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des Staats und seiner Organe ausschließlich auf den Rechtsschutz beschränkt werden soll, aber insofern ein berechtigtes ist, als das Recht die Grundlage des Staats sein und das gesamte staatliche Leben in den Angeln des Rechts sich bewegen soll.
Was die Ausübung der Polizeigewalt im einzelnen anlangt, so heben wir zunächst diejenige Thätigkeit hervor, welche dem innern Schutz des Staatsganzen, der Erhaltung der Staatseinheit und der Staatsordnung, gewidmet ist (Staatspolizei, hohe, politische Polizei). Dahin gehören namentlich Vorkehrungen gegen politische Umtriebe, ferner die Kontrolle des Vereins- und Versammlungswesens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Rechtssicherheit.
Dieser Staatspolizei steht die sogen. Individualpolizei gegenüber, welche sich mit der Wohlfahrt der einzelnen Staatsbürger beschäftigt und zwar mit deren persönlichem Wohlergehen in sittlicher wie in physischer Beziehung. Zu der polizeilichen Thätigkeit der erstern Art (Kulturpolizei) gehört insbesondere die Sittlichkeitspolizei, welche sich bemüht, die für Sittlichkeit und öffentlichen Anstand schädlichen Einflüsse einzudämmen und fern zu halten, z. B. durch die Überwachung öffentlicher Schaustellungen und Aufführungen, öffentlicher Vergnügungen, Aufzüge [* 2] und Festlichkeiten (Theater-, Gesellschaftspolizei), durch die Kontrolle über öffentliche Badeanstalten u. dgl. Auch die Beaufsichtigung öffentlicher Leihbibliotheken gehört hierher, dann das Verbot gewisser Hasardspiele, die Handhabung der Sonntags- und der Schulpolizei (Schulzwang), der Polizeistunde sowie der Gesinde-, Fabrik- und Gewerbepolizei und der Preßpolizei.
Außerdem ist die Gesundheitspolizei (Medizinal-, Sanitätspolizei) hervorzuheben, die besonders durch die Beaufsichtigung der Ärzte, Hebammen, öffentlichen und privaten Heil- und Irrenanstalten, der Spitäler, des Apothekerwesens und des Handels mit Giften und Geheimmitteln thätig wird. Aber auch der polizeilichen Vorkehrungen gegen den Verkauf verfälschter und verdorbener Nahrungsmittel [* 3] und der polizeilichen Untersuchung gewisser Nahrungsmittel vor deren Verkauf ist zu gedenken; dann der Beaufsichtigung des Begräbniswesens, der polizeilichen Leichenschau und der Vorkehrungen gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten, der Durchführung und Beaufsichtigung des Kloakensystems, der Reinigung der Straßen etc. Ferner ist die eigentliche Nahrungspolizei anzuführen, die namentlich in Zeiten der Teurung (Teurungspolizei) geeignete Vorkehrungen für den Transport und Verkauf von Lebensmitteln zu treffen hat, wohin auch die Marktpolizei und die Maß- und Gewichtspolizei gehören.
Dazu kommt das weite Feld der Armenpolizei mit den Vorkehrungen gegen das Bettelwesen und gegen die Landstreicherei, mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Entbindungsanstalten, der Findelhäuser u. dgl. Für den Schutz der Person sorgt endlich auch die eigentliche Sicherheitspolizei, namentlich durch den öffentlichen Wachtdienst, durch Überwachung verdächtiger Individuen und Lokalitäten, durch das Institut der Polizeiaufsicht (s. d.), kurz, durch alle Maßregeln, welche die Verhütung verbrecherischer Handlungen bezwecken; aber auch diejenige polizeiliche Thätigkeit, welche der Entdeckung verübter Verbrechen (Entdeckungspolizei, gerichtliche Polizei) gewidmet ist, gehört hierher.
Wie für den Schutz der Person, so tritt die Sicherheitspolizei auch für den des Eigentums und des Vermögens überhaupt in Wirksamkeit. Wir heben hier insbesondere die Fürsorge für die Herstellung, Erhaltung und Überwachung der öffentlichen Verkehrsanstalten, der Land- und Wasserstraßen (Wege- und Straßen-, Wasserpolizei), die Hafen- und Schiffahrtspolizei hervor. Ferner ist der Feuer- und der Baupolizei zu gedenken, dann der Vorkehrungen gegen die Verbreitung von Viehseuchen (Veterinärpolizei), der Berg-, Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereipolizei und der landwirtschaftlichen Polizei überhaupt.
Mit Rücksicht auf die mit der Ausübung der Polizei betrauten Behörden pflegt man zwischen Landes- (Staats-) Polizei und Kommunal- (Gemeinde-, Orts-, Lokal-) Polizei zu unterscheiden, indem der Ausdruck Polizei alsdann nicht selten auch zur Bezeichnung des mit polizeilichen Funktionen beauftragte Beamtenkörpers gebraucht wird. In den meisten Staaten ist nämlich die Ausübung der niedern Polizei den Gemeindebehörden übertragen, welchen dann das nötige Vollzugspersonal beigegeben ist (Polizeiagenten, -Inspektoren, -Kommissare, -Offizianten, -Diener, Gendarmerie, Schutzleute; in Frankreich agents de police, sergents de ville, gardiens de la paix, gardes de ville; in England police-men). In Preußen [* 4] hat sich die Staatsregierung für die Städte, namentlich für die Residenzen und größern Städte, das Recht vorbehalten, die Polizei unmittelbar durch Staatsbehörden (Polizeipräsidium, Polizeidirektion) auszuüben.
