In
Österreich
[* 2] ist die
Preßfreiheit im Art. 13 des
Staatsgrundgesetzes vom über die allgemeinen
Rechte derStaatsbürger gewährleistet. Doch sind das Kautionswesen, der Zeitungs- und Kalenderstempel und die Möglichkeit der
administrativen Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betrieb des Preßgewerbes (§ 3 des
Preßgesetzes vom
beibehalten. Die vorläufige
Beschlagnahme von Druckschriften, welche gegen die Vorschriften des
Preßgesetzes ausgegeben oder
verbreitet werden, oder welche ihres
Inhalts wegen im öffentlichen
Interesse zu verfolgen sind, kann von der
Sicherheitsbehörde unmittelbar oder auf Veranlassung des
Staatsanwalts erfolgen.
Letzterer hat alsdann binnen 3
Tagen bei dem zuständigen
Gericht um die Bestätigung der
Beschlagnahme nachzusuchen, und das
Gericht hat binnen weitern 3
Tagen die Bestätigung oder die Aufhebung der
Beschlagnahme auszusprechen. Innerhalb 8
Tagen
nach erfolgter Bestätigung hat der
Staatsanwalt entweder den
Antrag auf gerichtliche
Voruntersuchung zu stellen, oder keine
Anklageschrift zu überreichen, oder aber das sogen. objektive
Verfahren einzuleiten.
Letzteres ist eine Eigentümlichkeit
des österreichischen
Rechts.
Der
Staatsanwalt kann nämlich bei Preßdelikten die
Anklage nicht gegen eine bestimmte
Person als den Thäter
richten, sondern er kann von dem
Gericht nur den
Ausspruch begehren, daß der
Inhalt einer Druckschrift eine strafbare
Handlung
begründe, und daß daher jene Druckschrift nicht weiter verbreitet werden dürfe. Der hierbei Beteiligte, welcher sich durch
eine dem entsprechende
Entscheidung verletzt fühlt, hat jedoch das
Recht des
Einspruchs gegen ein solches
Erkenntnis. Wahrheitsgetreue Mitteilungen öffentlicher
Verhandlungen des
Reichsrats und der
Landtage können nicht den Gegenstand
strafrechtlicher Verfolgung bilden.
das
Recht des freien
Gebrauchs der
Presse (s. d.), namentlich die
Befreiung derselben vom
Zwang vorbeugender
Maßregeln, durch welche man früher auf die Preßerzeugnisse einzuwirken suchte (Präventivsystem),
und Beschränkung der Preßgesetzgebung auf bloße Repressivmaßregeln, welche gegen den wirklich strafbaren
Inhalt von Preßerzeugnissen
und gegen Ausschreitungen der
Presse gerichtet sind.
Rechtsnormen, welche die
Presse betreffen, und zwar namentlich diejenigen, welche den
Gebrauch derselben
im öffentlichen
Interesse regeln und beschränken;
(Pfundhefe,Pfundbärme), ausgewaschene und möglichst entwässerte
Hefe,
[* 16] welche bei der
Branntweinbrennerei
teils als Nebenprodukt gewonnen, teils in besondern
Fabriken hergestellt und wie gewöhnliche frische, nicht entwässerte
Hefe benutzt wird. Sie ist sehr wirksam und viel haltbarer und transportfähiger als letztere. Seitdem sich die bittern
untergärigen
Biere immer mehr verbreiteten, fehlte es den
Bäckern an
Hefe, da die von jenen
Bieren fallende
bittere
Hefe nicht verwendbar ist. Auch die Branntweinbrenner benutzen diese Unterhefe nicht gern. Durch
Auswaschen mit kohlensaurem
Ammoniak (bis 30 g auf 500 g
Hefe) und
Abwässern läßt sich die
Hefe entbittern, verliert aber an
Kraft
[* 17] und wird erst wieder
wirksamer, wenn man sie mit
Weinsäure schwach ansäuert und mit wenig süßer Bierwürze einige Zeit stehen läßt. Die Hefenbildung
bei der
Gärung der
Maische hat man lange Zeit
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Pressieren - Prestel
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übersehen; bringt man aber den zähen, trüben Schaum, welcher sich in einer gewissen Periode der Gärung bildet, auf ein
Haarsieb, so werden die Schrothülsen abgeschieden, und die mit der Flüssigkeit durch das Sieb gegangene Hefe kann ausgewaschen
und durch Pressen entwässert werden. Nicht alle Getreidemaischen eignen sich gleich gut zur Gewinnung
von Hefe, am brauchbarsten ist eine Maische aus Gerstenmalz und Roggen, und ein Zusatz von ungemalzter Gerste
[* 19] soll das Fabrikat
weißer machen.
