das ausschließliche
Recht des
Staats,
Posten anzulegen und zu betreiben, so daß Privatunternehmen der Betrieb
eines geregelten Postwesens untersagt ist (jura regalia, Hoheitsrechte). Das Postregal wird von allen
Staaten aus
Gründen der Volkswohlfahrt
aufrecht erhalten. In
Deutschland
[* 2] ist die Einrichtung der
Post als einheitliche Verkehrsanstalt durch die
Reichsverfassung gewährleistet
(s.
Postrecht). Zu unterscheiden von dem
Begriff des Postregals ist der
Postzwang (s. d.), durch welchen diejenigen
Arten von
Sendungen bezeichnet werden, deren Beförderung nur mit den kraft des
Regals bestehenden
Posten erfolgen darf.
Der
Gedanke, die
Postanstalt mit ihren weitverzweigten, fast überall und zu jeder Zeit des
Tags zugänglichen
Organen zum Sammelpunkt für kleinere momentane Ersparnisse zu machen, hat zuerst in
England praktische
Anwendung gefunden. 1860 schlug
Sykes aus
Huddersfield dem damaligen Schatzkanzler
Gladstone vor, zur Belebung des Sparsinnes
auf gesunder, fruchtbringender Grundlage die
Hinterlegung von Sparbeträgen unter
Garantie des
Staats durch
Verbindung von
Sparbanken
mit der
Post derartig zu ermöglichen, daß bei jedem
Money-Order-Office eine
Annahme- und Auszahlungsstelle für
Spargelder eingerichtet würde.
Der
Vorschlag fand beifällige
Aufnahme, und traten die ersten Postsparkassen
(Post-OfficeSavingsBanks) ins
Leben. Einige Jahre
später (1865) wurde durch Parlamentsakte auch der Betrieb des staatlichen
Lebens- und Rentenversicherungswesens den
Postanstalten
überwiesen. Die Vornahme der Postsparkassengeschäfte findet gegenwärtig bei allen
Money-Order-Offices desVereinigten
[* 3] Königreichs während der Dienststunden für den Postbetrieb statt. Die Einlagen können 1
Schilling (1
Mark) oder mehr betragen,
dürfen jedoch die
Summe von 30 Pfd. Sterl. (600 Mk.) in einem Jahr nicht übersteigen.
Über den Betrag von 150 Pfd. Sterl. hinaus werden Einlagen auf dasselbe Sparkassenbuch
überhaupt nicht angenommen. Die Verzinsung der Spareinlagen erfolgt mit 2½ Proz.
jährlich; die Berechnung der
Zinsen findet alljährlich 31. Dez. statt. Das Gesamtguthaben eines Postsparkassenbuch-Inhabers
kann jederzeit auf eine andre der bestehenden nicht postalischen
Sparkassenübertragen werden. Wenn man aus den bisherigen
finanziellen Ergebnissen der englischen Postsparkassen einen
Schluß auf die Zweckmäßigkeit der Einrichtung ziehen darf,
so sind dieselben als nach jeder
Richtung hin bewährt zu bezeichnen.
Trotz des absichtlich niedrig gehaltenen
Zinsfußes von 2½ Proz. belief sich Anfang 1886 die Gesamtsumme der in den
Post-OfficeSavingsBanks angelegten Ersparnisse auf rund 1002 Mill. Mk. Dabei sind in dem bezeichneten Jahr 6½
Mill. Einlagen von insgesamt 300 Mill.
Mk. und 2¼ Mill. Rückzahlungen mit zusammen 260. Mill. Mk. durch
die Postsparkassen bewirkt worden. Die günstigen
Erfahrungen des Mutterlandes boten zunächst der Postverwaltung von
KanadaAnlaß zur
Einrichtung eines dem englischen nachgebildeten Postsparkassensystems, und dann folgten 1877 die
Straits Settlements. Im J. 1885 ist
auch bei dem großbritannischen Postamt in
Helgoland
[* 4] der Postsparbankbetrieb für den
Umfang
der
Insel eröffnet
worden.
