evangelische und eine kath.
Kirche, eine
Synagoge, ein
Progymnasium, ein Schullehrerseminar, ein
Amtsgericht, eine Oberförsterei,
ein Landarbeitshaus,
Steinbrüche, Wollstickerei,
Likör-,
Handschuh- und Strohhutfabrikation und (1885) mit der
Garnison (ein
Füsilierbataillon Nr. 99) 3680 meist kath. Einwohner. -
Pfalzburg bildete ehemals ein
Fürstentum und gehörte zu
Luxemburg,
[* 2] wurde aber im 14. Jahrh. an die
Bischöfe
von
Metz
[* 3] und von diesen bald darauf an die von
Straßburg
[* 4] verpfändet. Durch
Kauf kam es 1583 an
Lothringen und 1661 an
Frankreich,
das es 1680 durch
Vauban befestigen ließ. 1814 und 1815 wurde die
Festung
[* 5] von den Verbündeten nur eingeschlossen, 1870 aber
von denDeutschen nach langer
Einschließung12. Dez. genommen. Die Festungswerke sind seitdem geschleift
worden.
Die mittlern und kleinen
Weine (in Norddeutschland mißbräuchlich durchweg mit der
EtiketteDeidesheimer versehen), wenn auch
trocken und sogar etwas hart, sind doch minder sauer als die rheinhessischen und
Moselweine und trinken sich besonders in
ihrer
Jugend äußerst angenehm. In neuester Zeit haben die P. W.
sehr an Beliebtheit gewonnen und machen den
RheingauerWeinen erhebliche
Konkurrenz; sie werden auch in
großer
Menge zur Champagnerfabrikation benutzt.
(Comes palatinus), im fränkischen und im spätern
DeutschenReich ursprünglich der einer
Pfalz (s. d., S.
931) vorgesetzte Beamte, der zugleich
Richter über einen gewissen
Bezirk war.
Später saßen aber nicht nur in
den kaiserlichen
Pfalzen, sondern auch in den Landgrafschaften und
Grafschaften Pfalzgrafen, welche die
Rechte des kaiserlichen
Fiskus wahrzunehmen, die
Regalien zu verwalten hatten und die beständigen Ratgeber der
Herzöge, Land- oder
Markgrafen in allen
wichtigen
Rechtssachen waren.
Das eigentliche Richteramt übertrugen aber die
Kaiser in der Folgezeit andern, die zwar auch Pfalzgraf (Hofpfalzgraf, Hochgraf,
Comes palatinus caesarius, Palatii comes,
Comes sacri palatii) genannt wurden, aber keine Ländereien erhielten
und ihr
Amt nicht vererbten. Mit Errichtung der
Reichsgerichte hörte dies
Amt auf, und die Benennung Pfalzgraf war nur noch ein
Titel,
der nach der Reichstaxordnung von 1659 zum
Preis von 304
Gulden verliehen wurde, und mit welchem die Ausübung
gewisser kaiserlicher
Reservatrechte verbunden war.
(Landgrafenpfalz, meist bloß
Pfalz),
Schloß, s.
Kaub. ^[= (Caub), Stadt im preuß. Regierungsbezirk Wiesbaden, Rheingaukreis, rechts am Rhein und an der ...]
(Pfandsache,Pfandobjekt, lat.
Pignus), eine fremde
Sache, welche einem
Gläubiger zu dessen Sicherheit wegen einer
Forderung haftet; aber nicht nur die verpfändete
Sache, sondern auch das durch die Verpfändung für den
Gläubiger
(Pfandgläubiger)
begründete
Recht, vermöge dessen er sich, wenn der
Schuldner (Pfandschuldner) seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, an
das Pfandobjekt halten kann, das
Pfandrecht, wird Pfand genannt. Das
Pfandrecht ist »accessorischer
Natur«,
d. h. es erscheint als
Nebensache oder als ein Nebenrecht, indem es immer eine
Forderung (Prinzipalforderung) voraussetzt,
daher denn auch das Bestehen und die Gültigkeit des
Pfandrechts von der
Existenz und Rechtsbeständigkeit der Hauptforderung
abhängig ist.
