Provinzialgesetzgebung ausstattet, nicht eben günstig. So wurde z. B. in Frankreich durch die Revolution 1789 die frühere
Einteilung in Provinzen, welche auf der Stammeseigentümlichkeit beruhte, beseitigt und an deren Stelle im Interesse einheitlicher
Verwaltung und zur Beseitigung provinzieller Gegensätze die Einteilung in Departements gesetzt. Dagegen ist in Preußen in Befolgung
des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung den Provinzialverbänden die innere Verwaltung in einem gewissen
Umfang übertragen worden (s. Provinzialordnung). Auch der Bezirk eines Erzbischofs wird Provinz genannt. Zuweilen bezeichnet man
auch mit Provinz das gesamte Land im Gegensatz zur Hauptstadt. Provinziell (provinzial), die Provinz betreffend, dahin gehörig.
(lat.), der Ordensvorgesetzte der Klöster einer ganzen
Provinz, der unter dem Ordensgeneral steht und bei dem Provinzialkapitel, das aus den Äbten und Prioren der verschiedenen Klöster
zusammengesetzt ist, den Vorsitz führt.
(neulat.), von der Schriftsprache oder dem herrschenden Dialekt eines Landes abweichende Eigentümlichkeiten
einer Provinz oder Stadt in betreff der Aussprache oder des Gebrauchs der Wörter und Wendungen;
insbesondere
Wörter und Wendungen, die in der Schriftsprache nicht vorkommen. Vgl. Dialekt.
halbamtliches Organ der preußischen Regierung, welches, vom Ministerium des Innern abhängig,
unter der Leitung des Geheimen Oberregierungsrats Hahn (s. d. 9) von 1862 bis Frühjahr 1883 erschien und
dazu diente, die Anschauungen der Regierung den kleinen Blättern der Provinz zugänglich zu machen.
Sie hat besonders bei Wahlbewegungen
eine hervorragende Rolle gespielt. An ihre Stelle ist die von Klee geleitete Korrespondenz getreten. S. Korrespondenz.
die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung einer Provinz (s. d.).
In Preußen sind diese Normen in den Provinzialordnungen zusammengefaßt. Für die altpreußischen Provinzen Ost- und Westpreußen,
Brandenburg, mit Ausnahme von Berlin, Pommern, Schlesien und Sachsen ist die Provinzialordnung vom in Kraft
getreten. Sie wurde mit gewissen Modifikationen durch Gesetze vom und nacheinander
auch für die Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen, Rheinlande und Schleswig-Holstein in Kraft gesetzt.
Hiernach bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner
Angelegenheiten. Für diesen Zweck ist der Provinzialverband, welcher sich aus den innerhalb der Provinz
bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt, zum Erlaß von Provinzialstatuten über die ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten
und von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes ermächtigt. Die Feststellung dieser Verordnungen
erfolgt auf dem Provinziallandtag, welcher durch den König einberufen wird, und dessen Abgeordnete in den Landkreisen durch
die Kreistage, in den Stadtkreisen von den Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien gemeinschaftlich auf sechs Jahre gewählt
werden.
Außerdem kommt dem Provinziallandtag noch besonders die Feststellung des Provinzialhaushaltsetats und
etwaniger Provinzialabgaben
zu. Letztere werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausierbetrieb verteilt. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung wird ein vom König zu bestätigender Landesdirektor auf mindestens sechs bis höchstens zwölf
Jahre gewählt, welchem die nötigen Provinzialbeamten beigegeben werden.
Demselben steht dabei ein Provinzialausschuß zur Seite, welcher außer dem Landesdirektor und dem Vorsitzenden aus einer
durch Provinzialstatut festzusetzenden Anzahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern besteht,
als ständiges Organ der kommunalen Provinzialverwaltung. Der Landesdirektor sowie der Provinzialausschuß werden vom Provinziallandtag
gewählt. Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung der Provinzialverwaltung fungieren die Oberpräsidenten und in höherer
Instanz der Minister des Innern.
Außerdem wirken bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreise, Amtsverbände und Gemeinden,
beider Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues ein Bezirksrat und in höherer Instanz ein Provinzialrat
mit, von denen der erstere aus dem Regierungspräsidenten, einem von dem Minister des Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten
und vier vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern, letzterer aber aus dem Oberpräsidenten der Provinz,
einem höhern Verwaltungsbeamten und fünf vom Provinzialausschuß aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern zusammengesetzt
wird.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten
des Provinzialverbandes können besondere Provinzialkommissionen durch Beschluß des Provinziallandtag angeordnet und von
diesem oder von dem Provinzialausschuß erwählt werden.
Vgl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze
(letzte Ausg., Berl. 1886, 4 Bde.
und Nachträge);
Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnung des preußischen Staats (das. 1887).
(lat.), im Handelswesen die Vergütung für Besorgung gewisser Geschäfte im Auftrag eines andern, namentlich
das Entgelt, welches der Kommittent für die Bemühungen des Kommissionärs zu zahlen hat. Gewöhnlich
schließt die Provision auch die Vergütung dafür ein, daß der Kommissionär das Delkredere trägt, d. h. für den richtigen Eingang
der Zahlung für die verkaufte Ware einsteht. Die Provision wird in der Regel nach Prozenten berechnet und richtet sich teils nach
Übereinkunft oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Wechselrecht hat der Inhaber des mangels Zahlung
protestierten Wechsels von dem Vormann ⅓ Proz. Provision zu fordern. Im katholischen Kirchenrecht ist Provision die Verleihung eines kirchlichen
Amtes.
Dabei wird zwischen Provisio ordinaria (ordentlicher Provision) und extraordinaria (außerordentlicher Provision) unterschieden,
je nach dem die Provision durch den ordnungsmäßig Berechtigten oder ausnahmsweise von einer
höhern Stelle, z. B. bei den reservierten Stellen statt vom Bischof von dem Papst, vorgenommen wird. Je nachdem die Verleihung
nach freier Wahl erfolgt oder an den Vorschlag eines Dritten, z. B. des Kirchenpatrons, gebunden ist, unterscheidet man zwischen
Provisio (Collatio) libera und non libera. Endlich versteht man unter Provision auch Mund- und Kriegsvorrat.