1869 u. 1871). 1869 von der
Universität zu
Oxford
[* 2] zum ersten
Kustos des Ashmolean-Museums ernannt, veröffentlichte er seitdem:
»The Ashmolean
Museum, its history etc.« (1870);
»The archaeology of
Rome« (Oxf. 1874-80, 12 Bde.)
und »Architectural history of
Rome« (1883).
Aufgegeben von der
Glut seines Wirkens, starb er in
Florenz.
[* 7] Von seinen
Schriften sind die wertvollsten:
»Ten sermons
on religion« (1852); »Theism, atheism, and the popular
theology« (1853). Eine Gesamtausgabe der Werke
Parkers erschien nach seinem
TodLondon
[* 8] 1863-71, 14 Bde.; teilweise sind sie
in deutscher Übersetzung (2. Aufl., Leipz. 1857-61, 5 Bde.)
erschienen. Seine
Biographie schrieben
Weiß (Lond. 1863, 2 Bde.), Réville
(Par. 1866; deutsch, Leipz. 1866), Frothingham (Lond.
1876).
von
Parkes 1862 dargestellte hornartige, der
Guttapercha ähnliche, aber billigere
Masse, angeblich aus
Schießbaumwolle
und
Rizinusöl, eventuell mit Zusatz von
Schellack und Kopallack und zur Verminderung der Brennbarkeit mit
Chlorzink und wolframsaurem
Natron dargestellt, kann durchsichtig, durchscheinend und undurchsichtig, in jeder beliebigen Färbung erhalten werden
und eignet sich vortrefflich zur
Nachahmung des verschiedensten
Materials.
Man verarbeitet das Parkesin zu allerlei
kleinen
Gebrauchs- und Schmuckwaren,
Verzierungen zur
Isolierung von Telegraphendrähten etc. Auch
Celluloid geht bisweilen unter
dem
Namen Parkesin.
in
Frankreich bei den öffentlichen Gerichtssitzungen der für die
Richter bestimmte
Raum sowie Bezeichnung für das
Büreau der Staatsanwaltschaft, auch in den
Rheinlanden
üblich;
im
Theater
[* 11] die vordersten, gewöhnlich gesperrten (numerierten) Bankreihen im
Parterre;
(spr- -män),
Francis, amerikan. Schriftsteller, geb. zuBoston, machte 1846 eine
Reise in die
Rocky Mountains, deren
Resultate er in dem Werk
»Prairie and
RockyMountain life« (1849) niederlegte, besuchte wiederholt
auch
Europa
[* 12] und lebt seit 1872 in
Boston. Er widmete sich besonders der Erforschung der frühern Geschichte
Amerikas und publizierte
auf diesem ziemlich vernachlässigten Gebiet mehrere beachtenswerte, seither in vielen
Auflagen erschienene
Werke, so die »History of the conspiracy of
Pontiac«
(Boston 1851, 2 Bde.);
»The pioneers of
France in the
New World« (1865;
deutsch von
Kapp, Stuttg. 1875);
»The Jesuits in
North America« (1866; deutsch, das. 1878);
(engl. Parliament, franz. Parlement), eine ständische
Vertretung oder
Volksvertretung; davon abgeleitet das
Adjektivum parlamentarisch (s. d.). Vor allem heißt Parlament der
englische
Reichstag, der durch die
Magna Charta (s. d.) vom begründet wurde;
dieses wiederholt bestätigte und erweiterte englische
Grundgesetz bestimmte, daß Hilfsgelder (aids) außer in den herkömmlichen
Fällen und Schildgelder (scutagium) statt der Lehnsdienste nur mit Zustimmung der Versammlung der
Barone erhoben werden sollten,
für welche in der Mitte des 13. Jahrh. der
Ausdruck Parlament gebräuchlich wurde.
Die Macht des
Adels wurde durch die blutigen
Kriege der beiden
Rosen sehr geschwächt, und unter den
Tudors, welche überdies
durch die
Reformation bedeutenden Machtzuwachs gewannen, hatte das Parlament wenig Einfluß, wenn es auch das Steuerbewilligungsrecht
behauptete und die
Verfassung im wesentlichen unangetastet blieb. Die
Versuche der
Stuarts, die
Rechte des
Parlaments zu beschränken und eine unumschränkte Königsgewalt zu errichten, hatten die
HinrichtungKarls I. und die Vertreibung
Jakobs II. zur
Folge, worauf von
Wilhelm III. durch die
Bill of rights die Grundzüge der
Verfassung festgestellt
und die
Rechte des Parlaments gesichert wurden.
Unter dem
HausHannover,
[* 13] das ja vom Parlament auf den
Thron
[* 14] erhoben wurde, befestigte sich seine Herrschaft immer mehr, indem
durch die
Act of settlement dem König das
Recht, die vom Parlament angeklagten
Minister zu begnadigen, entzogen und die
Abgaben nur
auf ein Jahr bewilligt wurden; daher mußte das Parlament jährlich berufen werden, während seine
Wahlperiode unter
Georg I. auf sieben Jahre bestimmt wurde. 1707 wurde das schottische Parlament mit dem englischen vereinigt, welches,
in ähnlicher
Weise wie dieses
¶
mehr
zusammengesetzt, unter den letzten Stuarts und während der englischen Revolution eine herrschende Rolle gespielt hatte. Die
Verschmelzung mit dem irischen Parlament erfolgte dasselbe, seit dem 13. Jahrh.
nachweisbar und seit 1399 auch die Gemeinen umfassend, war indes seit der Reformation keine Vertretung des irischen Volkes,
da 1641 alle Verweigerer des Suprematseids ausgeschlossen und 1729 den Katholiken auch das aktive Wahlrecht
genommen wurde.
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. traten an die Stelle dieser Parteinamen die der Konservativen und
Liberalen, neben denen sich noch eine radikale Partei bildete und die Iren eine besondere Rolle spielten. Zwischen der herrschenden
Mehrheit des Unterhauses und dem Ministerium, von dem die hervorragendsten Mitglieder, namentlich der Schatzkanzler, in der
Regel Mitglieder des Parlaments sind, muß Übereinstimmung bestehen, und das Ministerium muß, wenn sich
die Mehrheit im P. gegen dasselbe erklärt, zurücktreten, um Männern der neuen Majorität Platz zu machen.
Die Zusammensetzung des Unterhauses war bis in das 19. Jahrh. derart, daß es kaum als eine Vertretung des Volkes angesehen
werden konnte. Die Katholiken waren vom Recht, zu wählen und gewählt zu werden, ausgeschlossen; viele
in neuerer Zeit zu Größe und Bedeutung herangewachsene Städte entbehrten des Wahlrechts, während viele von den Burgflecken
(rotten boroughs), denen es zustand, kleinere Ortschaften waren; von 75 hatte keiner 50 Wähler. In 125 Flecken übten 89 Mitglieder
des Oberhauses und in weitern 70 andre Personen das Patronat.
Bei der kleinen Anzahl von Wählern hatte sich die Wahlbestechung zu einem System entwickelt. Durch die Zulassung der Katholiken
(1829) und die Reformbills von 1832, 1867 und 1884 wurde diesen Übelständen im wesentlichen abgeholfen. Die Vorrechte der
Burgflecken wurden beseitigt, durch Ermäßigung des Zensus, der nicht ganz abgeschafft wurde, die Zahl
der Wähler auf 5¾ Mill. erhöht, die Zahl der Mitglieder auf 670 festgesetzt und eine neue Einteilung der Wahlkreise nach
der Einwohnerzahl vorgenommen (s. Großbritannien,
[* 16] Geschichte, S. 837). Das Oberhaus besteht aus den erblichen Peers und den
anglikanischen Bischöfen von England (s. Großbritannien, S. 776); die Krone hat das Recht der Peersernennung
(Pairsschub), wovon besonders Gebrauch gemacht wird, um die Opposition des Oberhauses zu beseitigen. Nach dem Muster des Mutterlandes
sind auch in den englischen Kolonien Parlamente errichtet worden, die ähnlich zusammengesetzt sind.