Übrigens kann nicht nur an einer körperlichen
Sache, sondern auch an
Rechten, namentlich an
Forderungen
(pignus nominis), ein
Pfandrecht bestellt, ja das
Pfandrecht selbst kann zum Gegenstand einer anderweiten Verpfändung
(Afterpfand,
subpignus) gemacht werden. Je nachdem nun der
Pfandgläubiger in den
Besitz der verpfändeten
Sache gelangt oder nicht, wird
zwischen
Faustpfand (pignus im engern
Sinn) und
Hypothek (hypotheca) unterschieden; letztere ist also ein
Pfandrecht ohne Besitzübertragung (s.
Hypothek).
Für den
Fall, daß über die
Hypothek von dem Grundbuchamt ein
Hypothekenbrief ausgestellt wird, hat der
Entwurf eines deutschen
bürgerlichen
Gesetzbuchs den
Ausdruck Briefhypothek eingeführt. Heutzutage kommt ein
Faustpfand im wesentlichen nur an beweglichen,
die
Hypothek dagegen nur an unbeweglichen
Sachen
(Immobilien) vor; ja, das moderne
Recht, insbesondere auch
die deutsche Konkursordnung
(Einführungsgesetz, § 14), erkennt vielfach ein
Pfandrecht an
Mobilien (beweglichen
Sachen) überhaupt
nur dann an, wenn es als Faustpfandrecht bestellt, d. h. wenn der
Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam
derSache erlangt und behalten hat. Für beide
Arten des
Pfandrechts gilt die
Regel, daß sich der
Pfandgläubiger
nicht eigenmächtig aus dem Pfand bezahlt machen darf. Derselbe muß vielmehr die gerichtliche
Hilfe in Anspruch nehmen, abgesehen
von dem manchen Kreditinstituten, Pfandanstalten und
Banken gesetzlich eingeräumten Vorrecht, welches diese zum außergerichtlichen
Verkauf von Pfandobjekten
¶
mehr
ermächtigt, wie z. B. die Deutsche
[* 13] Reichsbank bei Lombardgeschäften. Dem Entstehungsgrund nach unterscheidet man ferner zwischen
freiwilligem und notwendigem Pfand (pignus voluntarium und pfand necessarium), und zwar ist ersteres entweder
ein durch letztwillige Verfügung (pignus testamentarium, testamentarisches Pfand) oder (und das ist die Regel) ein durch Vertrag
(Pfandvertrag, contractus pigneraticius) begründetes (Konventionalpfandrecht, pignus conventionale).
Das notwendige, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Eigentümers begründete Pfand ist entweder ein gesetzliches, stillschweigendes
(pignus legale) oder ein richterliches Pfand (pignus praetorium). In die erstere Kategorie gehören die unmittelbar durch gesetzliche
Vorschriften für manche Personen an gewissen Vermögenskomplexen begründeten Pfandrechte wie z. B. das Pfandrecht des Vermieters
an dem Mobiliar des Mieters, des Gastwirts an den Sachen des Reisenden, ferner die gesetzlichen Pfandrechte, welche nach dem
deutschen Handelsgesetzbuch dem Frachtführer, Kommissionär, Spediteur etc. zustehen.
Das richterliche Pfand wird durch die gerichtliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, namentlich an Grundstücken
als sogen. Hilfspfandrecht und bei Mobilien durch die Pfändung (s. d.), begründet (s. Zwangsvollstreckung).
Dem Umfang nach unterscheidet man zwischen generellem und speziellem Pfand (pignus generale und pfand speciale),
je nachdem sich das Pfandrecht nur auf einen Gegenstand oder auf das gesamte Vermögen einer Person bezieht.