Ausführungsbestimmungen sind in der
Gesetzgebung der Einzelstaaten enthalten, z. B. in dem preußischen
Gesetz vom
betreffend den
Erlaß polizeilicher
Strafverfügungen. Allerdings läßt sich das weite Gebiet der Polizei in einem einzigen
Gesetz
nicht normieren; vielmehr haben die einzelnen
Staaten eine ganze
Reihe von Einzelgesetzen aufzuweisen, welche durch das
Bedürfnis nach und nach hervorgerufen wurden. Bei der außerordentlichen Verschiedenheit der lokalen und zeitlichen
Bedürfnisse gerade auf dem Gebiet der polizeilichen
Verwaltung erscheint es aber auch als gerechtfertigt, wenn die eigentlichen
Gesetze nur die leitenden Prinzipien feststellen und die Ausführung derselben im einzelnen den
Verordnungen überlassen wird,
zu derenErlaß nicht nur die höhern staatlichen Verwaltungsbehörden, sondern auch die
Organe der städtischen
Verwaltung befugt sind.
Derartige
Verordnungen, z. B. Straßenpolizeiordnungen, früher
»Willküren« genannt, ähnlich den englischen
Bylaws (s. d.),
finden sich fast in allen größern und kleinern
Städten, je nach dem
Bedürfnis verschieden, wenn auch in den Grundzügen
übereinstimmend und jedenfalls innerhalb der durch das
Gesetz gezogenen
Schranken sich bewegend. Aber
auch die preußische Einrichtung, wonach der
Landrat mit Zustimmung des
Kreisausschusses für mehrere
Amtsbezirke oder für
den ganzen
Umfang des
Kreises gültige Polizeivorschriften erlassen und wonach auf den
Kreistagen allgemeine statutarische
Anordnungen
polizeilichen
Inhalts getroffen werden können, findet sich ähnlich in verschiedenen deutschen
Staaten.
eine
Nebenstrafe, welche neben einer
Freiheitsstrafe erkannt wird und in einer Beschränkung im
Gebrauch
der persönlichen
Freiheit nach Verbüßung jener
Strafe besteht. Die Polizeiaufsicht, welche aus dem französischen in das deutsche, belgische
und englische
Recht übergegangen ist, kann nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 38, 39, 361) nur in
den gesetzlich bestimmten
Fällen ausgesprochen werden, namentlich gegen die
Rädelsführer bei einem
Landfriedensbruch oder
bei einer öffentlichen Zusammenrottung zum
Zweck des
Widerstandes gegen die
Staatsgewalt sowie bei der
Meuterei von Gefangenen,
welche mit
Gewaltthätigkeit gegen das
Aufsichts- und Beamtenpersonal verbunden ist.
Ferner kann auf Polizeiaufsicht neben der wegen
Diebstahls,
Raubes oder
Erpressung erkannten Zuchthausstrafe sowie gegen die wegen
Hehlerei,
Kuppelei,
Münzverbrechen, unberechtigten
Jagens und wegen eines gemeingefährlichen
Verbrechens, wie
Brandstiftung etc., Verurteilten
erkannt werden. In allen diesen
Fällen kann das
Gericht aber nur auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen;
die Polizeiaufsicht selbst wird gegen den Verurteilten durch die Landespolizeibehörde verfügt und zwar nach Anhörung
der Gefängnisverwaltung.
Die höchste Zeitdauer der Polizeiaufsicht ist fünf Jahre. Dem unter Polizeiaufsicht. Gestellten kann der Aufenthalt
an einzelnen bestimmten
Orten untersagt, er kann, wenn er
Ausländer ist, aus dem
DeutschenReich verwiesen, und es
können bei ihm jederzeit
Haussuchungen vorgenommen werden. Ein Zuwiderhandeln gegen die infolge der Polizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen
wird mit
Haft bis zu sechs
Wochen bestraft. In
Frankreich ist die Polizeiaufsicht durch
Gesetz vom geregelt; das
Maximum der Polizeiaufsicht ist
hiernach der Zeitraum von 20
Jahren. Die
Regierung hat das
Recht, dem entlassenen Sträfling den Aufenthalt
an gewissen
Orten zu untersagen, unter Umständen kann sie ihm auch einen bestimmten Aufenthaltsort anweisen. In
England steht
die Polizeiaufsicht mit dem
Beurlaubungssystem in
Verbindung.
