Küstenland, s.
Küstenland, ^[= zusammenfassender Name für das aus mehreren Kronländern: der gefürsteten Grafschaft Görz ...] österreichisch-illyrisches.
Das Reichsgebiet umfaßt einen Flächenraum von 622,006 qkm (11,296,2 QM.)
und ist zusammenhängend; nur in
Dalmatien wird es durch zwei
Landzungen des herzegowinischen Gebiets derart durchbrochen,
daß der
BezirkRagusa
[* 32] nirgends an österreichisches Gebiet grenzt. Die Verteilung des Flächenraums auf
die beiden Staatsgebiete, die
Bevölkerung
[* 33] derselben nach den zwei letzten
Zählungen und die gegenwärtige Volksdichtigkeit
ist aus folgendem zu ersehen:
Nach dem zwischen den beiden Staatsgebieten im J. 1878 abgeschlossenen
Zoll- und Handelsbündnis (1887 für weitere 10 Jahre
verlängert) bilden beide Gebiete zusammen ein
Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen
Zollgrenze. Infolgedessen
steht keinem der beiden Teile das
Recht zu, Verkehrsgegenstände, welche aus dem einen Ländergebiet in
das andre übergehen, mit Ein-, Aus- und Durchfuhrabgaben zu belasten und hierzu eine Zwischenzollinie zu errichten.
Verträge, welche die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen zum
Ausland bezwecken, werden mit fremden
Staaten für beide Reichshälften
gleichmäßig angeschlossen. Die Zollgesetzgebung ist eine gleichartige; ebenso gelten gleiche gesetzliche
Normen für alle Angelegenheiten, welche sich auf die Ausübung der
Schiffahrt und auf das Seesanitätswesen, auf das
Privatrecht,
auf die Flußpolizei, auf das
Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenwesen, auf die Landeswährung, das
Maß- und Gewichtssystem,
den
Feingehalt der
Gold- und Silberwaren, auf die Hausierbefugnisse, die
Erfindungspatente, den
Marken- und
Musterschutz und den
Schutz des geistigen und artistischen
Eigentums beziehen. Die
Angehörigen des einen Ländergebiets, welche
in dem andern
Handel und
Gewerbe treiben wollen oder
Arbeit suchen, sind bezüglich des Gewerbeantritts, der Gewerbeausübung
und der zu zahlenden
Abgaben den
Einheimischen ganz gleichgestellt; eine solche Gleichstellung besteht auch bezüglich des¶
Die bairische Ostmark (Ostarrichi) um die Mitte des zwölften Jahrhunderts.
Die helvetischen Stammlande der Habsburger um das Jahr 1350.
Marktverkehrs, der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Ausübung der Schiffahrt und Flößerei. Die frühern Zollausschlüsse
(Istrien und die Quarnerischen Inseln, die Freihäfen Buccari, Zengg, Portoré und Carlopago, die galizische Stadt Brody) und das
besondere Zollgebiet Dalmatien sind Ende 1879 dem allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiet einverleibt worden, von
welchem nur noch die bis auf weiteres in ihrer Sonderstellung belassenen Freihäfen Triest
[* 36] und Fiume
[* 37] ausgenommen
sind. Außerdem gehören dem Zollgebiet das FürstentumLiechtenstein (Vertrag vom und die okkupierten ProvinzenBosnien
und die Herzegowina (seit an. Das Zollsystem in demselben beruht gegenwärtig auf dem Tarif vom Jahr 1887. Der äußere
Handel des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiets ergab 1886
Ein Vergleich mit den Vorjahren ergibt folgende Übersicht in Millionen Silbergulden (ohne edle Metalle):
Einfuhr
Ausfuhr
Mehrausfuhr
Einfuhr
Ausfuhr
Mehrausfuhr
1877
555.3
666.6
111.3
1882
654.2
781.9
127.7
1878
552.1
654.7
102.6
1883
624.9
749.9
125.0
1879
556.6
684.0
127.4
1884
612.6
691.1
78.9
1880
613.5
676.0
62.5
1885
557.9
672.1
114.2
1881
641.8
731.5
89.7
1886
539.2
698.6
159.4
Sowohl in der Einfuhr als in der Ausfuhr (und zwar bei letzterer noch in höherm Grad) ist im abgelaufenen
Jahrzehnt eine erhebliche Vermehrung zu konstatieren. Wenn dieselbe nicht auch in den letzten vier Jahren anhielt, so liegt
der Grund hauptsächlich in den gesunkenen Preisen vieler wichtiger Handelsgüter, wodurch die Gesamtsumme ungünstig beeinflußt
worden ist. Die wichtigsten Artikel in der Einfuhr und Ausfuhr werteten in MillionenGulden:
Der
Landverkehr steht hiernach dem Seeverkehr in der Einfuhr mit 76,30 gegen 23,70
Proz., in der Ausfuhr mit 79,18 gegen 20,82
Proz. gegenüber. In den obigen Ziffern über den eigentlichen Warenverkehr sind die ein- und ausgeführten Mengen an Edelmetallen
und Münzen
[* 38] nicht inbegriffen. Der auswärtige Verkehr hierin war folgender:
Der Durchfuhrhandel ist namentlich für die vom Westen nach dem Osten des Kontinents zu transportierenden Fabrikate wie für die
vom Osten nach dem WestenEuropas zu befördernden Rohstoffe von Wichtigkeit; doch macht sich in letzterer
Verkehrsrichtung noch immer der Mangel türkischer Anschlußbahnen fühlbar. Gegen frühere Jahre hat der Durchfuhrhandel
infolge der steten Erweiterung des österreichisch-ungarischen und überhaupt des kontinentalen Eisenbahnnetzes eine große
Entwickelung aufzuweisen; 1885 belief er sich auf 4,5 Mill. metr.
Ztr. im Wert von 316,7 Mill. Gulden.
Eine besondere Kategorie des Handelsverkehr bildet die Einfuhr, resp. Ausfuhr zum Zweck der Umgestaltung
(sogen. Appreturverfahren), die auf Grund der Handelsverträge unter Kontrolle der Finanzorgane gegen zollfreie Rücksendung
erfolgt. 1885 wurden 355,395 metr. Ztr. Getreide
[* 39] zum Vermahlen, ferner 5177 metr. Ztr. Metalle, Maschinen und Maschinenteile
zur Herstellung von zum Export bestimmten Waren und 5046 metr. Ztr. Gewebe
[* 40] zur Kleider- und Schuhwarenfabrikation
eingeführt.
1) die Pragmatische SanktionKaiserKarls VI. vom (nach Annahme durch die Stände der österreichischen
Provinzen zusammengefaßt als »Hauptinstrument« im Reskript vom
in Ungarn anerkannt durch die Gesetzartikel I, II und III vom Jahr 1723), betreffend die Thronfolgeordnung, die Unteilbarkeit
und Untrennbarkeit der Bestandteile der Monarchie;
2) das Gesetz vom (ungarische Gesetzartikel XII vom Jahr 1867), betreffend die allen Ländern
der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten;