nach dem griech.
Mythus Sohn des Menötios und der Sthenele, der Busenfreund des
Achilleus, mit
dem er zu
Phthia bei
Peleus erzogen ward, begleitete denselben nach
Troja
[* 2] und hielt sich, wie dieser, lange Zeit vom
Kampfe fern. Erst
als die Griechen bedrängt wurden, eilte er wieder mit desAchilleusWaffen
[* 3] zur
Schlacht, trieb die
Trojaner
zurück; löschte den
Brand derSchiffe,
[* 4] erschlug unter andern den
Sarpedon und Sthenelos, kämpfte mit
Hektor um des erstern
Leichnam und stürmte dreimal gegen
TrojasMauern an; beim vierten
Angriff betäubte ihn
Apollon
[* 5] durch einen
Schlag, und Patroklos fiel
von
HektorsHand.
[* 6] SeineRüstung
[* 7] wurde nach langem
Kampf eine
Beute des
Hektor, sein
Leichnam dagegen von den
Griechen gerettet. In der
Nacht nach seinem
Tod erschien Patroklos dem
Achilleus, bat ihn um baldiges
Begräbnis und um die
Gunst, ihre
beiderseitige
Asche in Einer
Urne
[* 8] ruhen zu lassen.
Achilleus ehrte sein Andenken durch feierliche Leichenspiele.
Auch in der
Unterwelt oder in den elysischen Gefilden sind beide
Freunde zusammen.
(lat. Patronus), bei den
Römern der Schutzherr der unter seiner Schutzgewalt stehenden
Klienten (s.
Klientel).
Ebenso standen derjenige, welcher einen Sklaven freiließ, und dessen
Kinder zu dem Freigelassenen in einem Patronatsverhältnis.
Patronus causae hieß ferner bei den
Römern derjenige, welcher einen Angeschuldigten vor
Gericht verteidigte, wofür dann
später der
AusdruckAdvocatus üblich wurde.
Daher wird die Bezeichnung Patron überhaupt für einen Beschützer, im
Mittelalter
z. B. für den Lehnsherrn, ganz besonders aber für den Schutzheiligen
(Schutzpatron) eines
Ortes oder einer
Gemeinde oder
einer einzelnen
Person gebraucht.
Heutzutage versteht man unter Patron vorzugsweise den Schutzherrn einer
Kirche, indem die demselben zustehenden
Gerechtsame als
Patronatsrecht
(Patronat, Kirchenpatronat, jus patronatus) bezeichnet werden. Das
Patronatsrecht ist in der
Regel ein
dingliches Recht,
namentlich
Zubehör eines Ritterguts (jus patronatus reale); doch gilt auch das persönliche
Patronatsrecht (jus
patronatus personale) für vererblich. Der Patron muß im
Besitz voller Rechtsfähigkeit, im
Besitz der vollen bürgerlichen und
kirchlichen
Ehrenrechte und dem
Gesetz nach Mitglied der katholischen
Kirche sein; doch werden in der
Praxis auch
Protestanten
zum
Patronat über katholische
Kirchen und umgekehrt zugelassen.
Unter den
Rechten des Patrons steht das
Jus praesentandi (Präsentationsrecht), d. h. das
Recht, dem verleihungsberechtigten
Kirchenobern, also in der
Regel dem
Bischof, eine nach dem
Gesetz befähigte
Person für die erledigte
Stelle in
Vorschlag zu bringen,
obenan. Außerdem steht dem Patron, abgesehen von besondern in der Stiftungsurkunde etwa vorbehaltenen
Rechten, noch die Befugnis
zu, bei derVerwaltung des Pfarr- und
Kirchenvermögens mitzuwirken, dann eine
Reihe von
Ehrenrechten, namentlich
der Anspruch auf einen besonders ausgezeichneten Sitz in der
Kirche, endlich auch
im Fall der Verarmung ein Alimentationsanspruch.
Das
Patronatsrecht ist aus der katholischen in die protestantische
Kirche mit herübergenommen worden, woselbst es aber fast
ausschließlich als dinglichesPatronat vorkommt. Die Beseitigung desselben ist vielfach angeregt worden.
Schraubengewinde, welches auf den hintern Teil einer
Drehbank
[* 9] gesteckt wird, um mit
Hilfe desselben ein Gewinde von
gleicher Feinheit auf der
Drehbank zu schneiden;
sodann eine etwas schützend umfassende
Hülle oder
Hülse
[* 13] von steifem
Papier etc. (z. B. bei Blumenbouketts);
im
Bergbau
[* 14] die
mit
Schießpulver
[* 15] gefüllte
Papier- oder Blechröhre, welche behufs der Gesteinssprengung besonders in nasse oder nach aufwärts
gebohrte (schwebende)
Bohrlöcher gesteckt und deren
Inhalt mittels eines Schwedels oder einer
Zündschnur zur
Explosion gebracht
wird;
(griech.), Substantiva, welche, von
Eigennamen abgeleitet, jemand unmittelbar als Nachkommen (Sohn oder
Tochter) dessen bezeichnen, dem jener
Name angehört; daher patronymisch, nach dem
Vater benannt. Die Patronymika sind besonders aus
dem
Griechischen bekannt und erst von da aus teilweise in die modernen
Sprachen übergegangen, z. B.
»Pelopide«,
d. h. der Sohn oder Nachkomme des
Pelops, »Niobide«, der Sohn der
Niobe; doch
gab es auch in den alten germanischen
Sprachen
Patronymika, welche gewöhnlich mit der
Silbe ing oder ung gebildet werden, z. B. »Karolingen«
(Karolinger),
(Petzschkau), Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Oppeln,
[* 17]
Kreis
[* 18]
Neiße,
[* 19] an der
Neiße und der
LinieKosel-Kamenz der Preußischen Staatsbahn, hat eine evangelische und 3 kath.
Kirchen, ein
Gymnasium, ein Waisenhaus,
ein
Amtsgericht, eine große Zündwarenfabrik und (1885) 5861 meist kath.
Einwohner.
im
Schachspiel Bezeichnung der
Stellung, in welcher ein
Spieler gar nichts oder nur den König ziehen
kann, denselben aber bei jedem Zug
in
Schach setzen würde.
(Pata),
Insel an der ostafrikas
Küste, unter 2° 5' südl.
Br. und 41° 5' östl. L. v. Gr., nördlich von Witu,
in der Mandabucht, ist 52 km lang
¶
mehr
und 52 km breit, gut bebaut und von einer durch Vermischung von Negern, Arabern und Persern hervorgegangenen Bevölkerung
[* 21] bewohnt,
die lebhaften Handel betreibt. Im 16. Jahrh. hatten sich die Portugiesen auf der Insel festgesetzt, wie zahlreiche Ruinen und
Inschriften beweisen; noch 1724 bestand hier ein Augustinerkloster. Aber 1787 wurde Patta nebst
den nächstgelegenen Inseln (Manda, Lamu) von den Arabern erobert; jetzt steht die Insel unter einem Sultan. Hauptorte sind Patta,
Siju und Siwi.