(spr. -witj), Peter, der bedeutendste kroat. Dichter der Neuzeit, geb. zu Grabonitza in Kroatien,
bezog 1830 die Militärakademie in Wiener-Neustadt, trat 1838 als Offizier in die Armee, wurde nach mannigfachem Wechsel der Regimenter
und Garnisonen 1866 zum General ernannt und starb Lange von der Heimat getrennt, hatte er seine
Muttersprache fast vergessen und machte seine poetischen Versuche in deutscher Sprache; während eines längern Aufenthalts
in Dalmatien, wo sein Regiment stand, erwachte indessen die Liebe zur eignen Nationalität um so lebhafter, er warf sich auf
das Studium der kroatischen Sprache und begann von 1842 an darin zu dichten und zu schreiben. Die erste
Sammlung seiner Gedichte erschien unter dem Titel: »Prvenci« (»Erstlinge«, Zara 1846),
welcher »Nove pjesme« (»Neue Lieder«, 1851),
die epischen Gedichte: »Prvi ljudi« (»Erste
Menschen«) und »Slavenski Dioskuri« (»Slawische Dioskuren«) u. a. folgten. Seine gesammelten Werke (»Pjesnička
djela«) erschienen Agram 1873.
Stadt in Mähren, an der Betschwa, wichtiger Knotenpunkt der Nordbahn (Linien nach Wien, Oderberg,
Olmütz und Brünn), ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, hat ein Staats-Oberrealgymnasium, eine
landwirtschaftliche Mittelschule, Ackerbauschule, 3 Kirchen, eine Synagoge, ein festes Schloß mit Turm, ein gotisches Rathaus,
ein Denkmal des A. Comenius, bedeutende Landwirtschaft, Fabrikation von Metallwaren, Maschinen, Tuch, Seilerwaren,
Branntwein, Rübenzucker, Bierbrauerei, lebhaften Handel und (1880) 11,190 Einw. In der Nähe der Stadt fand ein Kampf
zwischen Österreichern und Preußen statt (s. Tobitschau).
Hermann, Schriftsteller, geb. zu Rüdesheim, studierte in Heidelberg und Tübingen Geschichte und Litteratur,
verbrachte sodann ein Jahr in Paris und ließ sich 1853 als Lehrer in Frankfurt a. M. nieder, wo er zugleich
Mitglied des Verwaltungsrats der beiden Stadttheater wurde und starb. Er schrieb: »Ideal und Kritik« (Frankf. a. M.
1856) und »Wolkenkukuksheim« (das. 1859),
»Rheinische Novellen« (2. Aufl., Leipz. 1882), humoristische Schilderungen
des rheinischen Lebens, die meist in Rüdesheim und Wiesbaden spielen, welche Orte unter den Namen Wolkenkukuksheim
und Windig im Staat Luftenburg (Nassau) vorgeführt werden; außerdem die ernsten Zeitnovellen: »Ein Anempfinder« (das. 1862)
und »Rudolf« (Leipz. 1875).
Benennung der Vorsteher der christlichen Gemeinde. Nach dem Vorbild der
jüdischen Synagogalverfassung wurden in den einzelnen Gemeinden Vorsteher gewählt und als Älteste (s. d.) mit einer gewissen
Autorität betraut. Dieselben hatten bei den gottesdienstlichen Versammlungen auf Ordnung zu sehen und, sobald die freie Rede
und Prophetie des Christentums zurückgetreten war, auch durch Schriftauslegung und Gebet für die religiöse Erbauung zu sorgen,
überhaupt alle Gemeindeangelegenheiten, unterstützt von den Diakonen, zu
verwalten, namentlich über die sittliche Lebensführung
der Gemeindeglieder zu wachen.
In der ersten Zeit von dem Bischof (s. d.) nicht unterschieden, wurden sie seit Mitte des 2. Jahrh.
diesem untergeordnet. Seit dem 4. Jahrh. gingen sie ihres ursprünglichen Ansehens vollends
verlustig, behielten zwar die liturgischen Geschäfte, das Recht der Sakramentenverwaltung und das Lehramt,
aber dies alles in bischöflichem Auftrag; sie wurden Pfarrer einzelner Kirchen im bischöflichen Sprengel, Priester im gewöhnlichen
Sinn. Gleichwohl blieb die Weihe zum Presbyter immer eine der höhern in der katholischen Kirche.
