verschiedenen Benennungen der Paten: propatres, compatres und commatres, patrini und matrinae,
Gevattern, und aus derselben
Idee
der geistigen
Verwandtschaft leitete die
katholische Kirche seit Justinian die Begründung eines Ehehindernisses ab, was die
protestantische aufhob. Von größter Bedeutung war das
Institut der Paten im
Mittelalter, wo nur solche, die dasCredo
und einige damit verbundene
Stücke, namentlich das
Paternoster, auswendig herzusagen wußten, zur Patenschaft zugelassen wurden.
Ihnen allein lag im
Grunde die Verpflichtung des von der
Kirche vernachlässigten
Unterrichts der
Jugend in den
Elementen der christlichen
Religion ob. Mit der Zeit ist das
Institut praktisch zur Bedeutung einer bloßen Taufzeugenschaft herabgesunken.
Die Zahl der Paten, früher als eine Art von kirchlichem Luxusartikel behandelt, wird jetzt in der
Regel auf zwei beschränkt.
Mönchen und
Nonnen, welche man ihrer
Heiligkeit wegen in der ersten Zeit gern zu
Taufzeugen nahm, wurde seit 578 die Übernahme
von Patenstellen verboten.
Pate heißt auch das
Kind in Beziehung auf den
Taufzeugen sowie bei den Katholiken
der Gefirmte in Beziehung auf den
Zeugen bei der
Firmung; bei den Griechisch-Katholischen der
Beistand bei der
Trauung; bei den
Freimaurern das Logenmitglied, das sich für die Würdigkeit eines Aufzunehmenden verbürgt.
[* 1]
(lat.), ein schon in der frühchristlichen
Kirche gebräuchliches
Kirchengerät, eine anfangs
tiefe, dann flache
Schüssel zum Austeilen der geweihten
Brote an die Gläubigen.
(v. lat. patens, offen, öffentlich), im allgemeinen
ein offener
Brief, durch welchen etwas beglaubigt wird; in der Kanzleisprache des
Mittelalters (patentes litterae, auch patenta)
und der neuern Zeit eine obrigkeitliche Bekanntmachung in besonders feierlicher Form, wie sie z. B.
bei dem
Absterben eines
Souveräns und bei dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, bei der Abtretung
einer
Provinz an einen andern
Staat, der Besitznahme eines neuerworbenen
Landes (Besitzergreifungspatent etc.), erlassen und
durch
Anschlag,
Druck etc. veröffentlicht zu werden pflegt. Auch versteht man unter Patent die
Urkunde über die
Anstellung eines
Beamten, namentlich die
Bestallung der
Offiziere (Offizierspatent).
Im Gewerbewesen ist Patent (Gewerbspatent, franz. patente) s. v. w.
Gewerbeschein, welcher früher für freie
Gewerbe alljährlich zu lösen war, später insbesondere in
Frankreich als
Mittel zur
Durchführung der
Gewerbesteuer (s. d.) benutzt wurde, woher auch der
NamePatentsteuer. Im engern
Sinn bedeutet Patent oder
Erfindungspatent
(franz. brevet d'invention, engl. patent) die
Urkunde, durch welche
die ausschließliche gewerbliche Verwertung
einer neuen
Erfindung für eine bestimmte Zeit verliehen wird, dann auch diese
Berechtigung (Privilegienrecht) selbst.
Nach derselben ist niemand befugt, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der
Erfindung gewerbsmäßig herzustellen,
in den
Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, bez. zu gebrauchen oder das betreffende
Verfahren anzuwenden. Das Patentrecht im objektiven
Sinn umfaßt hiernach den Inbegriff der auf das
Patentwesen
bezüglichen bestehenden Rechtssätze. Die
Verleihung solcher Patente wurde zuerst in
England unter
Jakob I. gesetzlich geregelt
durch eine Parlamentsakte von 1623, welche die willkürliche Erteilung von Gewerbsprivilegien und
Monopolen durch die
Krone
verbot, jedoch die Gewährung einesErfindungspatents an den Erfinder, wie bisher, für die Dauer von 14
Jahren
gestattete.
