Behörde für die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten hat ebenfalls in Peking
[* 2] seinen Sitz das
Tsungli-Yamen, ein meist aus
Präsidenten der exekutiven
Departements bestehendes
Kollegium. - Peking wurde gegründet vom
Kaiser Chubilai 1279, der hierher seine
Residenz von
Nanking verlegte, umgebaut vom
Kaiser Junglo 1471, 1644 von den
Mandschu beimSturz der Mingdynastie
geplündert, 1662 und 1730 von
Erdbeben
[* 3] heimgesucht, wobei 300,000 und 100,000 Einw. umkamen; wurde die Stadt
von englisch-französischen
Truppen besetzt, welche dieselbe erst nach Unterzeichnung des
Friedens wieder räumten (s.
China,
[* 4] S. 21). Bereits 1728 hatten die
Russen eine
Kolonie in Peking gegründet; englischeGesandte residieren hier
zeitweise seit dem Opiumkrieg, französische, italienische, deutsche folgten 1861.
Vgl.
Bretschneider, Die Pekinger
Ebene und
das benachbarte Gebirgsland (Ergänzungsheft Nr. 46 zu
»Petermanns Mitteilungen«, 1876);
Jametel,Pékin, souvenirs de l'empire
du milieu (das. 1887).
Alle Pektinkörper sind farblos, unkristallisierbar, in
Wasser teils löslich, teils unlöslich, bilden aber oft mit
Wasser eine
Gallerte
und gehen niemals in
Zucker
[* 5] über. Pektin C4H6O4 findet sich in reifen
Früchten und fleischigen
Wurzeln, ist farb-, geruch- und geschmacklos und bildet mit
Wasser eine schleimige, bei Gegenwart von
Eiweiß
gallertartig
Lösung, aus welcher es durch
Alkohol und
Bleiessig gefällt wird; mit
Salpetersäure bildet es
Zuckersäure, dann
Schleimsäure, bei langem
Kochen mit
Wasser geht es in Parapektin über, welches sich neben Pektin in reifen
Früchten findet,
und bei Behandlung mit verdünnten
Säuren in Metapektin, welches in überreifen
Früchten vorzukommen
scheint.
Bei Einwirkung von
Alkalien oder Pektase auf Pektin entsteht Pektosinsäure und dann
Pektinsäure
(Gallertsäure).
Letztere bildet
eine farblose, in kaltem
Wasser kaum, in heißem
schwer, in
Alkohol nicht, in den
Lösungen neutraler
Salze leicht lösliche
Masse;
sie reagiert und schmeckt sauer und bildet mit den
Alkalien lösliche, sonst unlösliche, gallertartig
Salze. Bei anhaltendem
Kochen mit
Wasser löst sich die
Pektinsäure zu stark sauer reagierender Parapektinsäure, und beim
Kochen
mit
Alkalien gibt sie
Metapektinsäure, das letzte Umwandlungsprodukt der Pektose, welches in überreifen
Früchten vorkommt,
amorph, zerfließlich, in
Wasser leicht löslich und nicht gallertig ist, sauer reagiert, fast nur lösliche
Salze bildet und bei weiterer Einwirkung ätzender
Alkalien in
Ameisensäure und Protokatechusäure, beim Erhitzen mit starken
organischen oder
Mineralsäuren aber in eine andre
Säure und Pektinzucker (Pektinose) zerfällt.
Metapektinsäure findet sich auch in
Runkelrüben
(Rübengummi) fast immer in unlöslicher, in verdorbenen
Rüben oder in gewissen
Jahrgängen aber in löslicher Form. Das unlösliche
Rübengummi wird durch Einwirkung alkalischer
Flüssigkeiten
löslich, und Säfte, welche in etwas erhebliche
MengeRübengummi enthalten, machen bei
ihrer Verarbeitung in der Zuckerfabrikation
große Schwierigkeiten. Die
Metapektinsäure soll identisch sein mit der Arabinsäure, welche das
arabische Gummi bildet. Die
Pektinkörper bilden einen wichtigen
Bestandteil vieler
Nahrungsmittel,
[* 6] aber ihr Wert für die
Ernährung ist noch
nicht festgestellt.
