Die Pflaumen finden hauptsächlich Verwendung als Obst, frisch, eingemacht und getrocknet. Getrocknete Pflaumen (Backpflaumen)
bilden einen wichtigen Handelsartikel; von den deutschen sind die Thüringer oder Saalpflaumen bevorzugt,
auch die bayrischen oder fränkischen und die böhmischen. Große Geschäfte in Pflaumen machen mehrere Gegenden in Frankreich,
von wo besonders die Prünellen und Katharinenpflaumen kommen. Die größten und besten (Katharinenpflaumen) sind aber die
türkischen Pflaumen aus den Ländern der untern Donau, welche vielfach selbst nach Amerika exportiert werden.
Auch Pflaumenmus wird in großen Quantitäten dargestellt.
Der Pflaumenbaum gedeiht mit seinen nach der Oberfläche sich ausbreitenden Wurzeln am besten in einem warmen, etwas schweren, feuchten
Boden in etwas geschlitzter Lage. Dicht geschlossenes Pflanzen im Verband und in Abständen von 4, höchstens 5 m befördert das
Wachstum, die Tragbarkeit und Dauer. Trefflich gedeihen die Bäume auch als Zwischenpflanzung in Obstplantagen
zwischen Äpfeln. Sie liefern etwa 30 Ernten und räumen dann den Apfelbäumen den Platz. Man vermehrt sie durch Samen oder
Wurzelausläufer und veredelt am besten durch Okulieren oder Kopulieren. Als Unterlage benutzt man Hauszwetsche oder Haferschlehe,
auch die Kirschpflaume. Aus Wurzelausläufern erzogene Stämme haben wieder die Neigung zu starkem Austreiben
von Wurzelschossen. Mehrere Sorten, wie Damaszene, Reineclaude, sind aus Samen ohne Veredelung in derselben Sorte fortzupflanzen.
Man erzieht den Pflaumenbaum meist als Hochstamm, weniger als Pyramide und nur ausnahmsweise als Spalierbaum. - Die Pflaume stammt wohl
aus Syrien und kam durch Alexander d. Gr. nach Griechenland. Die Römer lernten sie hauptsächlich durch
die Kriegszüge des Pompejus kennen und zwar zuerst die Spillinge und Mirabellen. Die Zwetsche erscheint zuerst vor etwa 400 Jahren
in Ungarn und dürfte dorthin aus Turkistan gelangt sein. Das Wort Zwetsche (Zwetschke), obwohl von slawischem Klang, kommt
doch in der slawischen Sprache nicht vor und soll aus dem griech. damaskenon entstellt sein. S. Litteratur bei
Pomologie.
(Pflegschaft), die Verwaltung einer Sache oder die Aufsicht über dieselbe, z. B. Rechtspflege;
die Erziehung, Erhaltung
und Versorgung einer Person, daher s. v. w. Vormundschaft, Kuratel;
Pflegeeltern (Pflegevater und Pflegemutter),
Personen, welche die Erziehung eines ihnen nicht angehörigen Kindes (Pflegekind)
übernommen haben;
früher auch s. v. w. Distrikt
einer Behörde.
Neuere Publizisten haben es versucht, den Ausdruck Pflege anstatt Verwaltung und Polizei einzuführen, z. B. Gesundheitspflege
statt Gesundheitspolizei u. dgl. Vgl. Pfleger.
der mit der ständigen Vertretung einer Person oder eines Vermögenskomplexes, z. B. einer Konkursmasse (Güterpfleger),
Betraute;
früher auch Bezeichnung des über einen bestimmten Bezirk gesetzten Aufsichtsbeamten, eine Bezeichnung, die sich
hier und da im vulgären Sprachgebrauch noch jetzt erhalten hat;
dann die mit der Armenpflege betraute Person;
endlich auch
s. v. w. Kurator (s. d.).
Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 17, 38 f.) spricht von
Pfleger, Pflegschaft im Gegensatz zur Vormundschaft dann, wenn ein Minderjähriger oder ein bevormundeter Volljähriger an und für
sich einer elterlichen oder vormundschaftlichen Fürsorge bedarf, die aber aus einem thatsächlichen oder rechtlichen Grund
nicht eintreten kann; wenn z. B. dem Inhaber der elterlichen Gewalt durch letztwillige Verfügung die Verwaltung
des einem Minderjährigen hinterlassenen Vermögens entzogen ist, oder wenn es sich um das Vermögen eines Abwesenden handelt
(Abwesenheitspfleger).
1) Otto, protest. Theolog, geb. zu Stetten bei Kannstatt, studierte in Tübingen unter Baur Theologie,
bereiste England und Schottland und ward Stiftsrepetent in Tübingen, wo er sich 1865 habilitierte. Nach
einjähriger pastoraler Wirksamkeit in Heilbronn wurde er 1870 in Jena zum Oberpfarrer gewählt, vertauschte jedoch diese Stellung
noch in demselben Jahr mit der eines ordentlichen Professors an der dortigen theologischen Fakultät und ward 1875 nach Twestens
Tod als Professor der systematischen Theologie nach Berlin berufen. Er schrieb: »Moral und Religion« (gekrönte
Preisschrift, Haarlem 1871);
»Grundriß der christlichen Glaubens- und Sittenlehre« (4. Aufl., das. 1888);
»Das Urchristentum« (das. 1887).
2) Edmund, philosoph. Schriftsteller, Bruder des vorigen, geb. zu Stetten, besuchte gleichfalls das Tübinger Stift,
an welchem er 1867-72 Repetent war, wurde nach kurzer pfarramtlicher Thätigkeit 1873 Professor der Philosophie
an der Universität Kiel und 1878 in Tübingen. Er schrieb: »G. W. Leibniz als Patriot, Staatsmann und Bildungsträger« (Leipz.
1870);
»Leibniz als Verfasser von zwölf anonymen Flugschriften« (das. 1870);
»Erinnerungen und Erfahrungen eines Feldpredigers«
(Stuttg. 1874, eigne Erlebnisse während des deutsch-französischen Kriegs);
»Empirismus und Skepsis in
David Humes Philosophie« (Berl. 1874);
»Der moderne Pessimismus« (das. 1875);
»Die Idee eines goldenen Zeitalters« (das. 1877);
»Eudämonismus und Egoismus« (Leipz. 1880);
»Kantischer Kritizismus und englische Philosophie« (Halle 1881);
überhaupt Verbindlichkeit zu einem gewissen Verhalten, in höherm Sinn bei bewußt wollenden Wesen die Verbindlichkeit
zu einem
mehr
vernünftigen Denken, Wollen und Handeln. Alles pflichtmäßige Handeln geschieht daher mit einer sittlichen (moralischen) Notwendigkeit,
welche wir als »Sollen« bezeichnen. Man unterscheidet allgemeine (ursprüngliche, unbedingte) Pflichten, welche für alle
Menschen ohne Ausnahme gegeben und von keiner anderweiten Bedingung abhängig sind, und besondere (abgeleitet, bedingte) Pflichten,
welche durch besondere Lebensverhältnisse bedingt sind; ferner Rechts- oder Zwangspflichten, welche durch
das Rechtsgesetz bestimmt werden, und deren Erfüllung erzwingbar ist, und Tugend- oder Gewissenspflichten, welche vom Tugendgesetz
abhängen, und deren Erfüllung der Gewissenhaftigkeit des Menschen überlassen bleibt; endlich reine Pflichten, sofern dieselben
durch das Vernunftgesetz im allgemeinen bestimmt sind (transcendentale), und angewandte Pflichten, wie
sie in den menschlichen Lebensverhältnissen der Erfahrung nach wirklich vorkommen (empirische).
Das von der praktischen Vernunft ausgehende sittliche Gesetz heißt Pflichtgebot (Pflichtgesetz). Unter Pflichtgefühl versteht
man teils das allgemeine Gefühl der Verbindlichkeit, seine Pflichten zu erfüllen, teils das Gefühl der sittlichen Nötigung
zu einem vernünftigen Handeln. Pflichtenkollision (Pflichtstreit) ist das Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten,
von denen nach Lage der Verhältnisse nur eine erfüllt werden kann (vgl. Kollision).