haben vor ihrer
Annahme die Abiturientenprüfung von einem
Gymnasium oder einer
Realschule erster
Ordnung zu bestehen. Es werden
nur Bewerber im
Alter bis zu 25
Jahren angenommen, welche volle körperliche Rüstigkeit, namentlich gesundes
Seh- und Gehörvermögen,
besitzen. Die Anmeldung hat bei derjenigen
Oberpostdirektion zu erfolgen, in deren
Bezirk der Bewerber
einzutreten wünscht. Zu hinterlegende
Kaution 900 Mk. Die Posteleven werden nach dreijähriger Ausbildungszeit zur ersten
(technischen)
Prüfung, der sogen. Sekretärprüfung, zugelassen und nach deren Ablegung zu Postpraktikanten
ernannt.
Letztere rücken nach Maßgabe des Freiwerdens etatmäßiger
Stellen (etwa nach 3
Jahren) in
Post- oder Telegraphensekretärstellen
ein. Beamte, welche eine weiterePrüfung nicht ablegen, können hiernächst noch
Stellungen als Oberpost-
oder Obertelegraphensekretär sowie als Buchhalter,
Kassierer und
Rendanten bei den Oberpostkassen erreichen. Zum Einrücken
in höhere Dienststellen ist die vorherige Ablegung eines zweiten
Examens, der höhern
Post- oder Telegraphenverwaltungsprüfung,
erforderlich, zu der die Zulassung frühstens drei Jahre nach dem ersten
Examen erfolgt.
Zur Vorbereitung auf dieses
Examen bietet die in
Berlin
[* 2] errichtete
Post- und Telegraphenhochschule, in welcher
Unterricht in
mathematischen, physikalischen und andern technischen
Disziplinen sowie in juristischen und Verwaltungsfächern im
Rahmen des
Studiums an den technischen
Hochschulen und
Universitäten erfolgt, Gelegenheit. Nach dem Bestehen der
Prüfung ist der Zugang
zu den höhern
Stellen (Postinspektor, Postdirektor, Postrat, Oberpostdirektor, vortragender
Rat bei der
Zentralbehörde) eröffnet.
Postgehilfen haben eine gute Elementarschulbildung und einige Kenntnis des
Französischen in einer vor dem
Eintritt abzulegenden
Prüfung nachzuweisen. Anmeldung erfolgt gleichfalls bei der
Oberpostdirektion des
Bezirks,
Kaution 300 Mk. Nach dreijähriger
Ausbildungszeit werden die Postgehilfen zu einer weitern
Prüfung, dem Assistentenexamen, zugelassen;
nach dessen Bestehen erfolgt die Ernennung zum Postassistenten, vorerst ohne feste
Anstellung. Aus der
Reihe der Postassistenten
werden die Vorsteher der Postämter 3.
Klasse entnommen (s.
Postanstalten); die bei Postämtern höherer
Klasse verbleibenden
Assistenten werden später fest angestellt und rücken demnächst in Oberpostassistentenstellen ein.
Die Unterbeamtenstellen der Postverwaltung (Landbriefträger, Stadtpostboten,
Briefträger, Postschaffner,
Kanzleidiener,
Kastellane) sind im wesentlichen den mit Anspruch auf Zivilversorgung aus dem
Heer ausscheidenden
Militärpersonen
vorbehalten. Nur ein Teil dieser
Stellen ist für ältere
Postillione und solche
Personen reserviert, welche ohne Zivilversorgungsanspruch
für den Unterbeamtendienst angenommen sind (Posthilfsboten) und durch längere
Dienstzeit sich die
Berechtigung
zur
Anstellung erwerben.
(tschech. Postoloprty), Stadt in der böhm.
Bezirkshauptmannschaft
Saaz, an derEger
[* 4] und der Staatsbahnlinie
Pilsen-Dux gelegen, ist Sitz eines Bezirksgerichts,
mit Dechanteikirche, fürstlich Schwarzenbergschem
Schloß, Resten eines ehemaligen großen Benediktinerklosters (Apostolorum
porta,
daher der
Name der Stadt), Hopfenbau, Braunkohlenbergwerk, Rübenzuckerfabrik, Bierbrauerei
[* 5] und (1880) 3267 Einw.
man hat einfache
oder Doppelposten, Sicherheits- u.
