58 Mill.
Stück mit einem Betrag von 3½
MilliardenMark und im Gesamtbereich des
Weltpostvereins 140 Mill.
Stück mit einem Wert
von 7½
MilliardenFrank. Die Postanweisungen werden auf von der
Post gelieferten
Formularen ausgestellt; ein angefügter
Abschnitt kann zu
schriftlichen Mitteilungen jeder Art benutzt werden. Äm Bestimmungsort wird das
Formular dem Empfänger
zugestellt; die Auszahlung des Betrags erfolgt bei der
Postanstalt gegen Rückgabe des quittierten
Formulars; der
Abschnitt
kann vom Empfänger zurückbehalten werden.
Auch auf telegraphischem Weg kann in
Deutschland und einigen andern
Ländern die
Überweisung der auf der Postanweisung eingezahlten
Beträge auf Verlangen des Absenders erfolgen. Dies Verlangen ist am
Post- oder Telegraphenschalter des Ausgabeortes zu stellen,
worauf die
Ausfertigung des
Telegramms der
Post- oder
Telegraphenanstalt obliegt. Für telegraphische Postanweisungen hat
der Aufgeber zu entrichten: die Postanweisungsgebühr, die
Gebühr für das von der Aufgabeanstalt auszufertigende
Telegramm
sowie endlich für die
Bestellung am Bestimmungsort (welche bei telegraphischen Postanweisungen stets im Weg der Eilbestellung erfolgt)
die Eilbestellgebühr. Eine vereinfachte Form der Postanweisungen sind die
Postnoten (s. d.).
(Postmandat, im internationalen
VerkehrOrdre de recouvrement), ein zuerst 1874 von der
deutschen Reichspost eingeführtes
Verfahren, welches ermöglicht, unter Verwendung eines einfachen von der
Post zu beziehenden
Formulars, dem das einzulösende
Papier (quittierte Rechnung, quittierter
Wechsel,
Zinsschein etc.) beizufügen ist, die
Einziehung
von Schuldbeträgen bis zur
Höhe von 600 Mk. durch diePost bewirken zu lassen. Der Auftraggeber hat das
Postauftragsformular dem Vordruck entsprechend auszufüllen und mit dem einzulösenden
Papier unter
Umschlag mit der
Aufschrift
»Postauftrag nach ...
(Name der
Postanstalt)« zu versehen.
Einem Postauftrag können auch mehrere
Quittungen,
Wechsel,
Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen
Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen
beigefügt werden. Die
Einziehung des Betrags durch die
Postanstalt erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags
und Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten
Wechsels etc.) entweder sogleich nach der Ankunft am Bestimmungsort
oder, falls vom Absender ein bestimmter
Einziehungs- oder Fälligkeitstag angegeben ist, an diesem
Tag.
Für die
Zahlung wird mangels Festsetzung eines bestimmten Fälligkeitstags eineFrist von sieben
Tagen
gewährt. Ist dem Postauftrag ein
Wechsel beigefügt, so kann der Absender die
Post auch zur Vermittelung des
Wechselprotestes beauftragen.
Es geschieht dies durch den Vermerk »Sofort zum
Protest« auf die Rückseite des Auftragsformulars. In diesem
Fall wird der
Auftrag mit dem
Wechsel bei stattfindender Nichteinlösung von derPost an einen
Notar oder
Gerichtsvollzieher
zur
Erhebung des
Wechselprotestes rechtzeitig weitergegeben. An
Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen findet die Verzeichnung
von Postaufträgen nicht statt.
Die
Post übernimmt auch Postaufträge zu Bücherpostsendungen (Sendungen mit
Büchern, Musikalien,
Zeitschriften,
Landkarten
[* 20] und Bildern, welche unter Kreuzband gegen das Drucksachenporto versendet werden und einGewicht von mehr
als 250 g haben). Für derartige Postaufträge, welche in buchhändlerischem
Verkehr die direkte Versendung von
Büchern an
die Bezieher und die Einkassierung der Bezugspreise erleichtern, ist außer dem Drucksachenporto nur eine
Gebühr von 10
Pf.
zu entrichten, während die
Gebühr für Postaufträge gewöhnlicher Art sich auf 30
Pf. beläuft.
Die auf Postaufträge eingezogenen Beträge werden den Absendern von den Bestimmungsanstalten, abzüglich der Postanweisungsgebühr,
direkt mittels
Postanweisung zugesandt. Nach einem internationalen Übereinkommen vom ist der Postauftragsdienst
auch auf den Weltpostverkehr ausgedehnt worden und zwar bis jetzt (1888) für den
Verkehr zwischen
Deutschland,
Belgien,
Ägypten,
Frankreich mit
Algerien und
Tunis,
Helgoland,
[* 21]
Italien,
Luxemburg,
Niederlande,
[* 22]
Österreich-Ungarn,
Portugal,
Rumänien
und der
Schweiz; die Versendungsbedingungen sind ähnlich wie im deutschen innern
Verkehr. Postaufträge sind im Weltpostverkehr
bis 1000
Frank zulässig. An
Gebühren sind zu entrichten: das
Porto für den Postauftragsbrief nach der
Taxe für eingeschriebene
Sendungen;
ferner kommt am Bestimmungsort eine Einziehungsgebühr von 10
Pf. zur
Erhebung.
