Provinzialgesetzgebung ausstattet, nicht eben günstig. So wurde z. B. in
Frankreich durch die
Revolution 1789 die frühere
Einteilung in Provinzen, welche auf der Stammeseigentümlichkeit beruhte, beseitigt und an deren
Stelle im
Interesse einheitlicher
Verwaltung und zur Beseitigung provinzieller
Gegensätze die
Einteilung in
Departements gesetzt. Dagegen ist in
Preußen
[* 2] in Befolgung
des
Prinzips der kommunalen
Selbstverwaltung den Provinzialverbänden die innere
Verwaltung in einem gewissen
Umfangübertragen worden (s. Provinzialordnung). Auch der
Bezirk eines
Erzbischofs wird Provinz genannt. Zuweilen bezeichnet man
auch mit Provinz das gesamte Land im
Gegensatz zur Hauptstadt. Provinziell (provinzial), die Provinz betreffend, dahin gehörig.
(lat.), der Ordensvorgesetzte der Klöster einer ganzen
Provinz, der unter dem Ordensgeneral steht und bei dem Provinzialkapitel, das aus den
Äbten und
Prioren der verschiedenen Klöster
zusammengesetzt ist, den Vorsitz führt.
(neulat.), von der Schriftsprache oder dem herrschenden
Dialekt eines
Landes abweichende Eigentümlichkeiten
einer
Provinz oder Stadt in betreff der
Aussprache oder des
Gebrauchs der
Wörter und Wendungen;
insbesondere
Wörter und Wendungen, die in der Schriftsprache nicht vorkommen. Vgl.
Dialekt.
halbamtliches
Organ der preußischen
Regierung, welches, vom
Ministerium des Innern abhängig,
unter der Leitung des
Geheimen Oberregierungsrats
Hahn
[* 3] (s. d. 9) von 1862 bis Frühjahr 1883 erschien und
dazu diente, die
Anschauungen der
Regierung den kleinen Blättern der
Provinz zugänglich zu machen.
Hiernach bildet jede
Provinz einen mit den
Rechten einer
Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur
Selbstverwaltung seiner
Angelegenheiten. Für diesen
Zweck ist der Provinzialverband, welcher sich aus den innerhalb der
Provinz
bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt, zum
Erlaß von Provinzialstatuten über die ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten
und von
Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes ermächtigt. Die Feststellung dieser
Verordnungen
erfolgt auf dem
Provinziallandtag, welcher durch den König einberufen wird, und dessen Abgeordnete in den Landkreisen durch
die
Kreistage, in den
Stadtkreisen von den
Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien gemeinschaftlich auf sechs Jahre gewählt
werden.
Außerdem kommt dem
Provinziallandtag noch besonders die Feststellung des Provinzialhaushaltsetats und
etwaniger Provinzialabgaben
zu.
Letztere werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern
mit Ausschluß der
Gewerbesteuer vom Hausierbetrieb verteilt. Zur
Wahrnehmung der laufenden
Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung wird ein vom König zu bestätigender
Landesdirektor auf mindestens sechs bis höchstens zwölf
Jahre gewählt, welchem die nötigen Provinzialbeamten beigegeben werden.
Demselben steht dabei ein Provinzialausschuß zur Seite, welcher außer dem
Landesdirektor und dem Vorsitzenden aus einer
durch Provinzialstatut festzusetzenden Anzahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern besteht,
als ständiges
Organ der kommunalen Provinzialverwaltung. Der
Landesdirektor sowie der Provinzialausschuß werden vom
Provinziallandtag
gewählt. Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung der Provinzialverwaltung fungieren die
Oberpräsidenten und in höherer
Instanz der
Minister des Innern.
Außerdem wirken bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der
Kreise,
[* 15] Amtsverbände und
Gemeinden,
beider Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des
Wegebaues ein Bezirksrat und in höherer
Instanz ein Provinzialrat
mit, von denen der erstere aus dem Regierungspräsidenten, einem von dem
Minister des Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten
und vier vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern, letzterer aber aus dem
Oberpräsidenten der
Provinz,
einem höhern Verwaltungsbeamten und fünf vom Provinzialausschuß aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern zusammengesetzt
wird.
Für die unmittelbare
Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die
Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten
des Provinzialverbandes können besondere Provinzialkommissionen durch Beschluß des
Provinziallandtag angeordnet und von
diesem oder von dem Provinzialausschuß erwählt werden.
Vgl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze
(letzte Ausg., Berl. 1886, 4 Bde.
und Nachträge);
Bornhak, Die
Kreis- und Provinzialordnung des preußischen
Staats (das. 1887).
(lat.), im Handelswesen die Vergütung für Besorgung gewisser
Geschäfte im Auftrag eines andern, namentlich
das Entgelt, welches der
Kommittent für die Bemühungen des
Kommissionärs zu zahlen hat. Gewöhnlich
schließt die Provision auch die Vergütung dafür ein, daß der
Kommissionär das
Delkredere trägt, d. h. für den richtigen Eingang
der
Zahlung für die verkaufte
Ware einsteht. Die Provision wird in der
Regel nach
Prozenten berechnet und richtet sich teils nach
Übereinkunft oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im
Wechselrecht hat der
Inhaber des mangels
Zahlung
protestierten
Wechsels von dem Vormann ⅓ Proz. Provision zu fordern. Im katholischen
Kirchenrecht ist Provision die
Verleihung eines kirchlichen
Amtes.
Dabei wird zwischen Provisio ordinaria (ordentlicher Provision) und extraordinaria (außerordentlicher Provision) unterschieden,
je nach dem die Provision durch den ordnungsmäßig Berechtigten oder ausnahmsweise von einer
höhern
Stelle, z. B. bei den reservierten
Stellen statt vom
Bischof von dem
Papst, vorgenommen wird. Je nachdem die
Verleihung
nach freier
Wahl erfolgt
oder an den
Vorschlag eines Dritten, z. B. des
Kirchenpatrons, gebunden ist, unterscheidet man zwischen
Provisio
(Collatio) libera und non libera.
Endlich versteht man unter Provision auch
Mund- und Kriegsvorrat.
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