Ordnungswidrigkeiten bei Aktiengesellschaften u. dgl. Besonders in der
deutschen Zoll- und Steuergesetzgebung kommt vielfach die Statuierung von Ordnungsstrafen vor, um Ordnungswidrigkeiten, welche
gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht kriminell strafbar sind, zu bestrafen. So ist z. B. die
Bestechung eines Steuerbeamten kriminell strafbar; es tritt aber nach dem Tabaksteuergesetz eine Ordnungsstrafe dann
ein, wenn zwar der Thatbestand der Bestechung nicht vorliegt, aber gleichwohl einem solchen Beamten oder Angehörigen desselben
wegen einer auf die Erhebung oder Kontrollierung der Steuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung von solchen Geschenken oder
andre Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt worden sind. Mehrfach ist auch in den Steuer- und Zollgesetzen
die Bestimmung enthalten, daß Zuwiderhandlungen, welche in dem betreffenden Gesetz nicht mit besonderer Strafe bedroht sind,
eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen sollen.
dasjenige Gebiet der Turnkunst, welches sich mit den verschiedenen Anordnungsformen einer Mehrzahl
von Übenden, sei es am Ort, sei es in der Bewegung, beschäftigt. Sie umfassen die Bildung von Reihen und
Reihenkörpern, die Gliederung und Verschiebung derselben, die Drehungen, Schwenkungen etc. und schreiten vor bis zu den künstlichern
zusammengesetzten Bewegungsformen des sogen. Reigens. Die Ordnungsübungen geben somit die Grundformen ab auch für gewisse Gestaltungen
der Tanzkunst wie für die militärische Taktik (griech., s. v. w. Anordnungslehre) und sind
ein wesentlicher Gegenstand des Schulturnens, besonders verwendet zur Gewinnung der Aufstellungsformen für die Freiübungen,
von denen sie wieder die verschiedenen Gangarten in ihren Bereich ziehen. Das Gebiet der Ordnungsübungen für die Turnkunst erschlossen
und systematisch gegliedert zu haben, ist das Verdienst von Adolf Spieß (s. d.) in dem vierten Teil seiner
Turnlehre: »Das Turnen in den Gemeinübungen« (Basel
1845). Eine gute Übersicht gibt Lions »Leitfaden für den Betrieb der Ordnungs-
und Freiübungen« (7. Aufl., Brem. 1887).
im allgemeinen alle Verstöße gegen die staatliche und gesellschaftliche Ordnung. Im deutschen
Zoll- und Steuerwesen versteht man unter Ordnungswidrigkeiten ganz besonders diejenigen Zuwiderhandlungen gegen
das Gesetz, welche in demselben oder in der allgemeinen Strafgesetzgebung mit einer besondern Strafe nicht bedroht, aber mit
einer Ordnungsstrafe (s. d.) zu ahnden sind.
(franz.), Befehl, Verordnung, militärische Dienstvorschrift; dann ein Soldat, welcher einem höhern Vorgesetzte
zugeteilt wird, um seine Befehle zu überbringen. Je nach Stellung und Rang des Vorgesetzten und der Art der Dienstleistung
wird zu diesem Dienst ein Ordonnanzunteroffizier oder ein Gemeiner (Ordonnánz schlechthin) verwendet. In einigen Armeen sind eigne
Truppengattungen zum beständigen Ordonnanzdienst bei höhern Offizieren bestimmt, wie in Deutschland die
(berittenen) Stabsordonnanzen bei den Truppenbefehlshabern vom
Brigadekommandeur aufwärts, die Leibgendarmen bei dem Kaiser.
Ordonnanzoffiziere werden neben den Adjutanten zu höhern Führern kommandiert für die Dauer von Übungen, für Gefechtstage,
bei Inspizierungen. Bei einigen Souveränen haben junge Ordonnanzoffiziere ganz die Stellung persönliche
Adjutanten. Ordonnanzanzug heißt im deutschen Heer der Anzug in Uniform mit Seitengewehr und Helm.
