Pennyweight
(engl., spr. -wēt, »Pfenniggewicht«, abgek. Dwt.), in England = 1/240 Troypfund = 1,55 g.
(engl., spr. -wēt, »Pfenniggewicht«, abgek. Dwt.), in England = 1/240 Troypfund = 1,55 g.
(Penobscot River), der größte Fluß des nordamerikan. Staats Maine, entsteht aus demselben Sumpf, aus dem auch der St. John entsteht, durchfließt den Chesuncook und andre Seen und ergießt sich nach einem Laufe von 480 km in die Penobscotbai.
Dampfschiffe befahren ihn 85 km aufwärts bis Bangor.
de Velez (spr. penjōn, Velez de la Gomera), den Spaniern gehöriger Platz auf einer kleinen Insel an der Nordküste von Marokko, [* 2] südöstlich von Ceuta [* 3] gelegen, hat ein 1508 erbautes Fort, das als Strafgefängnis dient, und 900 Einw.
Hauptstadt des Departements Coclé im Staat Panama [* 4] der südamerikanischen Republik Kolumbien, [* 5] 85 m ü. M., mit (1870) 12,667 Einw.
(Hauskreise), die in Großbritannien [* 6] (bei Gillingham, in Anglesey etc.) besonders zahlreich aufgefundenen Grubenwohnungen der vorgeschichtlichen Bevölkerung. [* 7]
Man grub ein Loch, bildete durch die herausgeworfene Erde eine runde Mauer und überdachte diese vermutlich mit Zweigen.
Vollständig unterirdische Wohnungen der vorgeschichtlichen Zeit heißen Weems (abgeleitet von Uamha, »Höhle«).
Castle, s. Bangor. ^[= 1) Stadt in Carnarvonshire (Wales), am Nordende der Menaistraße, malerisch in engem Thal, eins ...]
Stadt in der engl. Grafschaft Cumberland, in dem malerischen Thal [* 8] des dem Ullswater entströmenden Eamont und beim Wald von Inglewood, hat eine Schloßruine, einige Industrie und (1881) 9268 Einw.
Stadt in der engl. Grafschaft Cornwall, an einer Bucht des Hafens von Falmouth, hat Granitbrüche und (1881) 3463 Einw.
Gouvernement in Rußland, grenzt im N. an Nishnij Nowgorod, im O. an Simbirsk, im S. an Samara, im W. an Tambow und hat ein Areal von 38,840 qkm (705,36 QM.). Das Land ist hügelig. Vorherrschend sind tertiäre Formationen: Kreide, [* 9] Lehm, Torf, Vitriol- und Eisenerze. Der meist humusreiche Boden ist fruchtbar. Die Flüsse [* 10] gehören, ausgenommen den Choper (Nebenfluß des Don), zum Wolgasystem. Schiffbar sind: Sura und Mokscha, flößbar: Choper mit Worona, Issa, Aiwa, Pensa, Atmissa und Schukscha.
Die Seen sind zahlreich, aber unbedeutend. Das Land zerfällt in 62,4 Proz. Äcker, 11,6 Proz. Wiesen, 22 Proz. Wald und 4 Proz. Unland. Große Laubwaldungen liegen im nördlichen Teil, während der südliche fast Steppencharakter trägt. Das Klima [* 11] ist beständig und gesund, aber kalt. In der Hauptstadt beträgt die mittlere Jahrestemperatur 3,2° C. (Januar -13,6,° Juli +20°). Die Einwohner, an Zahl (1883) 1,402,867, 36 pro QKilometer, bestehen, mit Ausnahme von etwa 200,000 Mordwinen, Meschtscherjäken (beide Stämme fast ganz zu Russen geworden) und Tataren, aus Großrussen. Es wurden geboren 1883: 74,158, darunter 777 Uneheliche, es starben 67,334. Die Zahl der Eheschließungen betrug 12,169. Die Hauptbeschäftigung ist der Ackerbau. 1885 betrug die Ernte [* 12] 8,5 Mill. hl Roggen, 3,6 Mill. hl Hafer, [* 13] 1,2 Mill. hl Kartoffeln. An Weizen, Buchweizen, Gerste, [* 14] Erbsen etc. wurden unbedeutende Mengen geerntet.
