fett. Ist
Entzündung
eingetreten, so gibt man innerlich und äußerlich
Öl und
Milch; bei
Neigung zum
Brechen ist dies zu unterstützen und bei innerlichen
Leiden
[* 13] jedenfalls der
Arzt zu rufen. Der Kiefernprozessionsspinner (C. pinivora Kuhlw.),
3,3cm breit, dem vorigen sehr ähnlich, erscheint im April und Mai, aber nur lokal in den Tiefebenen
und dem Hügelland um das Ostseebecken, auch bis
Dessau,
[* 14]
Dresden.
[* 15]
Die
Raupen, deren
Haare ebenso gefährlich sind wie die der vorigen, erscheinen im Juni, Juli, meist in
Gesellschaft der Nonnenraupe,
an den Kieferzweigen klumpenweise, ziehen zum
Fraß im Gänsemarsch auf und fressen hauptsächlich Kiefernadeln,
im Notfall
Wacholder- und Birkenblattstiele. Sie bauen keine dichten
Nester auf den
Bäumen, ruhen aber im dürren
Sand versteckt
unter einem
Gewebe.
[* 16] Hier verpuppen sie sich im Juli oder
August in filzgrauen, nicht so regelmäßig miteinander verbundenen
Kokons, und die
Puppen überwintern. Die
Eier werden, wie es scheint, in
Reihen an die
Nadeln
[* 17] abgesetzt. Die
Wirkungen des
Fraßes kommen etwa denen der
Forleule gleich.
[* 1]
^[Abb.:
Brennhaar der Prozessionsraupe. b Widerhaken, ch elastischer
Ring, g Giftdrüse, c
Haut der
Raupe.]
(Legitimatio ad processum), der Nachweis, daß der für eine
Partei in einem bürgerlichen
Rechtsstreit
Auftretende zu ebendieser Vertretung berechtigt ist. Dieser Nachweis ist entweder durch
Prozeßvollmacht
(s. d.) oder dadurch zu erbringen, daß der Vertreter ein Vertretungsverhältnis
nachweist, welches ihn zur Prozeßführung für die betreffende
Partei berechtigt, z. B. als Vorstand einer
Korporation,
Genossenschaft
u. dgl. Der Nachweis eines
Rechtsanwalts, daß er zur Ausübung der advokatorischen
Praxis befugt sei, wird
durch den
Eintrag in die bei jedem
Gericht zu führende
Liste der zugelassenen
Rechtsanwalte bewirkt
(Legitimatio ad praxim).
die richterliche Thätigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insofern sie die
Ordnung und den
Fortgang des
Verfahrens und seiner
Verhandlungen zum Gegenstand hat. Die Prozeßleitung ist eine
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mehr
positive (formale), soweit sie den Fortgang der Verhandlungen fördert, durch Anberaumung von Terminen, Erlaß eines Beweisbeschlusses,
Leitung der mündlichen Verhandlung etc., und eine negative (materielle), soweit sie unzulässige, fehlerhafte,
auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen ausschließt, z. B. durch Zurückweisung verspäteter
Beweismittel, Abweisung eines unbegründeten Antrags auf Versäumnisurteil etc. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung
ist der Richter in Ansehung der Prozeßleitung weniger an die Anträge der Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der
Fall war (s. Zivilprozeß).