Bestimmungen des Weltpostvertrags haben auch in Zukunft in Zeiträumen von je fünf
JahrenPostkongresse zur Fortentwickelung
der Weltpostverkehrseinrichtungen zusammenzutreten. Die Vereinbarungen der Postkongresse unterliegen der
Sanktion der betreffenden
Regierungen, welche einen völkerrechtlichen
Akt über die Beschlüsse ratifizieren und auf diplomatischem Weg austauschen
lassen.
(ital. Titoli postali di credito), in
Italien
[* 2]
Anweisungen, welche von den Postdirektionen
in größern
Städten bis zur
Höhe von 10,000 Lire in Form eines auf den
Namen des Einzahlenden lautenden Büchelchens ausgefertigt
werden, auf welches bei jeder italienischen
PostanstaltAbschlagszahlungen von mindestens 50 Lire bis zu 2000 Lire, je nach
der
Gattung des auszahlenden Postamtes, abgehoben werden können. Für die
Ausstellung dieser
Kreditbriefe
wird eine im voraus zu entrichtende
Gebühr (½ Proz. für die ersten 1000 Lire, ¼ Proz. für die
weitern Beträge) erhoben.
(franz.
poste restante, ital.
ferma in poste, engl.
to be called for), Bezeichnung auf solchenBriefen
u. Sendungen, welche am Bestimmungsort nicht durch die
Briefträger bestellt oder im Weg der regelmäßigen Abholung verabfolgt,
sondern einstweilen beim Postamt aufbewahrt und dem Empfänger erst behändigt werden sollen, wenn derselbe sich zur Empfangnahme
meldet. Postlagernde Paket- und Wertsendungen müssen mit der vollständigen
Adresse des Empfängers versehen sein; bei andern
Sendungen mit dem Vermerk »postlagernd« darf statt des
Namens des Empfängers eine Angabe in
Ziffern oder
Buchstaben angewendet
werden. Bei der Abholung der nicht mit
Buchstaben oder
Ziffern adressierten postlagernden Sendungen hat sich der Empfänger
auf Erfordern dem Schalterbeamten gegenüber als empfangsberechtigt (durch
Paß
[* 3] oder sonstige
Papiere) auszuweisen. Nach § 39 der
deutschen
Postordnung werden postlagernde Sendungen einen
Monat (Sendungen vom
Ausland zwei
Monate) nach dem
Tag des Eintreffens
nach dem Aufgabeort zurückgesandt, wenn die Abholung nicht erfolgt ist.
(lat.), Rückkehr (»hinter
die Thürschwelle«, d. h. nach
Hause);
daher
Jus postliminii, bei den
Römern das
Recht eines aus Kriegsgefangenschaft oder
Verbannung heimkehrenden
Bürgers, in alle frühern Rechtsverhältnisse wieder einzutreten. Im modernen
Völkerrecht versteht
man unter Postliminium die Wiederherstellung des frühern Rechtszustandes in einem vorübergehend vom Feind besetzten
und nun unter die rechtmäßige
Staatsgewalt zurückkehrenden Landesteil.
eine im Zentralpostgebäude in
Berlin
[* 4] aufgestellte reichhaltige Sammlung kulturgeschichtlichen
Materials
aus allen
Zeitaltern, welche eine Übersicht über die
Entwickelung des Verkehrswesens im allgemeinen und der
Post und Telegraphie
im besondern zu verschaffen und dem
Studium über die Entstehung und Fortbildung der Verkehrseinrichtungen zu dienen bestimmt
ist. Zu dem Postmuseum wurde Anfang der 70er Jahre der
Grund durch den
Staatssekretär v.
Stephan gelegt. Inzwischen haben die Sammlungen
eine solche
Ausdehnung
[* 5] genommen, daß das Postmuseum gegenwärtig ein Anziehungspunkt
fürPost- undTelegraphenbeamte
des In- und
Auslandes sowie eine auch dem
Publikum zugängliche Sehenswürdigkeit der Reichshauptstadt geworden ist.
postalische Bezeichnung für Sendungen, welche dem Empfänger nur gegen
Einziehung eines bestimmten
Geldbetrags ausgehändigt werden sollen. Das
Verfahren hat sich aus dem frühern Postvorschußverfahren entwickelt und bietet
namentlich für den kleinern Geschäftsverkehr, in welchem beim Warenabsatz nach der
Ferne besonderer
Wert auf Sicherheit für die Zahlungsleistung gelegt wird, Vorteil und Bequemlichkeit. Postnachnahmen sind im Betrag
bis zu 400 Mk. zulässig.
Der Absender hat die Sendung in der
Aufschrift mit dem Vermerk:
»Nachnahme von ... Mk. ...
Pf.« zu versehen und seinenNamen
mit Wohnungsangabe hinzuzufügen. Bei Paketen müssen diese Vermerke sowohl auf dem Paket als auch auf der Begleitadresse
angebracht sein. Der bei der Aushändigung vom Empfänger eingezogene Betrag wird dem Absender durch
Postanweisung übermittelt.
Wird der Betrag vom Empfänger nicht binnen spätestens 7
Tagen nach dem Eingang eingelöst, dann hat die
Rücksendung an den Absender zu erfolgen. An
Gebühren sind in
Deutschland
[* 6] zu entrichten außer dem
Porto für das Paket oder
den
Brief etc. eine Nachnahmegebühr von 2
Pf. für jede
Mark, mindestens aber 10
Pf.
Die im deutschen Reichspostgebiet bei Benutzung der
Postanstalt zu beobachtenden besondern Bestimmungen
sind durch eine auf
Grund des Postgesetzes (s.
Postrecht) erlassene Postordnung geregelt, deren Bestimmungen die
rechtliche Bedeutung eines
Bestandteil des Frachtvertrags zwischen dem Absender einer Postsendung, bez.
des
Vertrags zwischen den Postreisenden und der
Postanstalt haben. Die Postordnung regelt insbesondere: die
Bedingungen für die
Annahme
der Postsendungen;
Stafettenbeförderung, Beförderung der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost und Bestimmung des Personengeldes;
Anordnungen über Stundung von Porto; Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Posten und in den Postlokalen. Die
deutsche Postordnung vom gilt auch für die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Reichspostgebiet und Bayern
[* 13] und
Württemberg.
[* 14] Dagegen werden für den innern Postverkehr von Bayern und Württemberg die reglementären Anordnungen von diesen
Staaten erlassen.