1848 wollten die Patrimonialgerichtsbarkeit beseitigen; in vielen deutschen
Staaten wurde dieselbe ausdrücklich aufgehoben, und das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz
statuiert dieselbe im
DeutschenReich überhaupt nicht mehr. Damit sind die letzten Reste der Patrimonialgerichtsbarkeit in
Deutschland,
[* 2] insbesondere
die von dem Schönburgschen Gesamthaus in
Sachsen
[* 3] ausgeübte Patrimonialgerichtsbarkeit, gefallen.
Partei in der
Republik der
Vereinigten
[* 5]
Niederlande
[* 6] im 18. Jahrh.,
welche die statthalterliche
Würde der Oranier ganz abzuschaffen oder deren Macht möglichst zu beschränken bestrebt war. 1787 durch
die preußische
Invasion unterdrückt, erhob sie während der französischen
Revolution wieder ihr
Haupt und bewirkte mit
Hilfe
der
Franzosen 1795 die Vertreibung der Oranier u. die Errichtung der
Batavischen Republik. - In
Bayern
[* 7] nannte
sich bis 1887 die ultramontane
ParteiPatriotenpartei (j. Zentrumspartei).
(lat.),
Vaterlandsliebe und zwar nicht allein die
Liebe zu dem Land und
Volk, dem man durch die
Geburt angehört,
sondern zugleich die
Gesinnung, vermöge welcher der Einzelne sein Privatinteresse dem des Ganzen unterzuordnen sich bewogen
findet.
Patriot oder Vaterlandsfreund heißt daher derjenige, bei dem eine solche
Gesinnung vorwiegend und wirksam ist. Naturgemäß
beruht der Patriotismus auf der
Gemeinschaft desVolkes oder der
Nationalität; er gewinnt aber seine volle Bedeutung
erst dadurch, daß in der Form des
Staats die
Gemeinschaft desVolkes sich ausprägt.
(lat.), in derStempelschneidekunst derjenige
Stempel, mittels dessen man die
Formen zum
Letternguß erzeugt. Derselbe besteht aus einem länglichen,
konisch verlaufenden Stahlstück, in dessen dünnes Ende das
Buchstabenbild, der gewünschten
Letter genau entsprechend, links geschnitten wird. Indem man diesen
Stempel in ein Stückchen
Kupfer
[* 11] einschlägt und dies so bearbeitet, daß es ins Gießinstrument gebracht werden kann (justiert),
erhält man die Form oder
Matrize (s. d.). Patrize heißt auch eine
Schraube, deren man sich bedient, um eine Schraubenmutter
(Mater
oder
Matrize) zu schneiden und zu regulieren, sowie bei galvanoplastischen
Arbeiten das
Original, auf welchem eine galvanoplastische
Mater niedergeschlagen werden soll.
(Patricii, v. lat. pater), in der
ältesten Zeit des römischen
Staats die ursprünglichen
Bürger, welche als Gesamtheit das eigentliche
Volk (populus) ausmachten.
Sie zerfielen in 3
Stämme oder
Tribus:
Ramnes,
Tities und
Luceres. Jede
Tribus bestand aus 10
Kurien oder Geschlechterkomplexen.
Außer den Patriziern und ihren Sklaven
gab es im ältesten
Rom
[* 12] nur nochKlienten, d. h. Hörige, welche
unter dem
Schutz einzelner Patrizier standen und diesen zu allerlei
Diensten verpflichtet waren.
Allmählich aber arbeiteten sich diese durch einenKampf, der über zwei
Jahrhunderte dauerte und wesentlich
dazu beigetragen hat, der römischen
Verfassung und der Sinnesweise der
Römer
[* 13] ihren eigentümlichen
Charakter zu verleihen,
zu der gleichen
Berechtigung mit den Patriziern empor (vgl.
Römisches Reich, Geschichte). Die Patrizier behaupteten
nur für einige
priesterliche
Ämter ohne politische Bedeutung und für die selten vorkommende
Wahl der Interregen ein
ausschließliches Vorrecht. Im
Lauf der Zeit schwand die Zahl der patrizischen
Familien, hauptsächlich durch die
Bürgerkriege,
immer mehr zusammen (es soll deren zu Ende der
Republik nicht mehr als 50 gegeben haben); deshalb vermehrten sie
Cäsar und
Augustus durch
Aufnahme neuer
Geschlechter, und es wurde seitdem üblich, daß die
Kaiser das Patriziat als
Auszeichnung verliehen.
Als sodann
Konstantin d. Gr. in dem römischen
Reich eine künstlich abgestufte Rangordnung einführte, wurde
Patricius als
persönliche
Titel eingeführt, welcher den hohen
Rang unmittelbar nach den
Konsuln gewährte. In diesem
Sinn wurde der
Titel
auch mehreren deutschen
Fürsten verliehen und selbst von
Karl d. Gr. vor dem Kaisertitel angenommen. Ein
eignes Patriziertum entstand im 12. u. 13. Jahrh. in den deutschen
Reichsstädten u. in der
Schweiz
[* 14] aus den angesehensten
Familien, die zu gewissen obrigkeitlichen Ämtern eine ausschließende
Berechtigung in Anspruch nahmen.
Vgl.
Büdinger, Der Patriziat und das Fehderecht in den letzten Jahrzehnten
der röm.
Republik
(Wien
[* 15] 1887).