Auf dem europäischen
Kontinent wurden die englischen Postsparkasseneinrichtungen zuerst von
Belgien
[* 5] nachgeahmt, wo seit sämtliche
Postanstalten an dem Betrieb der unter
Staatsgarantie stehenden
Caisse générale d'épargne et de retraite als Hilfsagenturen
mitwirken. Die Einlagen werden täglich während der Postdienststunden entgegengenommen. Zur Ansammlung
kleiner Sparbeträge ist die Benutzung der gewöhnlichen
Freimarken von 5 und 10
Cent. zur allmählichen Ansammlung des auf 1
Frank
festgesetzten Mindestbetrags der Einlagen eingeführt.
In denSchulen sind sogar
Marken zu 2
Cent. zugelassen. Zur
Kontrolle und Verhütung von
Unterschlagungen besteht
die Einrichtung gedruckter Empfangsscheine (coupons-reçus), welche der die Einlage annehmende
Postbeamte in das Sparkassenbuch
zu kleben und mit seiner
Unterschrift sowie mit der Angabe des
Datums und einem
Abdruck des Aufgabestempels zu versehen hat.
Derartige Empfangsscheine bestehen zu den Beträgen von 1, 2, 3, 5, 10, 30, 50, 100, 500 u. 1000
Fr. Auf
Grund der
Ausgabe der Empfangsscheine ist die Postverwaltung in der
Lage, jederzeit die Gesamtsumme der eingezahlten Sparbeträge
festzustellen und die richtige Buchung derselben zu kontrollieren.
Die zu Spareinlagen verwendbaren Postfreimarken sind bis zur
Höhe von 1
Fr. auf besonders dazu eingerichteten
Formularen zu
befestigen, welche von der Postverwaltung unentgeltlich geliefert werden.
In denNiederlanden ist das
Verhältnis
der
Postanstalten zu den bestehenden Privatsparbanken durch königliche
Verordnung vom geregelt. Die Mitwirkung
der
Postanstalten erfolgt nur auf
Wunsch der betreffenden Sparbankverwaltung. In
Italien
[* 6] wurde durch ein
Gesetz vom der
Regierung die Ermächtigung erteilt, nach und nach bei einer Anzahl
Postanstalten, namentlich in solchen
Orten, wo anderweite Sparkasseneinrichtungen sich nicht befinden, Zweiganstalten einer unter
Staatsgarantie stehenden Zentralsparkasse
in Wirksamkeit treten zu lassen.
Den gesamten Geschäftsverkehr mit dem
Publikum vermittelt die Postverwaltung. Die Spareinlagen für eine und dieselbe
Person
dürfen nicht unter 1 Lire und nicht mehr als 1000 Lire betragen. Im
Lauf desselben
Jahrs kann in ein und
dasselbe
Buch kein höherer Betrag als 1000 Lire, abzüglich der Rückzahlungen, eingetragen werden. Über 2000 Lire hinaus
findet eine Verzinsung der Einlagen nicht statt. Die Verzinsung erfolgt bis jetzt mit 3 Proz.
Während die Zahl der zum Postsparkassenbetrieb in
Italien zugelassenen
Postanstalten sich nur
auf 608 belief, war die Einrichtung Ende 1884 bereits auf 3751
Postanstalten ausgedehnt; 1884 betrug die Anzahl der Sparkassenbücher
1,015,328, die Einzahlungen 130¼ Mill., die Rückzahlungen 98½ Mill. Lire; es verblieb ein Sparkapital von 148½ Mill.
Lire.
Poststrafsachen - Post
* 9 Seite 13.285.