Außerdem gedeihen Flachs, Hanf, Tabak, [* 15] Zuckerrüben und Hopfen. [* 16] Der Viehstand betrug 1883: 348,028 Pferde, [* 17] 250,322 Stück Rindvieh, 895,371 Schafe, [* 18] 186,765 Schweine [* 19] und 2274 Ziegen. Hauptkornmärkte sind: Pensa, Narowtschat und Golowinschtschino. Vieh- und Bienenzucht [* 20] sind allgemein. Der Wert der nicht sehr stark entwickelten industriellen Produktion beziffert sich (1884) auf ca. 17 Mill. Rubel. Man zählt 107 Fabriken mit 6133 Arbeitern. Auf die Branntweinbrennerei allein kommen 13 Mill. Rub. der Jahreproduktion; ferner Tuchweberei (1,304,000 Rub.), Zucker- und Papierfabrikation. [* 21] Die Zahl der Lehranstalten war 1883: 402 mit 25,155 Schülern, nämlich 386 Volksschulen, 11 Mittelschild und 5 Fachschulen und zwar ein geistliches und ein Lehrerseminar, eine Feldmesser-, eine landwirtschaftliche und eine Handwerkerschule. In administration Hinsicht wird Pénsa in neun Kreise [* 22] geteilt: Gorodischtsche, Inssar, Kerensk, Krassno-Slobodsk, Mokschaw, Narowtschat, Pénsa, Saransk und Tschembar. - Die gleichnamige Hauptstadt, an der Mündung des Flusses Pénsa in die Sura und an der Eisenbahn Morschansk-Sysran, hat 18 Kirchen (darunter eine lutherische und eine schöne, 1800-1821 erbaute Kathedrale), 2 Klöster, ein Lehrer- und ein Geistlichenseminar, ein Gymnasium, ein Adelsinstitut, Progymnasium für Knaben und Mädchen, einen botanischen Garten [* 23] mit Gärtnerschule, rege Fabrikation von Tuch, Seife, Leder, Bier, Papier, Wachs, Gußeisen und Glocken, 2 Jahrmärkte und (1885) 44,735 Einw. Pénsa wurde im 17. Jahrh. als Grenzfestung angelegt und ist Bischofsitz.
Stadt im nordamerikan. Staat Florida, am Golf von Mexiko, [* 24] mit einem der sichersten Häfen Nordamerikas, der Schiffen von 7,6 m Tiefgang zugänglich ist und durch drei Forts verteidigt wird. Pensacola hatte 1880: 6845 Einw. (darunter 2291 Farbige), 1885: 8600 Einw. Es ist Flottenstation der Vereinigten Staaten [* 25] mit Schiffswerfte und Marinehospital und treibt lebhaften Holzhandel.
Ausfuhr 1886-87: 2,067,371 Dollar, Einfuhr: 56,329 Doll. Pensacola wurde 1698 von den Spaniern gegründet und während des Sezessionskriegs fast ganz zerstört.
(franz., spr. pangsseh, »Gedanke«),
violettbraune Farbe, nach der Farbe des (durch Kultur veredelten) Stiefmütterchens (Viola tricolor, franz. Pensée).
s. Indigo, ^[= # (Indicum), blauer Farbstoff, kann aus vielen Pflanzen erhalten werden, findet sich aber niemals ...] [* 26] S. 919.
(Pensieroso, ital.), nachdenklich, in Gedanken vertieft, tiefsinnig;
auch bekümmert.
(spr. -hörst), Schloß in der engl. Grafschaft Kent, unfern Tunbridge, Sitz der Familie Sidney seit den Zeiten Eduards VI. Der älteste Teil des Schlosses, das eine wertvolle Gemäldesammlung enthält, stammt aus dem 14. Jahrh.
(franz., spr. pangssĭóng oder -sĭohn, v. lat. pensio, »Zuwägen«, Bezahlung), Gehaltsversorgung ohne unmittelbare Gegenleistung. Eine solche wird zuweilen aus bloßer persönlicher Vergünstigung (Gnadengehalt) verwilligt; in der Regel liegt aber der Verwilligung eine Verpflichtung zu Grunde, sei es eine privatrechtliche oder vertragsmäßige, sei es eine staatsrechtliche oder gesetzliche. Staatsrechtlich begründet ist der Pensionsanspruch der aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Staatsdiener.