Preußen hatte ein so strenges
Vorprüfungsverfahren, daß nur wenige Patente erteilt wurden; in den
Hansestädten und in
Mecklenburg
[* 10] bestanden überhaupt keine Patentgesetze. Nach Übereinkunft der Zollvereinsstaaten vom sollten die
Bürger der
Vereinsstaaten gegenseitig als Inländer in Bezug auf die Patenterteilung behandelt werden. Nachdem die
Reichsverfassung, Art. 4, die
Erfindungspatente unter die Gegenstände der Reichsgesetzgebung aufgenommen hatte, erfolgte auf
die Anregung des im Mai 1874 gegründeten
Deutschen Patentschutzvereins der
Erlaß eines Patentgesetzes vom welches
auch die Umwandlung verliehener Landespatente in Reichspatente vorsah.
DieFrage der Zweckmäßigkeit des
Patentschutzes, früher sehr bestritten, ist heute in der
Praxis in bejahendem
Sinn entschieden, da jetzt fast alle Kulturstaaten (seit 1871, bez. 1885 auch
Japan)
[* 11] und in
Europa
[* 12] alle
Länder mit Ausnahme der Balkanstaaten, der
Schweiz
[* 13] und der
Niederlande,
[* 14] welche ein bestandenes
Gesetz
wieder aufhob, Patentgesetze besitzen. Insbesondere haben die
Weltausstellungen zu gunsten des
Patentschutzes
gewirkt, indem man beobachtete, daß diejenigen
Länder vor andern einen Vorsprung voraus hatten, welche den Erfindern einen
genügenden
Schutz gewährten und so dafür sorgten, daß kostspielige
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mehr
Erfindungen überhaupt zu Leben gelangen und, während sie sonst nur durch strenge Geheimhaltung mit Vorteil anwendbar waren,
möglichst bald Gemeingut werden konnten. Darum entschied auch der internationale Patentkongreß zu Wien
[* 16] im August 1873 sich
für die Beibehaltung der Erfindungspatente und empfahl den verschiedenen Staaten die Reform der Patentgesetzgebung nach möglichst
gleichförmigen Grundsätzen. Allerdings gaben die Weltausstellungen auch den Ausgangspunkt für eine lebhafte Antipatentbewegung
ab, welche zuerst von MichelChevalier angeregt und in Deutschland hauptsächlich von den Anhängern der Freihandelsschule getragen
wurde.
Man behauptete, die Erfindungspatente gewährten ein gemeinschädliches Monopol, ohne in den meisten Fällen dem Inhaber einen
entsprechenden Nutzen zu bringen. Sie führten zu vielen Prozessen und zur Privilegierung unbedeutender
Erfindungen. Auch sei die Erfindung selbst selten oder nie das Verdienst eines einzelnen, sondern die reife Frucht der industriellen
Entwickelung, welche nur zufällig von dem Erfinder zuerst gebrochen werde (vgl. Böhmert, Erfindungspatente, Berl. 1869). Die
praktische Frage ist immer die, wie der Patentschutz auf die gesamte industrielle Entwickelung wirkt, und
ob dieser Wirkung gegenüber die Schwierigkeiten und Unbilligkeiten, welche Patentgesetze im Gefolge haben können, von ausschlaggebender
Bedeutung sind.
Ziel des Patentschutzes ist es, dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger einen Schutz gegen Nachahmungen zu gewähren, welche
ohne Kosten arbeiten und so den Erfinder der Möglichkeit einer Kostendeckung überhaupt berauben. Hiermit
ist das Bestreben verbunden, Erfindungen möglichst bald allgemein bekannt werden zu lassen. Schwierig ist es freilich, denjenigen
ausfindig zu machen, welchem das Erfinderrecht billigerweise gebührt. Zu dem Ende schlägt die Gesetzgebung verschiedene
Verfahren ein.
Man unterscheidet:
1) Das Vorprüfungssystem. Das Patentgesuch wird (z. B. in den
Vereinigten Staaten, in Rußland, früher in Preußen) einer vorherigen amtlichen Prüfung in Bezug auf Neuheit und in einigen
Staaten auch auf die Nützlichkeit der Erfindung unterworfen. Dieses Verfahren begegnet in der Ausführung großen Schwierigkeiten,
da die zahllose Menge der auf den verschiedenen Gebieten jährlich gemachten Erfindungen und Verbesserungen
die Beurteilung der Neuheit immer mehr erschwert und verteuert.
