Stafettenbeförderung, Beförderung der Reisenden mit den ordentlichen
Posten oder mit Extrapost und Bestimmung des Personengeldes;
Anordnungen über
Stundung von
Porto; Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der
Ordnung auf den
Posten und in den Postlokalen. Die
deutsche Postordnung vom gilt auch für die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Reichspostgebiet und
Bayern
[* 2] und
Württemberg.
[* 3] Dagegen werden für den innern Postverkehr von
Bayern und
Württemberg die reglementären
Anordnungen von diesen
Staaten erlassen.
Obgleich die Beförderung von Paketsendungen nicht, wie die Beförderung von
Briefen, dem
Postzwang
(s. d.) unterworfen ist, so haben doch schon seit Errichtung des Postwesens viele
Staaten, namentlich auch
Deutschland,
[* 4] die Beförderung von Paketsendungen aus
Gründen des öffentlichen
Wohls von vornherein in den Bereich des Geschäftsbetriebs der
Post gezogen. Außer in
Deutschland bestand eine staatliche
Paketpost schon länger in
Belgien,
[* 5]
Österreich-Ungarn,
[* 6]
Dänemark,
[* 7]
Luxemburg, Rußland,
Schweden,
[* 8]
Norwegen und der
Schweiz.
[* 9]
Staaten wie
Frankreich,
England,
Italien
[* 10] u. a. m. überließen die Beförderung der Päckereien lediglich der
Privatindustrie. Meistens wurde hier die Beförderung durch Privattransportgesellschaften wahrgenommen, welche untereinander
der Einheitlichkeit entbehrten und dem Verkehrsbedürfnis nicht in genügendem
Umfang entsprachen. Eine durchgreifende
Reform
des Paketpostdienstes wurde zuerst 1873 in
Deutschland vorgenommen, indem man hier den frühern vielstufigen und zum Teil
hohen Pakettarif aufhob und ein Einheitsporto für Pakete bis zum
Gewicht von 5 kg einführte. Es beträgt
seitdem in
Deutschland das
Porto für Pakete:
2) beim
Gewicht über 5 kg a) für die ersten 5 kg die
Sätze wie vorstehend unter 1); b) für jedes weitere
Kilogramm oder den überschießenden Teil eines
Kilogramms bis 75 km 5
Pf., über 75-150 km 10
Pf., über 150-375 km (50
Meilen) 20
Pf.,
über 375-750 km 30
Pf., über 750-1125 km (150
Meilen) 40
Pf. und auf weitere
Entfernungen 50
Pf. Die Vereinfachung
und Ermäßigung des Pakettarifs hat in
Deutschland einen erheblichen Aufschwung des Paketverkehrs zur
Folge gehabt und auf
die
Hebung
[* 11] und Erleichterung des
Absatzes zahlreicher
Industrien segensreich eingewirkt.
(lat.), in der alten
Logik die von
Aristoteles nach den von ihm aufgestellten zehn
Kategorien behandelten
allgemeinen
Begriffe des
Gegensatzes, der Zeitfolge und der Gleichzeitigkeit, der Veränderung und des Zustandes (oppositum,
contrarium, prius, posterius, simul, motus, modi habendi).
Im 17. und 18. Jahrh., als der Streit über das
Postregal (s. d.) schwebte, waren die rechtlichen
Normen,
nach denen sich die staatsrechtliche
Stellung der
Post und ihr
Verhältnis zum
Publikum richteten, schwankend und in ihren Grundlagen
vielfach bestritten. Gegenwärtig sind die rechtlichen Verhältnisse der
Post in allen größern
Staaten
auf gesetzlichem Weg fest geregelt. In
Deutschland ist dies zunächst durch die
Verfassung des
DeutschenReichs (Art. 48-52)
geschehen.
Art. 48 und 49 bestimmen, daß das Postwesen für das gesamte Gebiet des
DeutschenReichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalt
eingerichtet und verwaltet wird, und daß die
Einnahmen und
Ausgaben für das ganze
Reich gemeinschaftlich
sind. Art. 50 überträgt dem
Kaiser die Oberleitung des Postwesens, den
Erlaß reglementarischer Festsetzung und administrativer
Anordnungen, ferner die
Anstellung der obern Verwaltungsbeamten (Oberpostdirektoren,
Räte, Inspektoren) für das ganze
Reich,
wogegen die
Anstellung der übrigen Beamten den
Landesregierungen überlassen ist.
Die weitern staats- und privatrechtlichen Verhältnisse der Reichspost sind durch
Reichsgesetz vom geregelt worden.
Dieses
Gesetz trifft in 5
Abschnitten und 52
Paragraphen Bestimmungen: über den
Postzwang (s. d.), über
das
Briefgeheimnis (Abschn. 1), über die
im Fall des Verlustes oder der
Beschädigung einer Postsendung sowie der körperlichen
Beschädigung eines Postreisenden von der
Post zu leistende
Garantie (Abschn. 2), über die Bestrafungen von
Postübertretungen
(s. d.) und das
Strafverfahren bei Verfolgen derselben (Abschn. 4 u. 5) sowie
ferner noch einige allgemeine Bestimmungen (Abschn. 6) und setzt außerdem
die Befugnis des
Reichskanzlers fest, durch eine zu erlassende
Postordnung (s. d.) die weitern bei Benutzung der
Postanstalten
zu beachtenden Vorschriften zu regeln.
Das Posttaxwesen ist durch die
Gesetze vom vom und vom durch welche die
Taxen der wichtigsten
Gattungen von Postsendungen
(Briefe, Pakete,
Geld- und Wertsendungen,
Zeitungen) festgesetzt werden (s.
Porto), gleichfalls einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Über die Verhältnisse der
Post zu den
Eisenbahnen ist ein
Gesetz
vom (Eisenbahnpostgesetz) erlassen worden, welches über die im öffentlichen
Interesse erforderliche übereinstimmung
des
Eisenbahnbetriebs mit den Bedürfnissen des Postdienstes Bestimmung trifft.
Dieser Gegenstand hat eine weitere Regelung durch die
Verordnungen des
Reichskanzlers vom und vom erfahren,
durch welche die zur Ausführung des Eisenbahnpostgesetzes erforderlichen Vollzugsbestimmungen getroffen werden. Soweit das
privatrechtliche
Verhältnis der
Post durch die vorstehenden Spezialgesetze nicht behandelt worden ist,
sind hierfür die allgemeinen
Gesetze, insbesondere auch die Bestimmungen des deutschen
Handelsgesetzbuchs, maßgebend. Bezüglich
der gesetzlichen Regelung der
Portofreiheit s. d.
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