Rechtspersönlichkeit, zukommt. - In der Grammatik versteht man unter Person das beim Konjugieren ausgedrückte Verhältnis, wodurch
man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste Person), zu welchem (zweite u.
von welchem (dritte Person) gesprochen wild.
Genossenschaften, bei welchen lediglich die Person als Träger der Mitgliedschaft erscheint,
während bei der Realgenossenschaft die Person, welche Mitglied ist, näher durch ein Vermögensrecht bestimmt
wird und der jeweilige Besitzer eines Grundstücks, Waldteils etc. der Genossenschaft angehört.
im frühern Deutschen Reich diejenigen Herren, welchen, ohne daß sie eine reichsunmittelbare Herrschaft
oder ein Thronlehen besaßen, vom Kaiser Sitz und Stimme auf dem Reichstag verliehen war;
auch Bezeichnung
für Neuadlige, welche in die reichsfreie Ritterschaft aufgenommen wurden, und von Altadligen, welche in der letztern verblieben,
obwohl sie nicht mehr im Besitz von reichsunmittelbarem Territorium waren.
und Qualifikationsberichte, in Preußen durch Kabinettsorder vom an Stelle der frühern geheimen
Konduitenlisten für alle Offiziere, Fähnriche, Ärzte, Militärprediger, Auditeure und Zahlmeister eingeführte Berichte
über die persönlichen Verhältnisse (Name, Charge, Alter, Religion, Familienverhältnisse, militärische Laufbahn - Personalbericht
-), denen ein Urteil über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Felddienstfähigkeit und Geeignetheit für die Beförderung
(Qualifikationsbericht) angeschlossen wird.
Sie werden alle vier Jahre, zuletzt die Qualifikationsberichte für sich in allen geraden Jahren und über Stabsoffiziere
und Generale alle Jahre zum 1. Jan. eingereicht. Im Zivilstaatsdienst, woselbst die Konduitenlisten gleichfalls abgeschafft sind,
werden solche Berichte nur bei besonderer Veranlassung erstattet, namentlich wenn das Aufrücken in eine höhere Stelle in
Frage kommt. In Österreich wird dem Gesuch eines Staatsdieners um eine andre Staatsanstellung eine amtliche Qualifikationstabelle
von dem unmittelbaren Vorstand des Bewerbers beigefügt.
die vorübergehende thatsächliche Vereinigung mehrerer Länder unter einem und demselben Monarchen,
im Gegensatz zur Realunion, bei welcher diese Vereinigung eine verfassungsmäßige und dauernde ist (s. Staat).
(Jus personarum), derjenige Teil des Privatrechts, welcher die peinlichen Verhältnisse im Gegensatz zu
den Vermögensverhältnissen regelt.
Man unterscheidet dabei zwischen Personenrecht im engern Sinn, betreffend die Rechte, welche einer
Person als solcher zukommen, und Familienrecht, betreffend die Stellung der Person als Glied einer Familie
(Ehe-, Verwandtschafts-, Vormundschaftsrecht).
(Zivilstand, Familienstand), die rechtliche Stellung des Menschen in Ansehung seiner durch eheliche oder
außereheliche Geburt, durch Annahme an Kindes Statt oder durch Verheiratung begründeten Familienverhältnisse. Die Beurkundung des Personenstandes,
also namentlich der Begründung desselben durch Geburt und Verheiratung und seiner Endigung durch den
Tod, ist in neuerer Zeit vielfach von den kirchlichen auf bürgerliche Behörden (Zivilstandsbeamte, Standesbeamte) übertragen
worden.
Für das Deutsche Reich ist dies durch Gesetz vom über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
geschehen. Aber auch die belgische, englische, französische, holländische, italienische und schweizerische
Gesetzgebung haben die staatliche Registerführung angeordnet. In Deutschland hat die Beurkundung durch das zuständige Standesamt
mittels Eintrags in das Standesregister zu erfolgen, dessen Führung einem bürgerlichen Standesbeamten übertragen ist.
Die Bildung der Standesamtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter ist Sache der höhern Verwaltungsbehörde.
Fällt der Standesamtsbezirk mit dem Gemeindebezirk zusammen, so hat in der Regel der Gemeindevorsteher
die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen; doch kann die Gemeindevertretung auch die Anstellung besonderer Standesbeamten
beschließen. Jeder Standesbeamte hat drei Standesregister zu führen, nämlich Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Auch
erfolgt durch den Standesbeamten die bürgerliche Eheschließung (s. Zivilehe). Geistliche können als
Standesbeamte nicht fungieren.
Vgl. die Kommentare zu dem deutschen Personenstandsgesetz von Hinschius (2. Aufl., Berl. 1876),
Sicherer (Erlang. 1879), Wohlers (2. Aufl., Berl. 1882) u. a.
Als Verbrechen in Beziehung auf den Personenstand bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch (§ 169, 170) die vorsätzliche Veränderung
oder Unterdrückung des Personenstandes eines andern und die betrügerische Eingehung einer Ehe. In letzterer
Beziehung wird nämlich derjenige, welcher bei Eingehung einer Ehe dem andern Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig
verschweigt oder den andern Teil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten
zur Anfechtung der Ehe berechtigt, auf Antrag des letztern mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft, vorausgesetzt, daß wegen jener Täuschung die Ehe aufgelöst worden ist.
Die eigentliche Veränderung oder Unterdrückung
des Personenstandes aber, also namentlich die Kindesunterschiebung (s. d.), wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn
die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren geahndet.
(lat.), die Darstellung von etwas Unpersönlichem als Persönlichkeit, z. B. der Rhein als Flußgott,
die Begriffe Hoffnung, Glück etc. als Göttinnen dargestellt;