2) Das Anmeldesystem (Anmelde-, Registrierungsverfahren). Das Patent wird, sobald nur die Anmeldung in den
vorgeschriebenen gesetzlichen Formen erfolgt ist, ohne Untersuchung über Berechtigung des Anmelders und über die Neuheit
der Erfindung erteilt, so in Frankreich, Österreich,
[* 17] Italien.
[* 18] Dem Interessenten bleibt es überlassen, seine
Ansprüche im Streitfall vor Gericht geltend zu machen. Bei diesem System werden leicht Patente für unnütze Dinge erlangt,
welche zur Täuschung benutzt werden. Dann geht bei ihm oft der wirkliche Erfinder seines Anspruchs verlustig, indem ein
andrer ihm in der Anmeldung zuvorkommt. Außerdem ruft es viele kostspielig Prozesse hervor, da die Neuheit
der Erfindung auch hier Bedingung der Gültigkeit des erteilten Patents ist und diese Bedingung in Ermangelung einer Vorprüfung
in jedem einzelnen Streitfall von neuem bewiesen werden muß.
3) Das Aufgebotsverfahren, welches in Deutschland und in England besteht, begegnet diesen Übelständen zum Teil dadurch, daß
es der Patenterteilung die vollständige öffentliche Bekanntmachung des Patentgesuchs mit der
Aufforderung vorausgehen läßt,
etwanige Einsprüche binnen bestimmter Frist anzumelden, da alsdann alle Gewerbtreibenden, deren Industrie von dem Patentgesuch
berührt wird, dem Patentamt in der Prüfung der Neuheit der Erfindung unentgeltlich Hilfe leisten. Zweckmäßig ist auch in
dieser Hinsicht die in Amerika
[* 19] vorgeschriebene Anwendung von Patentzeichen (Bezeichnung patentierter Gegenstände),
welche zwar in Deutschland gesetzlich nicht gefordert, sondern nur für nichtpatentierte Gegenstände verboten ist, aber doch
vom Patentamt empfohlen wurde.
Deswegen steht denn auch die vom deutschen Patentamt (s. d.) geführte Patentrolle, welche alles
auf das Patent Bezügliche enthält, wie Gegenstand und Dauer der Patente, Namen und Wohnort der Patentinhaber etc., jedermann
zur Einsicht offen, sofern es sich nicht um geheim zu haltende Zwecke von Heer undFlotte handelt. Die Patentfähigkeit ist
bedingt durch Neuheit und gewerbliche Verwertbarkeit. Nicht patentfähig sind demnach rein wissenschaftliche
Entdeckungen eines bereits vorhandenen, aber bisher nicht gekannten Gegenstandes, dann Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderläuft; ferner sind in Deutschland ausdrücklich ausgenommen Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln
sowie von Stoffen, die auf chemischem Weg hergestellt werden, sofern es sich nicht um ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung
handelt. Endlich können in England wie in Deutschland auch Ausnahmen zu gunsten des Gebrauchs für öffentliche Zwecke (Flotte,
Heer) gegen Vergütung sowie in Deutschland für Einrichtungen an Fahrzeugen gemacht werden, die nur vorübergehend in das
Inland gelangen.
Vom Hauptpatent ist zu unterscheiden das Zusatz- oder Verbesserungspatent, das für Erfindungen zugestanden
wird, welche die Verbesserung einer andern bereits patentierten Erfindung bezwecken. Einführungspatente haben eine im Ausland
patentierte Erfindung zum Gegenstand. Solche wurden früher in England demjenigen Inländer zu teil, welcher zuerst darum nachsuchte.
Heute sind fast überall die Ausländer den Inländern gleichgestellt. Im Ausland patentierte Erfindungen werden im Inland zugelassen,
sofern sie nicht bereits veröffentlicht sind. Außer in England und in den Vereinigten Staaten ist der
Patentinhaber überall verpflichtet, seine Erfindung binnen bestimmter Frist im Inland zur Ausführung zu bringen und in Ausübung
zu erhalten. In Deutschland ist diese Pflicht jedoch nicht wie anderwärts eine unbedingte, indem nur verlangt wird, daß
der Berechtigte wenigstens alles gethan hat, was zur Ausführung erforderlich ist. Die Ausnutzung eines Patents kann durch
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