Der Wirkungskreis der Post erstreckt sich zur Zeit auf die Beförderung folgender Gegenstände:
1) geschlossene
Briefe bis zum Meistgewicht von 250 g, 2)
Postkarten (s. d.), 3)
Zeitungen und andre Drucksachen. Die Versendung
der Drucksachen erfolgt gegen ermäßigtes
Porto entweder unter
Streif- oder Kreuzband oder als außergewöhnliche Beilage
zu den durch die Post vertriebenen
Zeitungen. In
Deutschland,
[* 2]
Österreich,
[* 3] der
Schweiz,
[* 4]
Dänemark,
[* 5]
Schweden
[* 6] und
andern
Ländern besorgt die Post neben der Beförderung auch den geschäftlichen Vertrieb der
Zeitungen (Entgegennahme der
Abonnements,
Geschäftsverkehr mit den Verlegern etc.) und berechnet hierfür eine
Gebühr nach
Prozenten des vom Verleger festgesetzten
Nettopreises. In
England,
Frankreich, Italien,
[* 7]
Amerika
[* 8] etc. besorgt dagegen die Post nur die Beförderung,
indem der Verleger die
Zeitungen unter Kreuzband direkt an die Bezieher zu versenden hat. Das deutsche
Verfahren hat für das
Publikum den Vorteil größerer Bequemlichkeit und
Billigkeit.
Beförderungsmittel. Auf den
Eisenbahnen wird der Postdienst durch fahrende Postämter (Bahnposten) wahrgenommen. Auf den
Landstraßen erfolgt die Beförderung durch Staatsfahrposten, mit denen oft Personenbeförderung verbunden
ist (Personenposten, Privatpersonenfuhrwerke mit Postsachenbeförderung, Güterposten, Stafettenposten, fahrende Landbriefträgerposten
etc.). Auf den Nebenrouten wird die Beförderung durch Fußboten (Botenposten) wahrgenommen.
In den Hauptstädten dient für den Schnellverkehr die pneumatische Beförderung (s.
Rohrpost). Die Seebeförderung liegt den
Postdampfschiffen ob.
[Litteratur.]
Herz, Die Postreform im deutsch-österreichischen Postverein
(Wien
[* 13] 1851);
Flegler, Zur Geschichte
der
Posten (Nürnb. 1858; Hüttner, Das Postwesen unsrer Zeit (Leipz.
1854-60, 5 Bde.);
Stephan, Geschichte der preußischen
Posten (Berl. 1859);
Hudemann, Geschichte des römischen Postwesens (2. Aufl.,
Berl. 1879);
Veredarius, Das
Buch von der Weltpost (das. 1885).
Aus der umfangreichen ältern Litteratur, welche meist durch den Streit über die staatsrechtliche
Natur
des
Postregals hervorgerufen war, sind zu erwähnen: Beust, Über das deutsche
Postregal
(Jena
[* 17] 1748);
(ital.), Untersatz einer
Säule oder
Statue, welcher aus
Sockel,
Schaft oder
Würfel und
Kranzgesims
[* 18] besteht
und nach
Größe,
Verhältnis und
Stil mit dem aufzunehmenden Gegenstand in Übereinstimmung zu bringen
ist, wovon, besonders bei öffentlichen
Denkmälern, die Gesamtwirkung wesentlich abhängt.
die für die
Wahrnehmung des örtlichen Postdienstes
(Annahme,
Ausgabe und
Bestellung von
Postsendungen etc.) bestehenden Behörden. In
Deutschland werden die Postanstalten nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges, bez.
der Bedeutung der
Orte in vier
Klassen eingeteilt: Postämter 1., 2., 3.
Klasse und Postagenturen. Die Vorsteher der Postämter 1.
Klasse
heißen Postdirektoren, der Postämter 2.
KlassePostmeister und der Postämter 3.
Klasse Postverwalter.
DiePostagenturen sind in Bezug auf den
Betriebsverband und die Rechnungslegung einem Postamt zugewiesen
und werden durch geeignete
Personen aus der
Klasse der Ortseinwohner (Postagenten) verwaltet. Außerdem sind in bedeutenden
Landorten ohne PostagenturPosthilfsstellen eingerichtet, welche den Verkauf von
Freimarken, die
Annahme und
Ausgabe von gewöhnlichen
Briefen und Paketen sowie dieAusgabe von
Zeitungen besorgen und im übrigen als Hilfsanlagen für den Landbestelldienst
dienen. Die Postanstalten eines
Bezirks stehen unter der betreffenden Bezirksoberpostdirektion.
(engl. Money orders, franz.
Mandats de poste, ital. Vaglie postali, holl. Postwissels,
schwed. Postanwisning), von der
Post ausgestellte
Anweisungen, auf
Grund deren Geldbeträge bei der Absendungspostanstalt eingezahlt
und von der Bestimmungspostanstalt an den Adressaten ausgezahlt werden. Die Anfänge des Postanweisungsverfahrens
sind in einer 1848 in
Preußen
[* 21] getroffenen Einrichtung zu suchen, wonach auf
Briefe oder Briefadressen bei der
Post bare Einzahlungen
bis zu 25 Thlr. geleistet werden konnten. Erst die erhebliche Ermäßigung der Portosätze und
die Vereinfachung der Behandlung der Postanweisungen haben das
Verfahren zu seiner jetzigen
Ausdehnung
[* 22] gebracht, in
welcher es in allen Kulturstaaten Anwendung findet. 1887 betrug der Gesamtumsatz an Postanweisungen in
Deutschland jährlich über
¶
mehr
58 Mill. Stück mit einem Betrag von 3½ MilliardenMark und im Gesamtbereich des Weltpostvereins 140 Mill. Stück mit einem Wert
von 7½ MilliardenFrank. Die Postanweisungen werden auf von der Post gelieferten Formularen ausgestellt; ein angefügter Abschnitt kann zu
schriftlichen Mitteilungen jeder Art benutzt werden. Äm Bestimmungsort wird das Formular dem Empfänger
zugestellt; die Auszahlung des Betrags erfolgt bei der Postanstalt gegen Rückgabe des quittierten Formulars; der Abschnitt
kann vom Empfänger zurückbehalten werden.
Auch auf telegraphischem Weg kann in Deutschland und einigen andern Ländern die Überweisung der auf der Postanweisung eingezahlten
Beträge auf Verlangen des Absenders erfolgen. Dies Verlangen ist am Post- oder Telegraphenschalter des Ausgabeortes zu stellen,
worauf die Ausfertigung des Telegramms der Post- oder Telegraphenanstalt obliegt. Für telegraphische Postanweisungen hat
der Aufgeber zu entrichten: die Postanweisungsgebühr, die Gebühr für das von der Aufgabeanstalt auszufertigende Telegramm
sowie endlich für die Bestellung am Bestimmungsort (welche bei telegraphischen Postanweisungen stets im Weg der Eilbestellung erfolgt)
die Eilbestellgebühr. Eine vereinfachte Form der Postanweisungen sind die Postnoten (s. d.).