Rechtspersönlichkeit, zukommt. - In der
Grammatik versteht man unter Person das beim
Konjugieren ausgedrückte
Verhältnis, wodurch
man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste Person), zu welchem (zweite u.
von welchem (dritte Person) gesprochen wild.
im frühern
DeutschenReich diejenigen
Herren, welchen, ohne daß sie eine reichsunmittelbare Herrschaft
oder ein Thronlehen besaßen, vom
Kaiser Sitz und
Stimme auf dem
Reichstag verliehen war;
auch Bezeichnung
für Neuadlige, welche in die
reichsfreie Ritterschaft aufgenommen wurden, und von Altadligen, welche in der letztern verblieben,
obwohl sie nicht mehr im
Besitz von reichsunmittelbarem
Territorium waren.
undQualifikationsberichte, in
Preußen
[* 3] durch Kabinettsorder vom an
Stelle der frühern geheimen
Konduitenlisten für alle
Offiziere,
Fähnriche,
Ärzte, Militärprediger,
Auditeure und
Zahlmeister eingeführteBerichte
über die persönlichen Verhältnisse
(Name,
Charge,
Alter,
Religion, Familienverhältnisse, militärische Laufbahn - Personalbericht
-), denen ein
Urteil über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Felddienstfähigkeit und Geeignetheit für die Beförderung
(Qualifikationsbericht) angeschlossen wird.
Sie werden alle vier Jahre, zuletzt die Qualifikationsberichte für sich in allen geraden
Jahren und überStabsoffiziere
und
Generale alle Jahre zum 1. Jan. eingereicht. Im Zivilstaatsdienst, woselbst die
Konduitenlisten gleichfalls abgeschafft sind,
werden solche
Berichte nur bei besonderer Veranlassung erstattet, namentlich wenn das Aufrücken in eine höhere
Stelle in
Frage kommt. In
Österreich
[* 4] wird dem Gesuch eines Staatsdieners um eine andre Staatsanstellung eine amtliche Qualifikationstabelle
von dem unmittelbaren Vorstand des Bewerbers beigefügt.
die vorübergehende thatsächliche Vereinigung mehrerer
Länder unter einem und demselben Monarchen,
im
Gegensatz zur
Realunion, bei welcher diese Vereinigung eine verfassungsmäßige und dauernde ist (s.
Staat).
(Zivilstand,
Familienstand), die rechtliche
Stellung des
Menschen in Ansehung seiner durch eheliche oder
außereheliche
Geburt, durch
Annahme anKindes Statt oder durch Verheiratung begründeten Familienverhältnisse. Die
Beurkundung des Personenstandes,
also namentlich der Begründung desselben durch
Geburt und Verheiratung und seiner Endigung durch den
Tod, ist in neuerer Zeit vielfach von den kirchlichen auf bürgerliche Behörden (Zivilstandsbeamte, Standesbeamte)
übertragen
worden.
Die
Bildung der Standesamtsbezirke und die
Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter ist
Sache der höhern Verwaltungsbehörde.
Fällt der Standesamtsbezirk mit dem Gemeindebezirk zusammen, so hat in der
Regel der Gemeindevorsteher
die
Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen; doch kann die Gemeindevertretung auch die
Anstellung besonderer Standesbeamten
beschließen. Jeder Standesbeamte hat drei
Standesregister zu führen, nämlich
Geburts-,
Heirats- und Sterberegister. Auch
erfolgt durch den Standesbeamten die bürgerliche Eheschließung (s.Zivilehe).
Geistliche können als
Standesbeamte nicht fungieren.
Vgl. die
Kommentare zu dem deutschen Personenstandsgesetz von
Hinschius (2. Aufl., Berl. 1876),
Sicherer
(Erlang. 1879), Wohlers (2. Aufl., Berl. 1882) u. a.
Als
Verbrechen in Beziehung auf den Personenstand bezeichnet das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 169, 170) die vorsätzliche Veränderung
oder Unterdrückung des Personenstandes eines andern und die betrügerische Eingehung einer
Ehe. In letzterer
Beziehung wird nämlich derjenige, welcher bei Eingehung einer
Ehe dem andern Teil ein gesetzliches
Ehehindernis arglistig
verschweigt oder den andern Teil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten
zur
Anfechtung der
Ehe berechtigt, auf
Antrag des letztern mit Gefängnis von drei
Monaten bis zu fünf
Jahren
bestraft, vorausgesetzt, daß wegen jener Täuschung die
Ehe aufgelöst worden ist.
Die eigentliche Veränderung oder Unterdrückung
des Personenstandes aber, also namentlich die
Kindesunterschiebung (s. d.), wird mit Gefängnis bis zu drei
Jahren und, wenn
die
Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren geahndet.
(lat.), die
Darstellung von etwas Unpersönlichem als Persönlichkeit, z. B. der
Rhein als Flußgott,
die
BegriffeHoffnung,
Glück etc. als Göttinnen dargestellt;