bei
Papiergeld nicht 10,000
Mk. und bei barem
Geld nicht 1000 Mk. übersteigt, in Paketen von starkem, mehrfach umgeschlagenem
und gut verschnürtem und versiegeltem
Papier zur
Post gegeben werden. Bei schwererem
Gewicht und bei größern
Summen muß die
äußere
Verpackung in haltbarem
Leinen,
Wachsleinwand oder
Leder oder in sichernKisten, bez. Fässern bestehen.
Der
Wert der Sendungen muß bei
Briefen in der
Aufschrift, bei Paketen etc. sowohl in der
Aufschrift des Pakets als auch der
mitzugebenden Begleitadresse ersichtlich gemacht werden. An
Gebühren ist innerhalb des
DeutschenReichs zu entrichten a)
Porto:
für Geldbriefe ohne Unterschied des
Gewichts auf
Entfernungen bis 75 km 20
Pf., auf alle weitern
Entfernungen 40
Pf.,
für Pakete das
Porto wie für gewöhnliche Pakete (s.
Postpaketverkehr); b) Versicherungsgebühr 5
Pf. für je 300
Mk. oder
einen Teil von 300 Mk., mindestens jedoch 10
Pf. Nach dem
Gesetz über das Postwesen des
DeutschenReichs wird fürBriefe
und Pakete mit Wertangabe
im Fall des Verlustes oder
Beschädigung bis auf
Höhe des angegebenen
WertesErsatz geleistet. Bei
Aufgabe von Postgeldsendungen
[* 2] erteilt die
Post einen Posteinlieferungsschein, welcher die rechtliche Unterlage für den Ersatzanspruch an
die Postverwaltung bildet. Ersatzansprüche sind spätestens sechs
Monate nach Einlieferung des Gegenstandes an dieOberpostdirektion
des betreffenden
Bezirks zu richten.
hoc,ergopropterhoc (lat.), »nach
diesem, also wegen dieses«, Bezeichnung eines fehlerhaften
Schlusses, wenn man aus der bloßen Aufeinanderfolge (post hoc)
zweier
Erscheinungen einen ursachlichen Zusammenhang folgert (propter hoc).
auch hinten befindlicher Teil eines Gebäudes, insbesondere der bei
griechischen
Tempeln hinter der
Cella oder dem Opisthodomos (s. d.) angebrachte bedeckte Säulengang.
(lat.), Predigtbuch, welches zur häuslichen
Erbauung und unter Umständen zum Vorlesen in der
Kirche bestimmt
ist.
Ursprünglich waren PostillenErklärungen der
Texte der
Bibel,
[* 3] welche nach den Textesworten folgten,
daher der
Name: post illa, nämlich verba textus. Am berühmtesten aber wurde die doppelte
(Haus- und
Kirchen-) Postille von
Luther.
(franz.),
Führer der Postfuhrwerke, früher Postknecht oder Postreuter genannt.
Die Postillione sind keine
unmittelbaren Beamten der Postverwaltung, sondern der
Regel nach Privatdiener der Posthalter. Im
Dienst
sind sie jedoch als Beamte anzusehen und tragen
Uniform.
Von der
Eigenschaft des Postillions als Botschaftsüberbringers ist
die Bezeichnung postillon d'amour (spr. postijong damuhr), s. v. w.
Liebesbote, abgeleitet.
Die vertrauliche Bezeichnung
»Schwager« für Postillion ist aus dem französischen
Wort chevalier (Schwaljer)
verstümmelt.
(früher
Korrespondenzkarte, franz.
Carte postale, engl.
Post card, holländ. Briefkaart,
schwed. Brevkort, ital. Cartolina postale, span.
Tarjeta postal, portug. Bilhete postal, russ. Otkrytoe pismo),
von der Postverwaltung zur
Beschleunigung und Erleichterung des brieflichen
Verkehrs hergestellte offene
Karte, welche auf der
Vorderseite den zur Frankierung erforderlichen
Wertstempel sowie Vordruck für die
Adresse enthält und auf der
Rückseite zu schriftlichen Mitteilungen dient.