Besonders bemerkenswert ist hierbei, daß die südlichen
Provinzen, in welchen der Sparsinn der
Bevölkerung
[* 7] vor Einführung der Postsparkassen fast gar nicht entwickelt war, an den erzielten
Resultaten überwiegende
Anteil haben, und daß dabei
die
Entwickelung der ältern
Sparkassen einen stetigen Fortgang genommen hat. Der Durchschnittsbetrag der Einlagen bei den
Postsparkassen beträgt nur etwa 136 Lir. für jedes
Buch, bei den daneben bestehenden ältern
Sparkassen dagegen 710 Lire
und bei den
Volksbanken und Kreditinstituten sogar 1000 Lire. In
Japan,
[* 8] dessen Postverwaltung wesentlich nach englischem
Muster
organisiert ist, besteht seit ein Postsparkasseninstitut. In
Frankreich¶
mehr
wurde zuerst durch einen Erlaß des Präsidenten der Republik vom eine Mitwirkung der Postanstalt beim Sparkassenwesen
dahin eingeführt, daß den Sparkasseninstituten freigestellt wurde, sich der Postanstalten neben den Steuererhebern zur Wahrnehmung
des Geschäftsverkehrs mit dem Publikum zu bedienen, jedoch mit der grundsätzlichen Beschränkung auf Orte, welche nicht
zugleich Sitz eines Steuererhebers sind. Diese Einrichtung fand indes nicht denjenigen Anklang wie die Postsparkassen in
andern Staaten mit selbständigem Postsparkassenbetrieb; die öffentliche Meinung drängte daher auf die Einführung eines
unabhängigen Postsparkasseninstituts hin.
Eine solche erfolgte durch Gesetz vom Die Einlagen bei den französischen Postsparkassen dürfen 2000 Frank
nicht überschreiten. Zins drei vom Hundert. Arbeiterkorporationen, Wohlthätigkeitsinstitute, Vormünder etc. können bis 8000 Fr.
einzahlen. Die Einlagen werden unter Garantie des Staats bei der Caisse des dépôts et consignations in französischen Staatspapieren
angelegt. Die französischen Postsparkassen verwenden zur Erleichterung der Kontrolle ebenfalls Sparmarken, welche den belgischen Coupons-reçus
entsprechen. Den Sparern werden ebenfalls Sparkarten geliefert, auf welche Postfreimarken im Wertbetrag
von 5 oder 10 Cent. zur allmählichen Ansammlung der Einlage aufgeklebt werden können. Ende 1886 betrug das Sparguthaben
bereits mehr als 180 Mill. Fr. auf 800,000 Sparkassenbücher, auf 1000 Einw. kamen 21 Bücher. 1882 wurde der Postsparkassenbetrieb
auf Corsica,
[* 10] 1884 auf Algerien
[* 11] und Tunis ausgedehnt.
Die französische Postverwaltung ging zuerst damit vor, die Vorteile, welche dem Publikum aus den Postsparkassen erwachsen, auch auf den
internationalen Verkehr auszudehnen, indem sie mit Belgien ein Übereinkommen traf, auf Grund dessen die Inhaber von
Postsparkassenbüchern ihre Ersparnisse bis zum Meistbetrag von 2000 Fr. kostenfrei von der einen Postsparkasse
auf die andre übertragen lassen und die Zurückzahlung von Sparbeträgen, welche sie bei der Postsparkasse des einen Landes
niedergelegt haben, in dem andern Land erlangen können.
Wie zwischen Frankreich und Belgien, so ist auch zwischen den Niederlanden und Belgien ein Übereinkommen
getroffen worden, auf Grund dessen die bei der Allgemeinen SparkasseBelgiens oder der Postsparbank der Niederlande
[* 12] beteiligten
Personen ohne Kosten die eingezahlten Sparbeträge durch Vermittelung der Postverwaltungen der genannten Länder von einer Kasse
auf die andre übertragen lassen und die Zurückzahlung der bei der Sparkasse des einen Landes niedergelegten
Beträge in dem andern Land erlangen können. In Österreich
[* 13] besteht die Einrichtung der Postsparkassen seit Mindestbetrag
der Einlagen 50 Kr. oder ein Mehrfaches von 50 Kr.
Die Gesamtsumme der auf ein Sparkassenbuch gemachten Einlagen darf in einem Jahr nach Abzug der Rückzahlungen den Betrag
von 300 Gulden nicht übersteigen.
Meistbetrag des Guthabens eines Sparers 1000 Guld. Einlagen im Betrag bis 50 Kr. können auch in Briefmarken geleistet werden,
welche auf kostenfrei zu verabfolgende Formulare aufzukleben sind. Die Höhe des Zinsfußes für Spareinlagen beträgt 3 Guld.
vom Hundert, und zwar beginnt die Verzinsung von dem auf die Einzahlung folgenden 1. oder 16. des Monats
und endigt mit Ablauf
[* 14] des dem Eintreffen der Kündigung beim Postsparkassenamt vorhergegangenen letzten oder 15. Monatstags.