im
Gegensatz zum
Rechtsstaat ein Staatswesen, in welchem die
Freiheit der
Staatsbürger
durch ein Übermaß von polizeilicher Überwachung und von Präventivmaßregeln beschränkt ist;
der durch polizeiliche
Verordnung bestimmte Zeitpunkt, bis zu welchem regelmäßig die öffentlichen
Schank- und Vergnügungslokale desAbends von den
Gästen geräumt werden müssen; heutzutage vielfach
abgeschafft und, wo sie noch besteht, gewöhnlich nicht eben streng gehandhabt. Die Festsetzung der Polizeistunde ist
provinziell oder lokal verschieden geregelt. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 365) bedroht denjenigen, welcher in einem solchen
Lokal über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, obgleich er von dem Wirte, dessen
Vertreter oder von einem Polizeibeamten zum Fortgehen aufgefordert worden, mit
Geldstrafe bis zu 15 Mk. Der Wirt, welcher
das Verweilen seiner
Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldete, soll mit
Geldstrafe bis zu 60
Mk. oder mit
Haft bis zu 14
Tagen
bestraft werden.
Eines besondern Glockenzeichens
(Bier-,
Wein-, Ratsglocke) bedarf es nicht mehr. In
Österreich
[* 6] (Verordnung vom trifft die wegen
Übertretung der Polizeistunde angedrohte
Strafe den Wirt auch schon dann, wenn er seine
Wirtschaft
nicht rechtzeitig schließt. Dagegen sind die
Gäste erst dann straffällig, wenn nicht nur dem Wirt, sondern auch denGästen
durch ein Sicherheitsorgan die Polizeistunde geboten worden ist.
Angelo (lat.
AngelusPolitianus), berühmter ital. Dichter und Humanist, geb. zu
Montepulciano, studierte in
Florenz,
[* 7] erregte allgemeine Bewunderung durch seine klassischen
»Stanze per la giostra di Giuliano
de'
Medici«
(Bologna 1494 u. öfter; am besten Pad. 1728,
1765), welches Gedicht er in seinem 15. Jahr (1468) schrieb, aber unvollendet ließ, und ward seitdem einer der gewöhnlichen
Gesellschafter Lorenzos von
Medici, der ihn in den
Stand setzte, ganz seinen
Studien leben zu können, und ihm 1477 auch die
Erziehung seiner
Kinder anvertraute. Poliziano wendete sich nun fast ausschließlich den klassischen
Studien zu,
erhielt 1480 den Lehrstuhl der griechischen und römischen Litteratur zu
Florenz, in welcher
Stellung er sich einen europäischen
Ruhm erwarb, wurde 1485 auch
Kanonikus der
Kathedrale zu
Florenz und starb ¶
mehr
Seiner kritischen Thätigkeit verdanken wir die Textrevision mehrerer Editiones principes sowie die berühmten »Miscellanea«
(Flor. 1489 u. öfter). Bewunderung fanden die lateinischen Übersetzungen von HomersIlias, Buch 2-5 (bei Mai, »Specileg. romanum«,
Bd. 2),
des Kallimachos (hrsg. von Bandini, Flor. 1764).
Als Muster historischer Darstellung gilt seine Geschichte der Verschwörung der Pazzi: »Pactianae conjurationis commentariolum«
(Flor. 1478, Pisa
[* 9] 1800). Auch hat sich Poliziano durch seine antiquarischen Forschungen zum römischen Recht verdient gemacht. Seine
italienischen Poesien bestehen außer den genannten »Stanze« aus dem Schäferdrama »Orfeo« und einer Anzahl kleinerer
Gedichte; sie wurden zusammen öfter herausgegeben, am besten durch Carducci (Flor. 1864). Seine »Prose
volgare e poesie latine e grecche« gab Del Lungo (Flor. 1867) heraus. Die sämtlichen Schriften erschienen zu Venedig
[* 10] 1498 u.
öfter, zuletzt Basel
[* 11] 1554.
Vgl. Bonafous, De Politiani vita et operibus (Par. 1845);