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umgekehrtem Verhältnis zur öffentlichen steht und dort am zügellosesten herrscht, wo die offene Prostitution unterdrückt wird. Sie steckt dann alle Gesellschaftsklassen und selbst das Familienleben an. Man sucht deshalb mehr und mehr die Prostitution durch zweckmäßige Maßregeln zu beschränken, aber nicht zu unterdrücken, sondern zu regeln und zu überwachen. Dadurch erhielt das Vorgehen des Staats eine moralische Bedeutung, zugleich aber gelang es auf diese Weise, der Verbreitung der Syphilis erfolgreich entgegenzuwirken.
Internationale Kongresse haben sich wiederholt für das Verbot der heimlichen, strenge polizeiliche Kontrolle der offenen Prostitution, häufige und regelmäßige ärztliche Untersuchung der Mädchen ausgesprochen und die Einrichtung leichter kontrollierbarer Prostitutionshäuser (Bordelle, maisons tolérées) empfohlen. Von andrer Seite wurde gegen das offizielle Bordellwesen und für die bloße Beaufsichtigung und Duldung der zerstreut wohnenden Prostituierten (Einspännerinnen) besonders geltend gemacht, daß aus einem Bordell der Rücktritt eines reuigen Mädchens in eine geordnete Lebensweise schwer möglich ist.
Im Königreich Preußen, [* 2] insbesondere in Berlin, [* 3] wurden die Bordelle streng verboten, bald wiederum (1851) geduldet und offiziell kontrolliert; dann ward 1856 abermals der Schluß der Bordelle angeordnet, und es begann von da an wieder das System, die Einzelprostitution zu kontrollieren. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 4] bedroht in § 361 nur solche gewerbsmäßig Unzucht treibende Weibspersonen mit Strafe, welche polizeilichen Anordnungen zuwiderhandeln.
Infolgedessen haben denn die Prostituierten, welche sich den von städtischen Polizeibehörden erlassenen Prostitutionsregulativen allenthalben fügen, das Recht, ihr Gewerbe unter den vorgeschriebenen Beschränkungen (Einschreibung, Stellung zur ärztlichen Untersuchung, Vermeidung öffentlichen Skandals etc.) ungehindert zu betreiben. Dagegen ist die Konzessionierung und das Halten von Bordellwirtschaften insofern nicht gestattet, als das Strafgesetzbuch in § 180 und 181 die Kuppelei oder die gewohnheitsmäßige Vermittelung von Gelegenheit zur Unzucht verbietet. Trotzdem bestehen in fast allen größern Städten Deutschlands [* 5] Bordelle, wenn auch nur stillschweigend geduldet.
In Österreich [* 6] stammen die Gesetze betreffs der Prostitution meist aus der Zeit Maria Theresias; seit 1827 ist die Prostitution strafrechtlich verboten, doch wurde auch der Polizei die Überwachung derselben vorgeschrieben; aber erst 1872 regelte die Regierung auf Antrag des Wiener Gemeinderats die Beaufsichtigung der Prostitution durch Einführung sogen. »Gesundheitsbücher« bei den Freudenmädchen. - Frankreich entbehrt noch jetzt einer einheitlichen Regelung der Angelegenheit: in Paris [* 7] wurden zuerst 1802 regelmäßige Untersuchungen angeordnet;
man unterschied offiziell »filles isolées« und »filles de maison«;
die konzessionierten Prostitutionshäuser nannte man maisons tolérées.