In
Deutschland befaßt sich die
Post neben der Einkassierung von
Geldern durch Postauftrag auch mit der Einholung von Wechselaccepten
durch Postauftrag. Zu dem Postauftrag für Accepteinholung kommen besondere von der
Post gelieferte
Formulare zur Anwendung, auf denen
Name und
Wohnort des Bezogenen, Betrag des
Wechsels sowie
Name und Wohnort des Absenders anzugeben und denen der
Wechsel beizufügen ist. Die Bestimmungspostanstalt sendet den angenommenen
Wechsel dem Auftraggeber in einem eingeschrieben
Brief direkt zurück.
Im Fall der Nichtannahme übernimmt die
Post auf Verlangen auch die Weitergabe der
Wechsel zum
Zweck der
Protesterhebung. Die
Gebühren betragen: a)
Porto für den Postauftragsbrief 30
Pf., b) für Vorzeigung
ohne Rücksicht auf
Höhe des Wechselbetrags 10
Pf., c)
Porto für den Einschreibebrief mit dem zurückgehènden
Wechsel 30
Pf.
Die Beträge unter
b) und c) bleiben außer
Ansatz, wenn die Postaufträge zur Protestaufnahme weitergegeben werden.
In den Beamtendienst der Postverwaltung kann man entweder als Posteleve, mit der Aussicht
auf späteres Einrücken in die höhere Postbeamtenlaufbahn, oder als Postgehilfe, für den
Dienst bei kleinern Postämtern,
eintreten. Posteleven
¶
mehr
haben vor ihrer Annahme die Abiturientenprüfung von einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung zu bestehen. Es werden
nur Bewerber im Alter bis zu 25 Jahren angenommen, welche volle körperliche Rüstigkeit, namentlich gesundes Seh- und Gehörvermögen,
besitzen. Die Anmeldung hat bei derjenigen Oberpostdirektion zu erfolgen, in deren Bezirk der Bewerber
einzutreten wünscht. Zu hinterlegende Kaution 900 Mk. Die Posteleven werden nach dreijähriger Ausbildungszeit zur ersten
(technischen) Prüfung, der sogen. Sekretärprüfung, zugelassen und nach deren Ablegung zu Postpraktikanten
ernannt.
Letztere rücken nach Maßgabe des Freiwerdens etatmäßiger Stellen (etwa nach 3 Jahren) in Post- oder Telegraphensekretärstellen
ein. Beamte, welche eine weitere Prüfung nicht ablegen, können hiernächst noch Stellungen als Oberpost-
oder Obertelegraphensekretär sowie als Buchhalter, Kassierer und Rendanten bei den Oberpostkassen erreichen. Zum Einrücken
in höhere Dienststellen ist die vorherige Ablegung eines zweiten Examens, der höhern Post- oder Telegraphenverwaltungsprüfung,
erforderlich, zu der die Zulassung frühstens drei Jahre nach dem ersten Examen erfolgt.
Zur Vorbereitung auf dieses Examen bietet die in Berlin
[* 24] errichtete Post- und Telegraphenhochschule, in welcher Unterricht in
mathematischen, physikalischen und andern technischen Disziplinen sowie in juristischen und Verwaltungsfächern im Rahmen des
Studiums an den technischen Hochschulen und Universitäten erfolgt, Gelegenheit. Nach dem Bestehen der Prüfung ist der Zugang
zu den höhern Stellen (Postinspektor, Postdirektor, Postrat, Oberpostdirektor, vortragender Rat bei der
Zentralbehörde) eröffnet.
Postgehilfen haben eine gute Elementarschulbildung und einige Kenntnis des Französischen in einer vor dem Eintritt abzulegenden
Prüfung nachzuweisen. Anmeldung erfolgt gleichfalls bei der Oberpostdirektion des Bezirks, Kaution 300 Mk. Nach dreijähriger
Ausbildungszeit werden die Postgehilfen zu einer weitern Prüfung, dem Assistentenexamen, zugelassen;
nach dessen Bestehen erfolgt die Ernennung zum Postassistenten, vorerst ohne feste Anstellung. Aus der Reihe der Postassistenten
werden die Vorsteher der Postämter 3. Klasse entnommen (s. Postanstalten); die bei Postämtern höherer Klasse verbleibenden
Assistenten werden später fest angestellt und rücken demnächst in Oberpostassistentenstellen ein.
Die Unterbeamtenstellen der Postverwaltung (Landbriefträger, Stadtpostboten, Briefträger, Postschaffner,
Kanzleidiener, Kastellane) sind im wesentlichen den mit Anspruch auf Zivilversorgung aus dem Heer ausscheidenden Militärpersonen
vorbehalten. Nur ein Teil dieser Stellen ist für ältere Postillione und solche Personen reserviert, welche ohne Zivilversorgungsanspruch
für den Unterbeamtendienst angenommen sind (Posthilfsboten) und durch längere Dienstzeit sich die Berechtigung
zur Anstellung erwerben.