(Ordonnances), in Frankreich vor der Revolution von 1789 alle Erlasse des Königs oder Regenten. Man unterschied
dann unter diesen Ordonnanzen im weitern Sinn die Ordonnanzen im engern Sinn, welche Gegenstände des öffentlichen Rechts, die Edikte,
welche das Finanzwesen, und die Deklarationen, offenen Briefe (lettres patentes) und Reglements, welche die Erläuterung, Bestätigung
und Anwendung der Gesetze zum Gegenstand hatten. Die Ordonnanzen im engern Sinn waren, wie die Edikte und Deklarationen, vom König unterzeichnet,
von einem Staatssekretär kontrasigniert, mit dem großen Siegel beurkundet und vom Siegelbewahrer visiert.
Wie die Edikte, waren die Ordonnanzen gewöhnlich nur vom Monat des laufenden Jahrs datiert und schlossen mit den Worten: »Car tel est notre
plaisir«. Die auf Befehl Ludwigs XIV. begonnene offizielle Sammlung aller der Könige der dritten Dynastie zählt gegenwärtig 21 Folianten
(Par. 1723-49),
welche die Ordonnanzen von 1051 bis 1514 enthalten (gewöhnlich »Collection
du Louvre« genannt); außerdem ist der »Recueil general des anciennes lois françaises« von Isambert, Jourdan, Decrusy u. a.
(das. 1821-33, 29 Bde.) zu erwähnen.
unter Karl VII. von Frankreich 1445 errichtet, 15 zu je 100 Lanzen (d. h. je ein schwer gerüsteter
homme d'armes mit 3 leichter gerüsteten archers, 1 Page und 1 écuyer) zusammen also 600 Pferde, bildeten
den Kern der königlichen Streitmacht.
Befehl, besonders im Militärwesen, daher Orderbuch, s. v. w. Befehlbuch;
auch kaufmännisch s. v. w. Auftrag, Bestellung;
bei indossierbaren Papieren s. v. w. die dritte Person, welche allenfalls zur
Empfangnahme der Zahlung ermächtigt wird (vgl. Wechsel).
Orderpapiere, solche Wertpapiere, die auf den Namen des Berechtigten
lauten, von diesem aber durch Giro weiter begeben werden dürfen; hierher gehört der Wechsel, sofern ihm
nicht durch die Orderklausel »nicht an Ordre« die Eigenschaft als Orderpapier ausdrücklich entzogen ist, ferner auf Namen gestellte
Aktien und Aktienanteile, Bodmereibriefe, Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, Konnossemente. Vgl. Indossieren. - Order oder für
Siegeln sagt man von Schiffen, die einen Hafen anlaufen müssen, um dort eine Order zu erwarten.
debataille (franz., spr. -táj), s. v. w.
Schlachtordnung. Im 17. und 18. Jahrh. die kunstgerechte Aufstellung der einzelnen Truppenteile zur Schlacht. Das pedantische
Innehalten der hierfür geltenden Regeln, welche die Armee als ein starres, nicht zu gliederndes Ganze ansahen, lähmte jedes
selbständige Handeln der Unterführer. Diesen Sinn hat die Bezeichnung Ordre de bataille heute ganz verloren, man versteht
darunter nur noch die Zuteilung der einzelnen Truppenteile zu den aufsteigenden Verbänden, wie sie vom Kriegsherrn für einen
Feldzug (im Frieden für ein
mehr
Manöver) bestimmt wird. Sie behält, abgesehen von einzelnen unvermeidlichen Änderungen, für die Dauer eines Kriegs Gültigkeit
und ist notwendig, damit alle Truppen ein für allemal ihre Zusammengehörigkeit für den Instanzenzug bei der Befehlserteilung,
Einquartierung, Verpflegung etc. kennen.