Beträge unter 1 Guld. sowie diejenigen, welche die Summe von 1000 Guld. übersteigen, werden nicht verzinst. Am 31. Dez.
eines
jeden Jahrs werden die erwachsenen Zinsen dem Kapital zugeschlagen und treten alsdann in den gleichen Zinsgenuß.
Auf Verlangen des Sparers kann die Einlage zum Ankauf eines österreichischen Staatspapiers verwendet werden; ebenso werden
den Einlegern, deren Guthaben 1000 Guld. übersteigt, und welche auf eine bezügliche Benachrichtigung innerhalb des auf die
letztere folgenden Monats das Guthaben nicht vermindern, von Amts wegen Obligationen der in Noten verzinslichen
einheitlichen Staatsschuld im Nominalbetrag von 200 Guld. zum Tageskurs angekauft.
Ende 1883 belief sich das Sparguthaben bereits auf 8,176,883 Guld., welche sich auf 1,802,756 Einlagen verteilten. In Schweden
[* 15] traten Postsparkassen seit in Wirksamkeit. Mindestbetrag der Einlagen 1 Krone (1,125 Mk.) oder ein Mehrfaches
von 1 Kr. Um eine allmähliche Ansammlung des Mindestbetrags zu ermöglichen, verkaufen
die Postanstalten besondere Sparmarken zu 10 Öre (1 Kr. = 100 Öre), welche auf unentgeltlich zu verabfolgende, in zehn Felder
abgeteilte Sparkarten zu kleben sind.
Ein Meistbetrag für das Guthaben eines Sparers ist nicht festgesetzt, doch wird der über 1000 Kr.
hinausgehende Betrag nicht verzinst. Der Zinsfuß ist durch königliche Verordnung auf 3,60 Proz. festgesetzt; eine Änderung
desselben kann nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahrs angeordnet werden und tritt nicht früher ein als vier Monate nach
Veröffentlichung der betreffenden königlichen Verordnung. Jedem Einleger ist gestattet, sich durch Vermittelung
der Postsparkasse für sein GuthabenWertpapiere, wie solche von der Sparkasse für deren eigne Rechnung angeschafft werden,
ohne besondere Kosten ankaufen zu lassen.
Die eingezahlten Sparbeträge fließen in die Reichsbank, welche auch den Ankauf der Staatspapiere vermittelt und die für
die Zwecke der Sparkasse angeschaffen Wertpapiere aufbewahrt. Die zu Rückzahlungen nicht erforderlichen
Summen werden für Rechnung der Postsparbank in schwedischen Staatspapieren zinstragend angelegt. Aus dem Zinsenbetrag sind
die Verwaltungskosten der Postsparkasse zu bestreiten. Der Reingewinn darf nur für die eignen Zwecke der Postsparbank verwendet
werden.
In Deutschland, welches vortrefflich eingerichtete Kommunalkassen besitzt, hat sich das Bedürfnis der Einrichtung
von Postsparkassen nicht mit gleicher Dringlichkeit wie in andern Staaten geltend gemacht. Ein 1886 dem Reichstag vorgelegter Gesetzentwurf,
betreffend die Einrichtung von fand nicht die parlamentarische Genehmigung. Die Thatsache, daß die Annahmestellen der bestehenden
Sparkassen vielfach nur einen geringen Teil des Tags oder nur an einzelnen Wochentagen geöffnet und in
einzelnen Landesteilen oft noch meilenweit von den Wohnorten, bez. Arbeitsstellen
der Sparer entfernt sind, weist indes darauf hin, daß die Postanstalten mit ihrer ausgedehnten Zugänglichkeit und Verbreitung
auch in Deutschland zur Erweckung u. Förderung des Sparsinnes größerer Bevölkerungskreise erheblichen Nutzen zu schaffen
vermögen, und daß die Einrichtung der Postsparkassen auch hier einen wirtschaftlichen Fortschritt
bezeichnen würde.
Vgl. v. Bauer, Die engl. Postsparkassen (Wien
[* 16] 1881);