Ordnungswidrigkeiten bei
Aktiengesellschaften u. dgl. Besonders in der
deutschen
Zoll- und Steuergesetzgebung kommt vielfach die Statuierung von Ordnungsstrafen vor, um
Ordnungswidrigkeiten, welche
gegen das
Gesetz verstoßen, aber nicht kriminell strafbar sind, zu bestrafen. So ist z. B. die
Bestechung eines Steuerbeamten kriminell strafbar; es tritt aber nach dem Tabaksteuergesetz eine Ordnungsstrafe dann
ein, wenn zwar der
Thatbestand der
Bestechung nicht vorliegt, aber gleichwohl einem solchen Beamten oder
Angehörigen desselben
wegen einer auf die
Erhebung oder Kontrollierung der
Steuer bezüglichen
Handlung oder Unterlassung von solchen
Geschenken oder
andre Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt worden sind. Mehrfach ist auch in den
Steuer- und Zollgesetzen
die Bestimmung enthalten, daß Zuwiderhandlungen, welche in dem betreffenden
Gesetz nicht mit besonderer
Strafe bedroht sind,
eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen sollen.
dasjenige Gebiet der
Turnkunst, welches sich mit den verschiedenen Anordnungsformen einer
Mehrzahl
von Übenden, sei es am
Ort, sei es in der
Bewegung, beschäftigt. Sie umfassen die
Bildung von
Reihen und
Reihenkörpern, die
Gliederung und
Verschiebung derselben, die Drehungen,
Schwenkungen etc. und schreiten vor bis zu den künstlichern
zusammengesetzten Bewegungsformen des sogen.
Reigens. Die Ordnungsübungen geben somit die Grundformen ab auch für gewisse Gestaltungen
der
Tanzkunst wie für die militärische
Taktik (griech., s. v. w. Anordnungslehre) und sind
ein wesentlicher Gegenstand des Schulturnens, besonders verwendet zur Gewinnung der Aufstellungsformen für die
Freiübungen,
von denen sie wieder die verschiedenen
Gangarten in ihren Bereich ziehen. Das Gebiet der Ordnungsübungen für die
Turnkunst erschlossen
und systematisch gegliedert zu haben, ist das
Verdienst von
AdolfSpieß (s. d.) in dem vierten Teil seiner
Turnlehre: »Das
Turnen in den Gemeinübungen« (Basel
[* 2] 1845). Eine gute Übersicht gibt
Lions »Leitfaden für den Betrieb der
Ordnungs-
und
Freiübungen« (7. Aufl.,
Brem. 1887).
im allgemeinen alle Verstöße gegen die staatliche und gesellschaftliche
Ordnung. Im deutschen
Zoll- und Steuerwesen versteht man unter Ordnungswidrigkeiten ganz besonders diejenigen Zuwiderhandlungen gegen
das
Gesetz, welche in demselben oder in der allgemeinen Strafgesetzgebung mit einer besondern
Strafe nicht bedroht, aber mit
einer
Ordnungsstrafe (s. d.) zu ahnden sind.
(franz.), Befehl,
Verordnung, militärische Dienstvorschrift; dann ein
Soldat, welcher einem höhern Vorgesetzte
zugeteilt wird, um seine Befehle zu überbringen. Je nach
Stellung und
Rang des Vorgesetzten und der Art der Dienstleistung
wird zu diesem
Dienst ein Ordonnanzunteroffizier oder ein
Gemeiner (Ordonnánz schlechthin) verwendet. In einigen
Armeen sind eigne
Truppengattungen zum beständigen Ordonnanzdienst bei höhern
Offizieren bestimmt, wie in
Deutschland
[* 4] die
(berittenen) Stabsordonnanzen bei den Truppenbefehlshabern vom
Brigadekommandeur aufwärts, die Leibgendarmen bei dem
Kaiser.
Ordonnanzoffiziere werden neben den
Adjutanten zu höhern
Führern kommandiert für die Dauer von Übungen, für Gefechtstage,
bei Inspizierungen. Bei einigen
Souveränen haben junge Ordonnanzoffiziere ganz die
Stellung persönliche
Adjutanten. Ordonnanzanzug heißt im deutschen
Heer der Anzug in
Uniform mit
Seitengewehr und
Helm.
Wie die
Edikte, waren die Ordonnanzen gewöhnlich nur vom
Monat des laufenden
Jahrs datiert und schlossen mit den
Worten: »Cartel est notre
plaisir«. Die auf Befehl
Ludwigs XIV. begonnene offizielle Sammlung aller der
Könige der dritten Dynastie zählt gegenwärtig 21
Folianten
(Par. 1723-49),
welche die Ordonnanzen von 1051 bis 1514 enthalten (gewöhnlich »Collection
du
Louvre« genannt); außerdem ist der
»Recueil general des anciennes lois françaises« von
Isambert,
Jourdan, Decrusy u. a.
(das. 1821-33, 29 Bde.) zu erwähnen.
unter
Karl VII. von
Frankreich 1445 errichtet, 15 zu je 100
Lanzen (d. h. je ein schwer gerüsteter
homme d'armes mit 3 leichter gerüsteten archers, 1
Page und 1 écuyer) zusammen also 600
Pferde,
[* 5] bildeten
den
Kern der königlichen Streitmacht.
debataille (franz., spr. -táj), s. v. w.
Schlachtordnung. Im 17. und 18. Jahrh. die kunstgerechte
Aufstellung der einzelnen Truppenteile zur
Schlacht. Das pedantische
Innehalten der hierfür geltenden
Regeln, welche die
Armee als ein starres, nicht zu gliederndes Ganze ansahen, lähmte jedes
selbständige
Handeln der Unterführer.
DiesenSinn hat die Bezeichnung Ordre de bataille heute ganz verloren, man versteht
darunter nur noch die Zuteilung der einzelnen Truppenteile zu den aufsteigenden
Verbänden, wie sie vom
Kriegsherrn für einen
Feldzug (im
Frieden für ein
¶
mehr
Manöver) bestimmt wird. Sie behält, abgesehen von einzelnen unvermeidlichen Änderungen, für die Dauer eines Kriegs Gültigkeit
und ist notwendig, damit alle Truppen ein für allemal ihre Zusammengehörigkeit für den Instanzenzug bei der Befehlserteilung,
Einquartierung, Verpflegung etc. kennen.