Ehrenposten. Im weitern
Sinn ist Posten jede zur Sicherheit und zur Behauptung eines
Punktes
aufgestellte
Mannschaft bis zu ganzen
Bataillonen und Regimentern.
Man bezeichnet diese Posten nach ihrer Bestimmung
als
Beobachtungs-, Benachrichtigungs-, detachierte Posten (zur Flankendeckung oder
Verbindung), Unterstützungs-, Hauptposten etc.
Solche Posten wurden z. B. im 17. und 18. Jahrh., wenn
die
ArmeenWinterquartiere bezogen hatten, zur Grenzbewachung der letztern aufgestellt. Der zwischen diesen Posten geführte
kleine (mehr neckende)
Krieg hieß Postenkrieg. Exponierte Posten sind solche, die dem feindlichen
Angriff
besonders ausgesetzt oder durch ihre
Entfernung von der Hauptstellung mehr als die andern gefährdet sind. Postenkette nennt
man jede
Reihe von
Wachtposten, die unter sich
in direkterVerbindung stehen, während eine Anzahl größerer und auf
Verteidigung
angewiesener Posten Postierung
(Kordon) heißt; vgl.
Sicherheitsdienst. - Im Jagdwesen sind Posten
(Rehposten) kleine,
nicht kalibermäßige
Kugeln von Erbsengröße, deren 4-6 in ein
Gewehr geladen werden, um größeres
Wild (z. B.
Rehe) zu töten.
[* 9] Für die Übermittelung von
Geldern in kleinern Beträgen durch die
Post bietet sich als bequemster
und billigster Weg die Einzahlung auf
Postanweisung (s. d.). Kommt es auf Versendung von
Papiergeld zu Beträgen bis 40
Mk.
an, so kann die Versendung zweckmäßig in Einschreibebriefen erfolgen, für welche die
Postim Fall des
Verlustes einen
Ersatz von 40 Mk. gewährt. Zur Versendung von
Papiergeld zu höhern Beträgen ist die Form des Geldbriefs
und zur Versendung von barem
Gelde das Geldpaket (Paket,
Beutel,
[* 10]
Sack oder
Faß)
[* 11] zu wählen.
Post hoc, ergo propter
* 13 Seite 13.281.
Briefe mit Wertangabe
(Gold,
[* 12]
Silber, Papiergeld,
Wertpapiere) müssen mit einem haltbaren
Umschlag versehen
und mit mehreren durch dasselbe
Petschaft in gutem
Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine
Verletzung des
Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare
Beschädigung des
Umschlags oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
Geldstücke, welche in
Briefen versandt werden, müssen in
Papier oder dergleichen eingeschlagen innerhalb
des
Briefs befestigt werden. Sendungen bis zum
Gewicht von 2 kg dürfen, sofern der Wert
¶
mehr
bei Papiergeld nicht 10,000 Mk. und bei barem Geld nicht 1000 Mk. übersteigt, in Paketen von starkem, mehrfach umgeschlagenem
und gut verschnürtem und versiegeltem Papier zur Post gegeben werden. Bei schwererem Gewicht und bei größern Summen muß die
äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder oder in sichern Kisten, bez. Fässern bestehen.
Der Wert der Sendungen muß bei Briefen in der Aufschrift, bei Paketen etc. sowohl in der Aufschrift des Pakets als auch der
mitzugebenden Begleitadresse ersichtlich gemacht werden. An Gebühren ist innerhalb des DeutschenReichs zu entrichten a) Porto:
für Geldbriefe ohne Unterschied des Gewichts auf Entfernungen bis 75 km 20 Pf., auf alle weitern Entfernungen 40 Pf.,
für Pakete das Porto wie für gewöhnliche Pakete (s. Postpaketverkehr); b) Versicherungsgebühr 5 Pf. für je 300 Mk. oder
einen Teil von 300 Mk., mindestens jedoch 10 Pf. Nach dem Gesetz über das Postwesen des DeutschenReichs wird für Briefe
und Pakete mit Wertangabe im Fall des Verlustes oder Beschädigung bis auf Höhe des angegebenen WertesErsatz geleistet. Bei
Aufgabe von Postgeldsendungen erteilt die Post einen Posteinlieferungsschein, welcher die rechtliche Unterlage für den Ersatzanspruch an
die Postverwaltung bildet. Ersatzansprüche sind spätestens sechs Monate nach Einlieferung des Gegenstandes an die Oberpostdirektion
des betreffenden Bezirks zu richten.