Die
Idee der Postkarte wurde zum erstenmal auf der fünften deutschen Postkonferenz zu
Karlsruhe
[* 4] 1865 von dem damaligen
Geheimen Postrat
Stephan, jetzigen
Leiter des Reichspostwesens,
vor derÖffentlichkeit in einer
Denkschrift entwickelt, in welcher die Einführung
von Postkarten in Anregung gebracht und das
System derselben in seiner jetzigen Ausführung erläutert
wurde. Der
Vorschlag drang bei der Versammlung damals nicht durch, war aber bei dem auf der
Konferenz anwesenden österreichischen
Abgeordneten, nachmaligen Generalpost- und Telegraphendirektor v. Kolbensteiner auf fruchtbaren
Boden gefallen.
1874
Italien.
[* 17] Durch den Weltpostvertrag vom fand die Postkarte endlich über alle Kulturstaaten der
Erde Ausbreitung. Im Bereich des
Weltpostvereins hat sich der
Umsatz an Postkarten 1886 bereits auf 1¼
Milliarde beziffert (s. die
Statistik des Weltpostverkehrs,
S. 277).
eine Form des postmäßigen Briefverkehrs, welche der brieflichen Mitteilung
die
Kürze der
Postkarte verleihen soll, ohne das
Briefgeheimnis wie bei der
Postkarte aufzugeben. Die Postkartenbriefe bestehen aus einer
Doppelkarte, sind an den drei Seiten, an denen die beiden Kartenteile nicht fest zusammenhängen, gummiert und werden hier
durch Verkleben geschlossen. Zur Erleichterung des Öffnens sind die Ränder an den Anfangsstellen der
Gummierung perforiert, so daß sie sich leicht abreißen lassen. Die Postkartenbriefe haben namentlich in
Belgien und
Österreich-Ungarn
[* 19] Eingang gefunden. Für dieselben wird das gewöhnliche Briefporto erhoben, doch sind die gestempelten
Formulare gegen Entrichtung
des
Wertstempels bei den
Postanstalten käuflich. In
Deutschland hat die Postverwaltung die Herstellung
der Postkartenbriefe der Privatindustrie überlassen.
eine internationale Vereinigung von Vertretern der Postverwaltungen zum
Zweck der Beratung über die
Fortentwickelung der internationalen Posteinrichtungen. Nachdem ein von den
Vereinigten Staaten von
Amerika angeregter Postkongreß in
Paris
[* 20] nicht über einen allgemeinen Meinungsaustausch hinausgekommen war, fand der erste bedeutendere Postkongreß 1874 auf
Anregung des
Staatssekretärs v.
Stephan in Bern
[* 21] statt. Auf demselben waren 22
Staaten vertreten, welche durch
Vertrag vom den
Allgemeinen Postverein gründeten. 1878 tagte ein zweiter
Kongreß in
Paris. Derselbe erweiterte den Allgemeinen Postverein
zum
Weltpostverein (s. d.) und führte das einheitliche Weltporto von 25
Centimes = 20
Pf. ein. Der dritte
Weltpostkongreß fand 1885 in
Lissabon
[* 22] statt, setzte sich aus Vertretern von 48
Staaten zusammen und schuf Erleichterungen
für den Austausch der
Briefe mit angegebenem Wert, für die internationale Paketpost (5 kg-Pakete) und für den internationalen
Postauftragsdienst. Nach den
¶
mehr
Bestimmungen des Weltpostvertrags haben auch in Zukunft in Zeiträumen von je fünf Jahren Postkongresse zur Fortentwickelung
der Weltpostverkehrseinrichtungen zusammenzutreten. Die Vereinbarungen der Postkongresse unterliegen der Sanktion der betreffenden
Regierungen, welche einen völkerrechtlichen Akt über die Beschlüsse ratifizieren und auf diplomatischem Weg austauschen
lassen.