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der besser gestellte, d. h. der früher begründete, Rechtsanspruch, der frühere Besitz geht in der Regel dem spätern vor.
der besser gestellte, d. h. der früher begründete, Rechtsanspruch, der frühere Besitz geht in der Regel dem spätern vor.
Fluß im westlichen Rußland, entspringt im Gouvernement Wolhynien, Kreis [* 2] Wladimir, fließt durch den südlichen Teil des Gouvernements Minsk, nimmt die Wasserschätze der großen, mit Urwäldern bedeckten Rokitnosümpfe auf, tritt in das Gouvernement Kiew [* 3] ein und ergießt sich hier unterhalb Tschernobyl von rechts in den Dnjepr.
Auf seiner Länge von 814 km ist er von Gorbatow bis zur Mündung (680 km) schiffbar.
(slaw. Beule), Stadt im türk. Wilajet Kossowo, seit 1877 Hauptort eines Liwa, ein Hauptwaffenplatz der westlichen Balkanhalbinsel, [* 4] an einem rechten Zufluß der Sitnitza, die durch den Ibar der Morawa tributär ist, und am östlichen Rande der berühmten Ebene Kossowopolje (s. Amselfeld) 630 m hoch gelegen, an der Eisenbahn Salonichi-Mitrowitza, ist Sitz eines griechischen Bischofs, hat 13 Moscheen, einen Bazar, Bäder und ca. 8000 Einw. In der Nähe die Ruinen des großartigen Klosters Gratschanitza.
röm. Grammatiker, aus Cäsarea in Mauretanien, lehrte Anfang des 6. Jahrh. n. Chr. zu Konstantinopel [* 5] die lateinische Sprache und ist Verfasser der »Institutiones grammaticae« in 18 Büchern, des vollständigsten Lehrgebäudes der lateinischen Grammatik, das uns erhalten ist (beste Ausg. von Hertz in Keils »Grammatici latini«, Bd. 2 u. 3, Leipz. 1855-59). Das Werk, besonders wichtig durch die reiche Fülle von Überlieferungen aus der alten Litteratur, gehörte zu den gebrauchtesten Büchern des Mittelalters und diente auch den ersten neuern Behandlungen der lateinischen Grammatik zur Grundlage. Außer kleinern grammatischen Schriften (hrsg. von Keil in »Grammatici latini«, Bd. 3) besitzen wir von ihm noch eine poetische Bearbeitung der »Periegesis« des Dionysios (in Müllers »Geographi graeci minores«, Bd. 2) und ein Lobgedicht auf den Kaiser Anastasius (hrsg. von Endlicher, Wien [* 6] 1828).
Stifter der gnostischen Sekte der Priscillianisten in Spanien. [* 7] Sein Hauptgegner, der Bischof Ithacius, ließ 380 auf einer Synode zu Cäsaraugusta (Saragossa) [* 8] das Verdammungsurteil über die Sekte aussprechen und gewann in Gallien den Usurpator Maximus für sich; dieser, nach den reichen Gütern des Ketzers lüstern, ließ Priscillianus und sechs seiner vornehmsten Anhänger mit dem Schwert hinrichten (385). Dieses erste Beispiel von über die Ketzerei verhängter Todesstrafe erzeugte eine Spaltung zwischen den Bischöfen, welche das Verfahren gegen Priscillianus und seine Anhänger guthießen, und denen, welche es verdammten, darunter namentlich Martinus von Tours [* 9] und Ambrosius zu Mailand. [* 10] Die Lehre [* 11] der Priscillianisten enthielt dem Gnostizismus und Manichäismus verwandte Elemente. Ihre Moral war eine streng asketische. Erst um 600 erlöschen die letzten Spuren der Sekte.
Vgl. Mandernach, Geschichte des Priscillianismus (Trier [* 12] 1851).
Priscillians schriftliche Hinterlassenschaft entdeckte und gab heraus Schepps (Wien 1888, Bd. 18 des »Corpus scriptorum ecclesiasticorum latinorum«).