Mit besonderer Vorsicht hat sich die Polizeiverwaltung der wenigstens in großen Städten nicht entbehrlichen geheimen Polizei zu bedienen. In Frankreich ist damit wiederholt das System der Agents provocateurs, der zur Begehung verbrecherischer Handlungen aufreizenden Polizeispione, in Verbindung getreten, und die Regierung, welche sich mit solchen verdächtigen Individuen eingelassen, sah sich alsdann wiederum zu deren Beaufsichtigung durch die Einrichtung von einer Art »Gegenpolizei« (contre-police) genötigt.
Selbstverständlich können die Polizeibehörden die durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen mittels Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchführen. Um jedoch Willkürlichkeiten vorzubeugen, ist auch in Polizeisachen für einen gehörigen Beschwerde- und Instanzenzug gesorgt; z. B. in Preußen kann gegen Verfügungen des Amtsvorstehers an den Kreisausschuß, gegen die Verfügungen des letztern und diejenigen des Landrats an das Verwaltungsgericht Berufung stattfinden.
Die Oberaufsicht über das gesamte Polizeiwesen steht dem Ministerium des Innern zu; früher fungierten in manchen Staaten besondere Polizeiminister. In vielen Staaten ist aber den Polizeibehörden auch eine eigentliche Strafgewalt (Polizeigerichtsbarkeit) übertragen, indem sie bei sogen. Polizeivergehen (richtiger »Polizeiübertretungen«),
d. h. beim Zuwiderhandeln gegen polizeiliche Strafvorschriften (Polizeistrafrecht), die Jurisdiktion an Stelle der Gerichte ausüben. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 453-458) statuiert eine solche aber nur für eigentliche Übertretungen und gesteht der Polizeibehörde nur das Recht zu, auf Haft bis zu 14 Tagen oder entsprechende Geldstrafe sowie auf eine etwa verwirkte Einziehung zu erkennen. Abgesehen von der nach der Landesgesetzgebung etwa zulässigen Beschwerde an die höhere Polizeibehörde, kann der Beschuldigte unter allen Umständen gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen. Die nähern ¶
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Ausführungsbestimmungen sind in der Gesetzgebung der Einzelstaaten enthalten, z. B. in dem preußischen Gesetz vom betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. Allerdings läßt sich das weite Gebiet der Polizei in einem einzigen Gesetz nicht normieren; vielmehr haben die einzelnen Staaten eine ganze Reihe von Einzelgesetzen aufzuweisen, welche durch das Bedürfnis nach und nach hervorgerufen wurden. Bei der außerordentlichen Verschiedenheit der lokalen und zeitlichen Bedürfnisse gerade auf dem Gebiet der polizeilichen Verwaltung erscheint es aber auch als gerechtfertigt, wenn die eigentlichen Gesetze nur die leitenden Prinzipien feststellen und die Ausführung derselben im einzelnen den Verordnungen überlassen wird, zu deren Erlaß nicht nur die höhern staatlichen Verwaltungsbehörden, sondern auch die Organe der städtischen Verwaltung befugt sind.
Derartige Verordnungen, z. B. Straßenpolizeiordnungen, früher »Willküren« genannt, ähnlich den englischen Bylaws (s. d.), finden sich fast in allen größern und kleinern Städten, je nach dem Bedürfnis verschieden, wenn auch in den Grundzügen übereinstimmend und jedenfalls innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Schranken sich bewegend. Aber auch die preußische Einrichtung, wonach der Landrat mit Zustimmung des Kreisausschusses für mehrere Amtsbezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften erlassen und wonach auf den Kreistagen allgemeine statutarische Anordnungen polizeilichen Inhalts getroffen werden können, findet sich ähnlich in verschiedenen deutschen Staaten.
Endlich ist hier noch des Abschnitts 29 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 360 ff.) zu gedenken, welcher von den Übertretungen handelt und eine Reihe von Strafbestimmungen gegen die Verletzung polizeilicher Vorschriften enthält.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts Mohl, Polizeiwissenschaft (3. Aufl., Tübing. 1866, 3 Bde.);
Förstemann, Prinzipien des preuß. Polizeirechts (Berl. 1870);
Stein, Verwaltungslehre, 4. Teil: Das Polizeirecht (Stuttg. 1867);
Mascher, Die preußisch-deutsche Polizei (5. Aufl., Berl. 1885);
Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen (Bresl. 1882);
Avé-Lallemant, Physiologie der deutschen Polizei (Leipz. 1882);
Prucha, Die österreichische Polizeipraxis (Wien [* 6] 1877);
Lienbacher, Österreichisches Polizeistrafrecht (4. Aufl., das. 1880);