Die Mitglieder des Parlaments sind wegen ihrer Reden und Abstimmungen in demselben nicht verantwortlich
und nur der Disziplin des Hauses, in welchem sie sitzen, unterworfen; dagegen besteht ein Schutz derselben gegen kriminelle
Verhaftung nur in beschränktem Maß. Jedes Mitglied des Unterhauses muß sein Mandat niederlegen, wenn es von der Krone ein Amt
annimmt. Beide Häuser haben das Recht, die Gesetze zu genehmigen, die
Abgaben zu bewilligen und den Staatshaushalt
festzustellen; doch werden alle Finanzgesetze zuerst im Unterhaus beraten, und das Oberhaus kann die Beschlüsse des Unterhauses
über dieselben im ganzen annehmen oder verwerfen, aber nicht abändern.
Die Anklage (impeachment) wird vom Unterhaus beschlossen, vom Oberhaus verhandelt und entschieden. Ohne solches Rechtsverfahren
kann die Bestrafung eines Beamten nur durch ein besonderes Gesetz (bill of attainder) erfolgen. Einen wichtigen Teil der Beschäftigung
des Unterhauses bilden die Privatgesetze (private bills), da Naturalisationen, die Verleihung der Rechtspersönlichkeit
an Gesellschaften, Konzessionen von Eisenbahnen, Lokalstatuten u. a. der Zustimmung des Parlaments bedürfen.
Jeder Antrag wird dreimal verlesen; wird er bei der zweiten Lesung genehmigt, so geht der dritten Lesung und Schlußabstimmung
eine Ausschußberatung voraus, indem entweder ein besonderer Ausschuß gewählt wird, oder das Haus sich in ein Komitee unter
einem besondern Vorsitzenden (chairman) anstatt des Sprechers zur freiern Beratung auflöst. Nur im Komitee kann ein Mitglied
mehr als einmal sprechen und eine Amendierung erfolgen. Wer reden will, erhebt sich und nimmt den Hut
[* 17] ab; das Wort erhält der,
den »des Sprechers Auge
[* 18] zuerst erblickt«. Die Genehmigung der Gesetze erfolgt im Oberhaus, vor dessen Schranken
das Unterhaus entboten wird, durch eine königliche Kommission. Wird eine der Lesungen abgelehnt oder auf sechs Monate vertagt,
so gilt der Antrag als verworfen.
Man hat amtliche Sitzungsberichte für das Oberhaus seit 1509, für das Unterhaus seit 1547, Aufzeichnung der Reden seit 1680. Eine
umfassende Darstellung der Parlamentsverhandlungen geben: »The parliamentary history of England, from the
Norman conquest to 1803« (Lond. 1806-20, 36 Bde.);
»The parliamentary debates published under the superintendency of Hansard« von 1803 an.
Vgl. May, Treatise upon the law, privileges, proceedings
and usage of parliament (9. Aufl., Lond. 1883; deutsch bearbeitet von
Oppenheim, 2. Aufl., Leipz. 1880);
Todd, Über die parlamentarische Regierung in England (deutsch, Berl. 1869-71, 2 Bde.);
Derselbe, Parliamentary government in the British colonies (2. Aufl., das.
1887);
Gneist, Das englische Parlament in tausendjährigen Wandlungen (das. 1886).
Eine ganz andre Bedeutung hatte das Parlament in Frankreich; der Name bezeichnete hier die obersten Reichsgerichte.
Das älteste war das Parlament von Paris.
[* 19] Dasselbe, aus dem alten Pairshof (s. Pairs) entstanden, bestand aus Edelleuten, hohen Geistlichen,
königlichen Hofbeamten und rechtskundigen Räten, übte die Funktionen eines obersten Gerichtshofs aus, erkannte in allen
Angelegenheiten der Reichsstände und registrierte Gesetze, Edikte und Ordonnanzen. Dies Register hieß vom Anfangswort Olim, und
ein Teil (1254-1318) ward 1840 in den »Documents inédits
¶