Wiederholt wurden dann mehr oder weniger scharfe Maßregeln getroffen. Die Mädchen werden mit einer Karte versehen, dürfen sich nicht an bestimmten öffentlichen Orten zeigen etc. Allein die Vorschriften greifen keineswegs durch, und die Zahl der Inskribierten ist verhältnismäßig klein. Ähnliche Zustände bestehen in Lyon, [* 8] Marseille [* 9] etc. -
In Belgien [* 10] ist eine recht zweckmäßige Regelung des Prostitutionswesens durchgeführt; Brüssel [* 11] ging schon 1844 vor und verschärfte 1856 die Maßregeln; man beaufsichtigt dort die Bordelle verschiedener Klassen (maisons de débauche und maisons de passe) in einer Art, welche glänzenden Erfolg hinsichtlich der Verringerung der Syphilis hatte. - In England wurden die Ausschreitungen der Prostitution sowie die Erkrankungen im Heer so bedeutend, daß 1866 eine Bill erlassen ward, welche lediglich in einigen Garnisonorten die Prostitution unter spezielle Aufsicht stellte, 1868 zum Act (Gesetz) erhoben wurde und von da an diese Maßregel auf eine größere Anzahl von Plätzen ausdehnte. - Da die Seestädte ganz besondere Herde der Prostitution und gleichzeitig für Verbreitung der syphilitischen Krankheiten höchst gefährliche Infektionsherde sind, so wurde von vielen Seiten beantragt, auf internationalem Weg an diesen Plätzen die Prostitution unter strenge, allgemein vereinbarte Aufsicht zu stellen.
Die Statistik der Prostitution in den zivilisierten Staaten kann nur höchst unzuverlässige Zahlen aufstellen. Nach Huppés Angaben lebten in Berlin 1870 ungefähr 16,000 Prostituierte, d. h. etwa 4 Proz. der weiblichen Bevölkerung; [* 12] dagegen hatte Wien [* 13] 25,000, New York 30,000, Paris 50,000, London [* 14] 60,000 Prostituierte. 1884 standen in Berlin unter sittenpolizeilicher Kontrolle 3769 Personen, aber die Gesamtzahl der Prostituierten, also auch derjenigen, die sich der Polizei zu entziehen wissen, wurde auf 30,000 geschätzt.
Schlechte Erziehung der Mädchen, Not, die Fabrikarbeit der Kinder, namentlich der heranwachsenden Mädchen, die sozialen Verhältnisse, welche die Begründung von Familien erschweren, Arbeitsscheu, Putzsucht und namentlich auch die Verführung seitens junger Männer führen der Prostitution stets neue Opfer zu. Eine wirksame Bekämpfung der Prostitution dürfte erreicht werden durch Reformen im Erziehungs- und Vormundschaftswesen, Regelung der Frauenarbeit auf allen Gebieten, Errichtung von Zufluchtsstätten für arbeits- und mittellose Mädchen, größte Strenge besonders gegen die gefährlichsten Klassen der Prostituierten und die Stiftung von Asylen für solche Mädchen, welche ins bürgerliche Leben zurückzutreten wünschen (Magdalenenstifter).
Vgl. Lacroix (Dufour), Histoire de la p. (Par. 1851-54, 6 Bde.);
Acton, Prostitution in its moral, social and sanitary adspects (2. Aufl., Lond. 1869);
Hügel, Zur Geschichte, Statistik und Regelung der Prostitution (Wien 1865);
Jeannel, Die Prostitution in den großen Städten im 19. Jahrhundert etc. (deutsch, Erlang. 1869);
Wichern, Denkschrift, im Auftrag des Zentralausschusses der innern Mission (Hamb. 1869);
Huppé, Das soziale Defizit von Berlin (Berl. 1870);
Lecour, La p. à Paris et à Londres 1789-1871 (3. Aufl., Par. 1877);
Kühn, Die Prostitution im 19. Jahrhundert etc. (3. Aufl., Leipz. 1888);
Duboc, Behandlung der Prostitution im Reich (3. Aufl., Magdeb. 1879);
»Das deutsche Strafgesetzbuch und polizeilich konzessionierte Bordelle. Aktenstücke« (Hamb. 1877);
Sailer, Die Magdalenensache in der Geschichte (das. 1880);
Schrank, [* 15] Die Prostitution in Wien (Wien 1886, 2 Bde.);
Stursberg, Die Prostitution in Deutschland [* 16] (Düsseld. 1887).