vernünftigen
Denken,
Wollen und
Handeln.
Alles pflichtmäßige
Handeln geschieht daher mit einer sittlichen (moralischen)
Notwendigkeit,
welche wir als
»Sollen« bezeichnen. Man unterscheidet allgemeine (ursprüngliche, unbedingte) Pflichten, welche für alle
Menschen ohne Ausnahme gegeben und von keiner anderweiten
Bedingung abhängig sind, und besondere (abgeleitet, bedingte) Pflichten,
welche durch besondere Lebensverhältnisse bedingt sind; ferner
Rechts- oder Zwangspflichten, welche durch
das Rechtsgesetz bestimmt werden, und deren Erfüllung erzwingbar ist, und
Tugend- oder Gewissenspflichten, welche vom Tugendgesetz
abhängen, und deren Erfüllung der
Gewissenhaftigkeit des
Menschen überlassen bleibt; endlich reine Pflichten, sofern dieselben
durch das Vernunftgesetz im allgemeinen bestimmt sind (transcendentale), und angewandte Pflichten, wie
sie in den menschlichen Lebensverhältnissen der
Erfahrung nach wirklich vorkommen (empirische).
Das von der praktischen
Vernunft ausgehende sittliche
Gesetz heißt Pflichtgebot (Pflichtgesetz). Unter Pflichtgefühl versteht
man teils das allgemeine
Gefühl der Verbindlichkeit, seine Pflichten zu erfüllen, teils das
Gefühl der sittlichen
Nötigung
zu einem vernünftigen
Handeln. Pflichtenkollision
(Pflichtstreit) ist das Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten,
von denen nach
Lage der Verhältnisse nur eine erfüllt werden kann (vgl.
Kollision).
(lat.
Portio legitima, auch bloß
Legitima), derjenige Teil des
Vermögens eines
Erblassers, welchen gewisse
Verwandte desselben gesetzlich beanspruchen können, wofern sie sich dies
Recht nicht durch schlechtes
Betragen verscherzt haben. Dem
Prinzip nach ist nämlich im römischen
Recht sowohl als in den modernen Gesetzbüchern die
Testierfreiheit, d. h. das
Recht des
Erblassers, über seinen
Nachlaß letztwillig beliebig zu verfügen, anerkannt.
Eine Ausnahme davon ist nur zu gunsten der nächsten Verwandten statuiert, deren
Enterbung als ein
Akt
der Lieblosigkeit und eben darum als unbillig erscheinen würde. Diese Verwandten sind die
Deszendenten oder Verwandte in
absteigender
Linie, wie
Kinder und Enkel, die
Aszendenten oder Verwandte in aufsteigende
Linie, wie Eltern und Großeltern, und
die
Geschwister, letztere aber nur dann, wenn ihnen eine anrüchige
Person (persona turpis) vorgezogen
worden ist.
Neuere
Gesetze und so auch der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1975 ff.) zählen die
Geschwister nicht
mehr zu den Pflichtteilsberechtigten, während sie dem überlebenden Ehegatten ein
Recht auf den Pflichtteil einräumen. Diese Pflichtteilsberechtigten
können einen gewissen Teil desjenigen Erbteils beanspruchen, welcher ihnen zufallen würde, wenn kein
Testament vorhanden und wenn also die gesetzliche
Erbfolge eingetreten wäre. Dieser Teil der sogen. Intestatportion ist eben
der Pflichtteil, und der
Erblasser ist also in seiner
Testierfreiheit zu gunsten jener sogen.
Noterben nur insofern beschränkt, als
er ihnen wenigstens den Pflichtteil hinterlassen muß, wofern
nicht etwa ein gesetzlicher Enterbungsgrund
vorliegen sollte.
Ein Hauptgrund, warum insbesondere Eltern die
Kinder enterben können, ist die Lieblosigkeit der letztern, bethätigt durch
Lebensnachstellungen, Thätlichkeiten oder sonstige grobe
Injurien. Die
Größe des Pflichtteils bestimmt sich nach gemeinem
(römischem)
Recht nach der Zahl der im einzelnen
Fall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten. Sind dies
mehr als vier, so beträgt er ½, sind es weniger
Noterben, ⅓ der Intestatportion. Neuere
Gesetzgebungen, wie die österreichische
und die italienische, statuieren dagegen für
Deszendenten stets ½, für
Aszendenten ⅓ der Intestatportion.
Das preußische
Landrecht hat den Pflichtteil für 1-2
Noterben auf ⅓, für 3-4 auf ½ und für 5-6 und mehr Berechtigt
auf ⅔ der Intestatportion festgestellt, während nach französischem
Rechte dem
Erblasser gestattet wird, beim Vorhandensein
eines
Kindes über ½, bei zwei
Kindern über ⅓ und bei drei oder mehreren
Kindern nur über ¼ des
Nachlasses frei zu verfügen,
so daß also hiernach der Pflichtteil ½, ⅔, ¾ der Intestatportion oder ½, ⅓, ¼ etc.
des
Nachlasses beträgt.
Nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte
muß sich in seinen Pflichtteil alles dasjenige mit einrechnen lassen, was er aus dem
Nachlaß durch den letzten
Willen desErblassers
oder bei dessen Lebzeiten mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Bedingung erhalten hat, es sich dereinst auf seinen
Erbteil anrechnen zu lassen, wie z. B.
Mitgift, Berufsausstattung, Studienkosten u. dgl.
Übrigens wird auf die
Klage des Pflichtteilsberechtigten hin nicht das ganze
Testament hinfällig, sondern es wird eben nur
insoweit aufgehoben, als der Pflichtteil verletzt ist.
Gerät zur Bearbeitung des
Bodens zum
Zweck der
Bestellung desselben mit Kulturgewächsen.
Der Pflug ist wohl so alt wie der
Ackerbau; wir besitzen
Beschreibungen desselben aus den ältesten
Zeiten
von allen Völkern, die sich mit
Ackerbau beschäftigten. Die ersten
Formen des Pflugs waren freilich sehr rohe; ein hakenförmiger
Baumast, von Sklaven oder
Tieren gezogen, bildete das
Ackergerät (Hakenpflug, Textfig. 1), wie es noch jetzt in einigenLändern
angetroffen wird.
Bei den Kulturvölkern des
Altertums war der Pflug bereits weit vollkommener. Die Griechen kannten bereits das Vordergestell,
die
Römer
[* 4] das
Streichbrett, sogar den Häufelpflug mit doppelten Streichbrettern. Bis zur Mitte des 18. Jahrh.
machte die
Ausbildung des Pflugs nur geringe Fortschritte; erst von dieser Zeit an bestrebte man sich,
sowohl durch Verwendung des zweckentsprechenden
Materials den einzelnen Teilen des Pflugs eine möglichst große Dauerhaftigkeit
zu verleihen, als auch mit
Hilfe mathematische
Gesetze die passendsten
Formen des wichtigsten arbeitenden Teils des Pflugs,
des
Streichbretts, zu ermitteln. Seitdem hat die
Ausbildung des Pflugs außerordent-
liche Fortschritte gemacht, so daß wir jetzt in demselben ein Bodenbearbeitungsgerät besitzen, welches allen Anforderungen
der Landwirtschaft entspricht.
Der Pflug hat die Ausgabe, den Boden zu lockern, zu wenden und zu mischen. Gleichzeitig soll die Oberfläche eine rauhe werden,
so daß sie den Einwirkungen der Atmosphäre wirksamer ausgesetzt ist als bei glatter Oberfläche. Ferner
dient der Pflug zum Zerstören der Unkräuter sowie zum Unterbringen des Düngers und zuweilen auch der Saat. Die Konstruktion des
Pflugs richtet sich in erster Linie nach der Bodenbeschaffenheit, ferner nach dem Tiefgang und dem speziellen Zweck der Arbeit.
Ein schwerer Thonboden mit vollkommen oder annähernd plastischer Eigenschaft unterliegt bei seiner Bearbeitung
andern Gesetzen als ein lockerer Sandboden, dessen Teilchen sich nach dem Böschungswinkel lagern. Die meisten der Bearbeitung
durch den Pflug unterworfenen Bodenarten, wie der milde Thonboden, der sandige Lehmboden, der Kalkboden, der humose
Boden, der Moorboden, liegen in Hinsicht ihrer Kohäsion zwischen dem plastischen (schweren Thon-) und dem
schüttbaren (Sand-) Boden. Daraus ergibt sich, daß auch der Pflug für diese verschiedenen Bodenarten abweichend konstruiert
werden muß, wenn er seine Aufgabe vollkommen erfüllen soll, und ferner, daß kein Pflug auf Böden von verschiedenen physikalischen
Eigenschaften gleich gut arbeiten kann.
Der Pflug für plastische Böden, deren Typus der in
[* 7]
Fig. 2 der Tafel dargestellte englische Pflug ist, wirkt
in der Weise, daß der durch die weiter unten zu besprechenden Teile, Kolter und Schar, vertikal und horizontal von seinem Zusammenhang
losgetrennte Erdbalken von dem lang gezogenen Streichbrett erfaßt und gewendet wird. Derselbe erhält hierdurch, wie dies
aus der Textfig. 2 ersichtlich wird, zunächst eine Drehung um 90°, alsdann
um eine zweite Drehachse, welche von der ersten um die Furchentiefe in horizontale Richtung entfernt liegt, eine weitere Drehung
um 45°. Das Streichbrett verrichtet gleichsam die Arbeit einer Schraubenmutter, welche an ihrer Drehung behindert ist, demnach
bei ihrer geradlinigen Fortbewegung die Schraube, d. h. im vorliegenden Fall den Erdbalken, welcher sich
in der Längsrichtung nicht verschieben kann, in Drehung versetzt.