(franz.), Seebeute einer kriegführenden Macht. Während nach modernem Völkerrecht im Landkrieg das Privateigentum von Angehörigen der in einen Krieg verwickelte Staaten möglichst geschont und nur, insoweit es für Zwecke der Kriegführung brauchbar ist, in Beschlag genommen wird, unterliegt im Seekrieg nicht nur das Eigentum des feindlichen Staats, sondern auch alles feindliche Privateigentum zur See, wofern es nicht durch eine neutrale Flagge gedeckt wird, der Okkupation durch die gegenteilige feindliche Macht, ja sogar, wofern die Kaperei, wie dies seitens der Vereinigten Staaten [* 13] von Nordamerika [* 14] noch neuerdings geschehen ist, von der kriegführenden Seemacht gestattet wird, durch mit Kaperbriefen versehene Privatfahrzeuge (s. Kaperei).
Auch neutrale Privatschiffe, welche sich einer Verletzung der Neutralität, namentlich durch den Transport von Kriegskonterbande oder durch Blockadebruch, schuldig machten, unterliegen der Aufbringung und Wegnahme (s. Frei Schiff, frei Gut). Eine Einigung der Seemächte zur Beseitigung oder doch zur Beschränkung des sogen. Prisenrechts auf Fälle der letztern Art ist trotz wiederholter Anregung nicht zu stande gekommen, und selbst eine Verordnung des Norddeutschen Bundes vom wonach französische Handelsschiffe durch die Bundeskriegsmarine nicht aufgebracht werden sollten, abgesehen von solchen Schiffen, die auch, wenn sie einem neutralen Staat angehörig, der Wegnahme unterliegen würden, mußte zurückgezogen werden, da von seiten Frankreichs das gleiche Verfahren nicht beobachtet wurde. Es besteht aber die Einrichtung ständiger oder für die Kriegsdauer besonders eingesetzter Prisengerichte (franz. conseil de prises, engl. prize court) zum Rechtsspruch (Prisenurteil) darüber, ob eine Seebeute zu »kondemnieren«, d. h. als gute Prise zu erklären, oder ob sie freizugeben sei.
Diese haben namentlich auch darüber zu entscheiden, wie es im Fall der Wiedernahme (Reprise) zu halten sei, wenn also eine Seebeute dem Kriegsfeind wieder abgenommen wird (s. Reprise). Nach der preußischen Prisenordnung nebst Prisenreglement vom wird ein besonderer Prisenrat, bestehend aus einem Präsidenten, sechs Mitgliedern und einem Staatsanwalt, mit Appellation an einen Oberprisenrat, eingesetzt. Das Verfahren vor den Prisengerichten ist ein summarisches Reklamationsverfahren, indem die Präsumtion für die Rechtmäßigkeit der Wegnahme (Kaptur) der Prise spricht und es dem Reklamanten überlassen bleibt, die Widerrechtlichkeit derselben darzuthun.
Prisengeld heißt die Belohnung, welche der Mannschaft und dem Befehlshaber des die Kaptur vollziehende Schiffs (Kaptor) verwilligt, auch die Loskaufungssumme, gegen die ein gekapertes Schiff [* 15] freigegeben wird.
Vgl. Pistoye und Duverdy, Traité des prises maritimes (Par. 1854-59, 2 Bde.);
Wollheim da Fonseca, Der deutsche Seehandel und die französischen Prisengerichte (Berl. 1873);
Geßner, Le [* 16] droit des neutres sur mer (2. Aufl., das. 1876);
Derselbe, Zur Reform des Kriegsseerechts (das. 1875).