Erst die Reformation faßte die Presbyterwürde als Laienamt, so besonders die reformierte Kirche, wo die
Presbyter mit den Geistlichen ein Kollegium von großer Machtbefugnis, das Presbyterium, bildeten. Diese Ältesten hatten in Genf
die Aufgabe,
jeder in seinem Bezirk den Lebenswandel der Gemeindeglieder zu überwachen und mit den Pfarrern die Kirchenzucht im Konsistorium
zu üben. In Frankreich sowie in die schottische und in die deutsch-reformierte Kirche fand das Amt der
Ältesten Eingang.
und Synodalverfassung, in der protestantischen Kirche diejenige Kirchenverfassung, welche Repräsentanten
der Kirche aus dem Stande der Geistlichen und Laien eine Beteiligung an der Kirchenverwaltung und Kirchengesetzgebung einräumt.
Die Presbyterial- beruht auf der modernen Theorie der Selbstverwaltung, sie trägt dem konstitutionellen Prinzip auf
dem kirchlichen Gebiet Rechnung und läßt drei Abstufungen zu, insofern nämlich entweder die einzelne Gemeinde, oder der
Kreis (Provinz), oder endlich das ganze Land repräsentiert werden kann.
Die Wahl des Geistlichen ist dabei vielfach der Gemeinde anheimgegeben; dieselbe wählt ihn etwa aus einer Anzahl
von seiten der Regierung oder des Patrons vorgeschlagene Kandidaten und ernennt Älteste (Presbyter, Kirchenvorsteher, Kirchenvorstände,
Kirchengemeinderäte), welche in Gemeinschaft mit dem Pfarrer das Kirchenvermögen verwalten, die Aufsicht über das religiös-sittliche
Leben der Gemeinde führen, an der Wahl des Pfarrers teilnehmen etc. Was die Presbyterien (s. Presbyter) für die einzelnen Gemeinden,
das sind die Kreis- (Diözesan- oder Provinzial-) Synoden für ganze Kreise oder Provinzen.
Diese werden aus den obersten Geistlichen des Kreises oder der Provinz und aus einer Anzahl von Geistlichen und Laien, die von
den Presbyterien gewählt werden, gebildet und haben den ganzen Kreis oder die ganze Provinz zu beaufsichtigen
und in kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Den Abschluß der Presbyterial- eines Landes bildet endlich die Landes- oder
Generalsynode, zu welcher die obersten Kirchendiener und die von den einzelnen Bewirken abgeordneten Geistlichen und Laien zusammentreten.
Die Landessynode hat die kirchliche Gesetzgebung mit zu besorgen; sie trifft die nötigen Bestimmungen über
Kirchenlehre und Kirchenzucht, führt die oberste Aufsicht über das Kirchenvermögen und dessen Verwendung und bewilligt die
erforderlichen Gelder für kirchliche Zwecke, für Erbauung von Gotteshäusern, für Besoldung von Kirchendienern u. dgl. In den
meisten deutschen Staaten sind ausführliche Kirchengemeinde- und Synodalordnungen erlassen, welche zugleich das Verhältnis
der kirchlichen Selbstverwaltung zu dem landesherrlichen Kirchenregiment ordnen. Letzteres wird durch die
landesherrlichen Behörden (Oberkirchenrat, Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium) ausgeübt. So ist
die Presbyterial- zugleich mit der
mehr
Kon-Konsistorialverfassung (s. d.) in Einklang gebracht.
Vgl. Lechler, Geschichte der Presbyterial- (Leiden 1854);
Heppe, Die presbyteriale
Synodalverfassung von Norddeutschland (2. Aufl., Iserl. 1874);
Friedberg, Die geltenden Verfassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen (Freiburg
1885).