Nach diesem Prinzip ist der Pflugkörper des in
[* 7]
Fig. 2 der Tafel dargestellten englischen Pflugs angeordnet, welcher sich für
schwere Thonböden am besten bewährt hat. Übrigens gestattet die Konstruktion der Pflüge dieses Systems
noch einen weiten Spielraum in der Anordnung des Streichbretts. So kann z. B. die Steigung der Schraube, welche die Länge des
Streichbretts bedingt, sehr verschieden gewählt werden. Je schwerer der Boden, desto steiler wird der Steigungswinkel der
Schraube gewählt, desto länger wird mithin das Streichbrett. Je weniger steil der Winkel
[* 8] genommen wird,
desto größer ist die seitliche Pressung des Streichbretts gegen den in der Wendung begriffenen Erdbalken, desto mehr wird
dieser in sich gekrümelt.
Man
unterscheidet danach die Schraubenpflüge in Flachwender und Steilwender, von denen erstere mit sehr lang gezogenem Streichbrett
den Erdbalken glatt umlegen, während die Steilwender mit kürzern Streichbrettern den Bodenin sich zerbrechen,
krümeln. Besteht der Boden dagegen aus lockerm Sand, so kann ein nach dem Schraubenprinzip angeordnetes Streichbrett keine
zweckentsprechende Wirkung ausüben. Dasselbe muß vielmehr eine schräg zur Fortbewegungsrichtung gestellte, allmählich
aufsteigende Fläche besitzen, deren Steigungswinkel am untern Teil, bei der Schar, ein nur schwacher ist,
so daß die lockere Erde von dem Streichbrett aufgenommen wird.
Der Steigungswinkel nimmt aber nach obenhin zu, so daß schließlich die aufgehobene Masse, sobald der Steigungswinkel steiler
wird als der Böschungswinkel derselben, schräg nach vorn übergeworfen wird. Pflüge nach diesem System heißen Ruchadlo-Pflüge
nach der böhmischen Bezeichnung, da derartige Pflüge ursprünglich in einzelnen DistriktenBöhmens Anwendung
fanden. Zu den Flachwendern gehören, wie erwähnt, vor allen die englischen Pflüge, zu den Steilwendern die Hohenheimer und
Dombasle-Pflüge (französischen Pflüge), beide aus den flandrischen Pflügen entstanden; ferner die in Österreich
[* 9] vielfach
benutzten Zugmayerschen, Claytonschen, die ungarischen Vidatspflüge. In Deutschland
[* 10] wendet man in neuerer
Zeit vorwiegend Pflüge an, welche einen Übergang von den Steilwendern zu den Ruchadlos bilden, wie die Sackschen Pflüge,
manche Eckertschen Pflüge, ferner die nach dem Ruchadlo-Prinzip angeordneten WanzlebenerPflüge.
Man unterscheidet die Pflüge ferner in Schwing- und Karrenpflüge, von denen erstere keine Unterstützung am vordern Ende
des Pflugbaums erhalten, während letztere mit einem Karren
[* 11] zur bessern Führung des Pflugs versehen sind.
Einzelne Pflüge, z. B. der Pflug in
[* 7]
Fig. 1 der Tafel, erhalten
nur ein einziges Rad oder selbst eine Stelze zur Unterstützung. In neuerer Zeit werden die Schwingpflüge fast allerwärts
von den Karrenpflügen verdrängt, da die Führung der letztern eine bequemere ist als diejenige der Schwingpflüge,
namentlich seitdem die Pflugkarren zu großer Vollkommenheit ausgebildet worden sind.
Bei dem gewöhnlichen Pflug, der die Aufgabe hat, den Boden zu wenden, lassen sich drei Hauptteile unterscheiden, und zwar 1)
der Pflugkörper, 2) der Pflugbaum oder Grindel mit den Handhaben oder Sterzen, 3) die Anspann- und Zugvorrichtung.
Der Pflugkörper setzt sich zusammen aus dem Kolter (Sech oder Messer),
[* 12] welches ein vertikales Lostrennen des Erdbalkens bewirkt,
ferner der Schar, welche denselben horizontal durchschneidet, und dem Streichbrett (Rüster
[* 13] oder Riester), welches den geschnittene
Erdbalken in bereits dargelegter Weise wendet. Zur Befestigung des Streichbretts und der Schar an dem Pflugbaum
dient die Griessäule, zur geradlinigen Führung des Pflugs die Sohle, als horizontale Fortsetzung der Scharspitze nach hinten,
und die Landseite
[* 7]
^[Abb.: Fig. 2. Erdbewegung bei der Arbeit des Schraubenpflugs.]
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