namentlich aber für schriftliche und öffentliche
Verleumdungen, gebräuchlich. Die peinliche
GerichtsordnungKarls V. (die
sogen.
Carolina) bedrohte die gegen jemand erhobene öffentliche
Anschuldigung, ein peinliches
Verbrechen begangen zu haben,
für den
Fall der Unerweislichkeit des letztern mit schwerer
Strafe, nämlich mit ebenderjenigen, mit welcher das angeschuldigte
Verbrechen nach demGesetz zu bestrafen gewesen sein würde. Die moderne Strafgesetzgebung dagegen hebt
das Pasquill lediglich als einen besonders strafbaren
Fall der
Injurie hervor, und das deutsche
Strafgesetzbuch erwähnt dasselbe
gar nicht ausdrücklich, so daß es hiernach lediglich nach den für die
Beleidigung (s. d.) überhaupt geltenden
Grundsätzen
zu bestrafen ist. Eine Sammlung von
»Satiren und Pasquillen aus der Reformationszeit« lieferte
Schade (Hannov.
1856-58, 3 Bde.).
[* 6] (franz.
Passeport), amtliche Legitimationsurkunde für Reisende mit Personalbeschreibung derselben. Die
Fälschung
eines Passes wird an und für sich nach den für die
Urkundenfälschung (s. d.) geordneten Strafsätzen geahndet, während
die fälschliche Anfertigung oder
Verfälschung oder der wissentliche
Gebrauch eines falschen Passes lediglich
zum
Zweck des bessern Fortkommens nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 363) mit
Haft bis zu 6
Wochen oder mit
Geldstrafe
bis zu 150
Mark bestraft wird.
Die sogen. Paßpflicht oder das früher bestehende
System des Paßzwanges erwies sich mit dem steigenden Fremdenverkehr und
mit der Verbesserung undVermehrung der Verkehrsmittel, namentlich mit der
Entwickelung des Eisenbahnwesens,
als ungenügend zur
Kontrolle des Fremdenverkehrs. Dazu war dasselbe für das reisende
Publikum mit den mannigfachsten Belästigungen
verbunden. Einige Abhilfe schaffte hier allerdings die
DresdenerKonvention vom wodurch die sogen.
Paßkarten eingeführt
wurden, als kurze und handliche
Legitimationen, welche, auf ein volles Kalenderjahr lautend, nirgends
zum
Visieren vorgelegt zu werden brauchten.
Eine gänzliche Beseitigung des Paßzwanges und die Einführung des
Systems der Paßfreiheit erfolgte in
Deutschland
[* 7] erst mit
der
Gründung des Norddeutschen
Bundes, nachdem bereits zuvor in mehreren außerdeutschen
Staaten, namentlich in der
Schweiz,
[* 8] die Paßpolizei beseitigt worden war. Das norddeutsche Bundesgesetz vom über das Paßwesen
ist inzwischen auch auf die süddeutschen
Staaten ausgedehnt worden, wenn es auch noch nicht für
Elsaß-Lothringen
[* 9] in
Kraft
[* 10] getreten ist.
Natürlich schließt die Paßfreiheit jedoch nicht aus, daß Reichsangehörige und
Fremde im öffentlichen
Interesse, also
z. B. wenn gegen
sie derVerdacht einer strafbaren
Handlung oder Lebensweise besteht, sich auf amtliches
Erfordern über ihre
Person ausweisen müssen, sei es nun durch Legitimationspapiere, sei
es durch
Zeugen, durch
Briefe etc.
Auch kann die Reichsregierung die Paßfreiheit suspendieren, wenn es die Sicherheit des
Reichs oder eines einzelnen
Bundesstaats,
z. B.
im Fall einesKriegs oder innerer
Unruhen, erheischt, und den Paßzwang überhaupt oder für einen
bestimmten
Bezirk oder zu
Reisen aus und nach bestimmten
Staaten des
Auslandes vorübergehend einführen. So ist die Paßpflicht
für die aus Rußland kommenden Reisenden, um nihilistischen und kommunistischen
Umtrieben vorzubeugen, durch
Verordnung vom angeordnet,
so daß jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, verpflichtet ist, sich durch einen Paß auszuweisen,
welcher von der deutschen
Botschaft in St.
Petersburg
[* 11] oder einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visiert worden ist.
Auf der andern Seite ist den Reichsangehörigen das
Recht eingeräumt, die
Ausfertigung eines Passes, einer
Paßkarte oder eines
sonstigen Reisepapiers von der zuständigen Behörde und zwar im
Ausland von den
Gesandten und
Konsuln verlangen
zu können, wofern ihrer Befugnis zur
Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die sogen. Spezialpässe, wie Zwangspässe
und
Reiserouten, welche von den Polizeibehörden zuständigermaßen erteilt werden, und ebenso die
Kontrolle von Neuanziehenden
und von
Fremden an ihrem Aufenthaltsort werden durch jenes
Reichsgesetz nicht berührt, auch nicht die
Vorschriften, welche über die sogen. Leichenpässe gelten, d. h.
Anweisungen, eine
Leiche unter Anwendung bestimmter Vorsichtsmaßregeln durch einen bestimmten
Bezirk durchführen zu dürfen.
Gesundheitspässe werden an Reisende verteilt, die in
Zeiten, wo eine
Epidemie in einem Land herrscht, aus diesem in
einen Nachbarstaat übertreten wollen. Für die Legitimationsscheine der Hausierer ist jetzt der
Ausdruck Wandergewerbeschein
(s. d.) der übliche. Ein
Handlungsreisender (s. d.) bedarf einer Legitimationskarte. Die sogen.
Aufenthaltskarten (s. d.) sind abgeschafft.
Vgl. Kanngießer, Das
Gesetz über das Paßwesen (Berl. 1867).
[* 6] (v. lat. passus,
Schritt),
Durchgang durch einen
Ort, daher die Redensarten: seinen Paß haben,
jemand den Paß abschneiden etc.;
dann besonders Bezeichnung für die Übergänge über einen Gebirgsrücken, die immer die
niedrigsten
Punkte desselben bezeichnen (daher Paßhöhe eines
Gebirges, s.
Gebirge);
im Jagdwesen der gewöhnliche
Gang
[* 12] der
Raub- und niedern Jagdtiere;
in der
Reitkunst ein dem
Pferd
[* 13] angelernter wiegender
Gang, der darin besteht, daß es (wie das
Kamel) beide
Füße einer Seite zugleich hebt (Paß- oder Zeltergang).
(franz., spr. -ahsche),Durchgang, besonders jeder freie
Durchgang durch ein größeres Gebäude, der
oben meist
mit
Glas
[* 18] gedeckt und zu beiden Seiten mit Kaufläden etc. versehen ist. In der
Musik ist Passage (ital. passaggio)
eine aus der
Durchführung eines
Motivs gebildete schnelle
[* 1]
Figur von kürzerer
Ausdehnung;
[* 19] man unterscheidet zwei Hauptarten
der Passage, die aus der
Brechung
[* 20] eines
Akkordes gebildete
Akkordpassage
(Arpeggio) und die dem Wortsinn mehr entsprechende, die
Stufen
der
Skala¶
mehr
durchlaufende Tonleiterpassage (Lauf, Läuferpassage). In der Reitkunst bezeichnet Passage (auch spanischer Tritt) die Schule der
Piaffe (s. d.) in der um einen Hufschlag vorschreitenden Bewegung, eine trabmäßige, in langsamem Tempo mit starker Hebung
[* 22] der
Beine ausgeführte Bewegung eines Schulpferdes.