[* 17] (griech.), ein Körper, der zu Grundfläche irgend zwei geradlinige, kongruente, parallele Figuren, zu Seitenflächen so viele Parallelogramme hat, als jede Grundfläche Seiten besitzt. Man teilt die Prismen nach der Zahl der Seiten der Grundfläche in drei-, vier-, vielseitige. Ferner unterscheidet man gerade oder normale Prismen, deren Seitenkanten senkrecht auf den Grundflächen stehen, und schiefe. Höhe eines Prismas ist der senkrechte Abstand zwischen den Ebenen der zwei Grundflächen, beim geraden Prisma mit der Länge einer Seitenkante übereinstimmend. Der Inhalt eines Prismas ist gleich dem Produkt aus Grundfläche und Höhe. Der Inhalt eines schief abgeschnittenen Prismas wird ¶
gefunden, wenn man die Grundfläche multipliziert mit dem senkrechten Abstand des Schwerpunktes der Abstumpfungsfläche von der Grundfläche. Diese Regeln gelten auch für Cylinder, bez. für schräg abgestumpfte Cylinder und Cylinderhufe. - In der Kristallographie vier- oder achtflächige, sechs- oder zwölfflächige Kristallformen, welche durch die Flächen seitlich, aber nicht nach oben und unten begrenzt werden und deshalb im Gegensatz zu den geschlossenen Formen als offene bezeichnet werden. Man unterscheidet quadratische und ditetragonale, hexagonale und dihexagonale, rhombische etc. Prismen (vgl. Kristall). Prismen, denen nach der kristallographischen Ableitung eine liegende Stellung zukommt, werden als Domen (s. Doma) bezeichnet. - In der Physik heißt Prisma ein durchsichtiger Körper mit zwei keilförmig zu einander geneigten glatten Flächen, durch welche das Licht [* 19] ein- und austreten kann.
Die gewöhnlich gebrauchten Glasprismen haben die Gestalt einer dreiseitigen Säule, deren Querschnitt (Hauptschnitt) ein gleichseitiges Dreieck [* 20] ABC ist; nur zwei Seitenflächen des Prismas (BA und CA) brauchen poliert zu sein, die dritte Seitenfläche BC, welche dem »brechenden Winkel« [* 21] A gegenüberliegt, sowie die beiden dreieckigen Endflächen werden zweckmäßig matt geschliffen und geschwärzt. Ein Lichtstrahl, der in der Richtung OD auf die eine Seitenfläche trifft, schlägt den Weg ODKH ein, indem er durch die sowohl beim Eintritt als beim Austritt stattfindende Brechung [* 22] abgelenkt wird.
Der Strahl wird, wie die Zeichnung lehrt, von der Kante weg nach dem dicken Teil des Keils abgelenkt; ein Auge, [* 23] das von H aus durch das Prisma blickt, sieht daher die hinter dem Prisma befindlichen Gegenstände nach der Kante hin verschoben, z. B. den Punkt O nach O'. Der Winkel OEO', welchen die Richtung des eintretende Strahls OD mit der Richtung KH des austretenden Strahls bildet, gibt die gesamte Ablenkung an, welche der Strahl durch die zweimalige Brechung erlitten hat. Diese Ablenkung fällt am kleinsten aus (Minimum der Ablenkung), wenn der durchgehende Strahl mit den beiden brechenden Flächen gleiche Winkel bildet.
Mißt man den brechenden Winkel A eines Prismas und die kleinste Ablenkung, die es hervorbringt, so kann man daraus mit Rücksicht auf das Brechungsgesetz (s. Brechung des Lichts) das Brechungsverhältnis des Stoffes, aus welchem das Prisma verfertigt ist, leicht berechnen. Bezeichnet nämlich β den brechenden Winkel BAC des Prismas, α die kleinste Ablenkung OEO; so ist das Brechungsverhältnis n = sin . ½ (α + β) : sin . ½ β. Man gibt daher den Körpern, deren Brechungsverhältnis man durch dieses sehr genaue Verfahren bestimmen will, die Gestalt eines Prismas, was bei Flüssigkeiten dadurch geschieht, daß man sie in ein Hohlprisma füllt, dessen brechende Flächen durch ebene Glasplatten mit parallelen Flächen gebildet werden. Die Messungen der Ablenkung sowohl als des brechenden Winkels werden vorgenommen mittels des Spektrometers (s. d.) oder des Goniometers. (Über Farbenzerstreuung [* 24] durch das Prisma s. d.; Reflexionsprisma, s. Brechung, S. 375; achromatisches Prisma, s. Achromatismus; geradsichtiges Prisma, s. Spektralanalyse.) [* 25]
^[Abb.: Prisma.]