Der Gehalt (Ruhegehalt, Quieszentengehalt), welchen ein solcher bezieht, wird vorzugsweise Pension genannt. Daher bezeichnet man auch die Verletzung in den dauernden Ruhestand mit Pension als Pensionierung, im Gegensatz zur Stellung eines Beamten zur Disposition (s. d.), d. h. der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand unter Verwilligung eines Wartegeldes und unter Vorbehalt späterer Wiederverwendung. Ebenso werden die Versorgungsbezüge, welche die Hinterbliebenen eines Beamten beziehen, Pension (Witwenpension, Erziehungs- und Waisengelder) genannt. Abgesehen von der Schweiz, [* 27] ist in den Pensionsgesetzen und Pensionsreglements aller europäischen Staaten dem Beamten, welcher infolge geistiger oder körperlicher ¶
Schwäche dienstunfähig wird, das Recht auf Pension garantiert und zwar den Zivilbeamten ebenso wie den Militärs. Auch für Geistliche und Volksschullehrer ist das Pensionswesen gesetzlich geordnet. Im einzelnen besteht in den Pensionssystemen eine große Verschiedenheit. In manchen Staaten sind die Beamten zur Zahlung von Pensionsbeiträgen verpflichtet. Das deutsche Reichsbeamtengesetz vom verlangt von den Beamten keine Pensionsbeiträge. Es macht den Pensionsanspruch von dem Nachweis eingetretener Dienstunfähigkeit und von einer zehnjährigen Dienstzeit abhängig.
Ist jedoch erstere die Folge einer Krankheit oder Beschädigung, welche sich der Beamte bei oder infolge der Ausübung seines Amtes zuzog, so wird ausnahmsweise auch schon bei kürzerer Dienstzeit Pension gezahlt. Besonders günstig für die Beamten ist das bayrische Edikt über die Verhältnisse der Staatsdiener (Beilage IX zu Tit. V, § 6 der Verfassung). Schon nach Ablauf [* 29] von drei Dienstjahren tritt in Bayern [* 30] die Pensionsberechtigung ein, und ein Beamter, welcher 40 Jahre im Dienst war, braucht den Nachweis eingetretener Dienstunfähigkeit nicht zu führen. Belgien [* 31] und die Niederlande [* 32] dagegen verlangen überhaupt ein Alter von 65 Jahren und überdies Belgien eine Dienstzeit von 30, die Niederlande eine solche von 40 Jahren, um den Anspruch auf Pension zu begründen.
Was die Höhe der Ruhebezüge anbetrifft, so beträgt der Meistbetrag der Pension nach deutschem und preußischem Recht (Gesetz vom ¾ des pensionsfähigen Diensteinkommens. Der Mindestbetrag ist ¼. Während aber früher die Pension vom zehnten Dienstjahr ab mit jedem weitern Dienstjahr um 1/80, also von 20/80 nach 50jähriger Dienstzeit bis zu 60/80 stieg, beträgt die jährliche Steigerung nach der Novelle zum preußischen Beamtengesetz vom 1/60, so daß also der Beamte nach 40jähriger Dienstzeit den Maximalbetrag der Pension von 40/60 erreicht. Dasselbe gilt (Reichsgesetz vom für die Reichsbeamten. Günstiger ist in dieser Beziehung wiederum das bayrische System. Nach diesem wird die Pension in den ersten zehn Jahren auf 7/10, im zweiten Jahrzehnt auf 8/10, im dritten und spätern auf 9/10 des Gesamtgehalts berechnet und dem letztern gleichgestellt, wenn der Beamte das 70. Lebensjahr erreicht hat. In Österreich [* 33] (Verordnung vom beträgt die Pension bei einer Dienstzeit von 10-15 Jahren ⅓, von 15-20 Jahren ⅜ und für je fünf Jahre mehr bis zum 40. Jahr ⅛ mehr, somit vom 35.-40. Jahr ⅞ des Gehalts.
Nach 40 Jahren wird der ganze Aktivitätsgehalt als Pension gezahlt. In England beträgt die Pension für jedes Dienstjahr 1/60; sie steigt bis zu 40/60. In Italien [* 34] ist das Maximum ⅘, in den Niederlanden und in Belgien ⅔ des Gehalts. Als Garantie für die Unabhängigkeit der Rechtspflege und des Richterstandes ist in den meisten Staaten und namentlich auch in dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz der Grundsatz anerkannt, daß Richter gegen ihren Willen nur kraft gerichtliche Entscheidung in den Ruhestand versetzt werden können.