(lat.), das Schwirren, in welchem beim lauten Sprechen der als Resonanzboden
wirkende Brustkorb gerät.
Das Verschwinden des Pektoralfremitus ist ein wichtiges Erkennungsmerkmal der
Brustfellentzündung, seine Verstärkung
[* 8] ein solches der
Lungenentzündung.
eine
Richtung innerhalb der protestantischenTheologie, welche den Spruch, daß
es bei dem Theologen auf das
Herz ankomme (pectus facit theologum), zum
Maßstab
[* 9] der Beurteilung theologischer Leistungen macht
und sich auch in ihren eignen wissenschaftlichen Bemühungen mehr oder weniger durch Gemütsinteressen beeinflussen läßt.
(lat.), das Sondervermögen des unter väterlicher
Gewalt stehenden
Hauskindes (im römischen
Recht auch das
Vermögen des Sklaven). Im ältern römischen
Recht galt nämlich der
Grundsatz, daß alles, was ein
Hauskind erwerbe, von selbst
in das
Vermögen des
Hausvaters falle. Erst nach und nach entwickelte sich das im wesentlichen noch heutzutage
geltende Pekulienrecht, wonach ein teilweise unbeschränktes, teilweise beschränktes
Vermögen des
Hauskindes statuiert ist.
Dies sogen. Pekulium besteht also zunächst in solchem
Vermögen, woran der unter väterlicher
Gewalt befindliche Sohn volles
Eigentum
und alle
Rechte eines
Hausvaters, mithin selbständige
Verwaltung und Veräußerungsbefugnis, hat. Hierher gehört alles, was
er im Soldatenstand oder mit Rücksicht auf Militärdienst und gelegentlich derselben erwirbt (peculium castrense); ferner,
was ihm zur Erlernung von
Künsten und
Wissenschaften oder mit Rücksicht auf schon erworbene Kenntnisse und
Wissenschaften
zugewendet wird, oder was er durch dergleichen Kenntnisse und in den dadurch erlangten Ämtern erwirbt (peculium quasi-castrense).
Die zweite Art des Pekuliums begreift alles
Vermögen, welches
Söhne auf andre Art und Tochter überhaupt
erwerben, und hier unterscheidet man, ob solches
Vermögen den
Kindern vom
Vater selbst gegeben worden (peculium profectitium),
oder ob es die
Kinder von dritten
Personen, einschließlich der
Mutter, empfangen oder erworben haben (peculium adventitium).
Bei jenem haben die
Kinder kein weiteres
Recht als das, welches ihnen der
Vater überläßt, in der
Regel
das der
Verwaltung; das
Recht des
Nießbrauchs und der
Veräußerung steht dem
Vater zu.
Anders verhält es sich mit dem nicht
vom
Vater herrührenden
Vermögen, an welchem entweder der
Vater die
Verwaltung und den
Nießbrauch hat, ohne
jedoch das
Recht derVeräußerung zu besitzen (peculium adventitium regulare),
oder an welchem ihm
¶
mehr
bloß die Verwaltung, nicht aber auch der Nießbrauch zusteht (peculium adventitium irregulare). Diese letztere Art von Pekulium ist
vorhanden, wenn Kindern unter väterlicher Gewalt mit der ausdrücklichen Bedingung, daß der Vater den Nießbrauch nicht haben
solle, etwas von dritten Personen geschenkt oder vermacht wird, wenn der Vater auf das Nießbrauchsrecht
verzichtet hat, oder wenn die Kinder wider Willen des Vaters etwas erwerben, z. B. als Volljährige eine Erbschaft antreten,
die der Vater nicht für sie antreten will. Das preußische Landrecht faßt das Peculium castrense, quasi-castrense und adventitium
irregulare unter dem Namen freies Vermögen des Kindes zusammen im Gegensatz zu dem unfreien (peculium profectitium
und adventitium), welches dem väterlichen Nießbrauch unterworfen ist.