Stickstoffreicher Roggen, der sich wenig zur Gewinnung feiner Mehle eignet, ist besonders brauchbar für die Preßhefefabrikation;
dagegen eignet sich Weizen- und Kartoffelmaische nicht gut, in letzterer fehlt es an Proteinsubstanzen
zur Bildung von Hefe. Ein Zusatz von Stärkemehl zum Getreide
[* 20] befördert jedoch die Hefenbildung, weil dadurch die Menge der alkoholgebenden
Substanz erhöht, die Dickflüssigkeit der Maische aber nicht erheblich gesteigert wird. Da Säuren Proteinstoffe in Lösung
bringen und die Maische dünnflüssiger, vergärungsfähiger machen, so steigert ein Zusatz von Schwefelsäure
[* 21] oder Schlempe oder die Begünstigung der Milchsäurebildung die Ausbeute an Hefe.
In der Praxis teigt man 3 Teile fein geschrotenen Roggen und 1 Teil zerquetschtes Gerstenmalz ein, brüht das Gemenge durch
Wasser oder Dampf
[* 22] gar (nicht über 65°), läßt die Maische etwas länger als gewöhnlich zur Zuckerbildung im
Maischbottich stehen, auch langsam abkühlen und verdünnt erst nach 4-6 Stunden. Hierzu benutzt man neben Wasser etwa 1/6-1/8
des Gärraums gut geklärte, nicht zu saure Schlempe oder 0,5-1 kg Schwefelsäure auf 100 kg Schrotgemenge.
Die zugekühlte Maische wird durch Preßhefe oder Bierhefe bei 25-28° und in bedeckten Bottichen in Gärung versetzt.
Nach 8-12 Stunden entstehen milchige Schaumblasen und mäßig hoher, zäher, sich wälzender Schaum. Dieser wird mehrere Stunden
hindurch wiederholt und, solange er sich hinreichend bildet, in einen Beutel
[* 23] aus Müllergaze geschöpft und durchgedrückt.
Was im Beutel bleibt, gibt man in den Bottich zurück; aus der durchgelaufenen Flüssigkeit lagert sich
die Hefe ab, so daß man die klare Flüssigkeit abzapfen und sie in den Gärbottich zurückgeben kann.
Die Hefe wird durch Auswaschen haltbarer, aber auch schwächer und darf daher nicht zu oft mit Wasser behandelt werden. Die
abgesetzte schlammige Hefe füllt man inBeutel und preßt sie nach dem Abtropfen so, daß eine gelblichweiße,
bröckelig weiche Masse entsteht, welche durchgeknetet und in pfundschwere Stücke geteilt wird. Nur sehr gute Hefe läßt sich
abpressen; schleimige muß beim Abwässern mit Kartoffelstärke vermischt werden, und zwar erfordern 100 kg Schrot etwa 4-5
kg Stärke.
[* 24]
Anstatt durch Pressen kann die Hefe auch durch Ausbreiten auf trocknen Gipsplatten oder auf Zentrifugalmaschinen
entwässert werden. 100 kg Schrot liefern 8-12 kg reine und 12-18 kg stärkemehlhaltige Preßhefe mit 50-60 Proz.
Wassergehalt. Man muß die an einem kühlen, nicht feuchten und dumpfigen Ort aufbewahren; ihre Haltbarkeit ist aber niemals
sehr bedeutend. Die Maische, aus welcher die Preßhefe gewonnen wurde, liefert Spiritus,
[* 25] dessen Ausbeute aber um
etwa 1/18 vermindert erscheint. Wo die Steuer vom Gärraum erhoben wird, verursacht die notwendige stärkere Verdünnung der
Maische weitere Verluste.