Was die Fürsorge für die Hinterbliebenen (Relikten) eines Beamten anbetrifft, so haben dieselben in den meisten Staaten einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts außer dem Sterbemonat noch für ein sogen. Gnadenquartal (in Österreich »Konduktsquartal« genannt). Ein Witwen- und Waisengeld wird gleichfalls in den meisten Staaten bezahlt, indem entweder Witwen- und Waisenkassen bestehen, zu welchen der Beamte bei Lebzeiten Beiträge zu leisten hat, oder diese Beiträge (Reliktenbeiträge) zur Staatskasse zu entrichten sind, aus welcher die Witwen und Waisen ihre Pension beziehen. Für die Beamten und Offiziere des Deutschen Reichs sind die Reliktenbeiträge seit 1888 abgeschafft, ebenso in Preußen. [* 35] Das Witwengeld beträgt ⅓ der Pension, welche der Beamte am Todestag verdient haben würde. Das Waisengeld besteht, wenn die Mutter lebt, für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr in ⅕, andernfalls in ⅓ des Witwengeldes. - Pension heißt übrigens auch die Rente, welche infolge von Unfallversicherung (s. d.) zu zahlen ist, oder welche Altersversorgungs-, Invaliden- und ähnliche Kassen gewähren; auch bedeutet Pension s. v. w. Kostgeld und Institut (Pensionat) mit Verpflegung der Zöglinge.
Vgl. Marcinowski, Die gesetzlichen Bestimmungen (2. Aufl., Berl. 1884).
Im deutschen Heer bezieht jeder aktive Offizier und im Offiziersrang stehende Militärarzt nach dem Reichsgesetz vom eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven Dienstes unfähig geworden ist. Bei kürzerer Dienstzeit erwächst Anspruch auf Pension, wenn die Dienstunfähigkeit Folge einer unverschuldet bei Ausübung des Dienstes erlittenen Verwundung oder Beschädigung ist. Die Höhe der Pension ist wie bei den Reichsbeamten bemessen.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird berechnet: der Gehalt nach den Sätzen für Infanterieoffiziere, der mittlere Chargen- oder Stellenservis, Wohnungsgeldzuschuß, für Leutnants und Hauptleute eine Entschädigung für Bedienung, für erstere noch eine solche für Tischgelder und vom Brigadekommandeur an aufwärts die Dienstzulage. Ein Überschuß des Diensteinkommens über 12,000 Mk. jährlich wird nur zur Hälfte angerechnet. Kriegsjahre (s. d.) werden doppelt gezählt.
Wer nachweislich durch den Krieg invalid geworden ist und seine Pensionierung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschluß nachsucht, erhält eine Pensionserhöhung (Kriegszulage) von 300-750 Mk. jährlich, je nach Höhe der Pension. Eine weitere Erhöhung der Pension tritt ein infolge einer im Krieg oder Frieden im aktiven Dienst erlittenen Verstümmelung, unheilbaren Dienstbeschädigung etc. Diese Verstümmelungszulage, die niemals aberkannt oder vermindert werden darf und unabhängig von der Höhe der Pension ist, beträgt 600-1200 Mk., bei vollständiger Erblindung 1800 Mk. Die Witwen der im Kriege gebliebenen oder vor Ablauf eines Jahrs nach dem Friedensschluß an im Krieg erhaltenen Verwundungen oder Krankheiten gestorbenen Offiziere erhalten außer ihrer gesetzlichen Witwenpension, solange sie im Witwenstand verbleiben, und noch auf ein Jahr nach ihrer Wiederverheiratung für jedes Kind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr eine Erziehungsbeihilfe von 150 Mk.; wird das Kind auch mutterlos, so erhält es 225 Mk. jährlich. Im übrigen ist die Witwen- und Waisenversorgung durch Reichsgesetz vom ebenso geordnet wie für die Zivilbeamten (s. oben).
Unteroffiziere und Soldaten erhalten als Invalidenversorgung entweder den Zivilversorgungsschein, die Aufnahme in ein Invalideninstitut, die Verwendung im Garnisondienst oder eine Pension. Die Pensionen zerfallen für jede Rangstufe in fünf Klassen und betragen monatlich (Mark):
1. Klasse | 2. Klasse | 3. Klasse | 4. Klasse | 5. Klasse | |
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Feldwebel | 42 | 33 | 27 | 21 | 15 |
Sergeanten | 36 | 27 | 21 | 15 | 12 |
Unteroffiziere | 33 | 24 | 18 | 12 | 9 |
Gemeine | 30 | 21 | 15 | 9 | 6 |
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