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à ordinaire comptant, mit usancemäßiger Zahlungsfrist gegenüber dem Kauf per cassa.
Ordinariae authenticae
à ordinaire comptant, mit usancemäßiger Zahlungsfrist gegenüber dem Kauf per cassa.
authentĭcae (lat.), s. Corpus juris. ^[= (lat., "Rechtskörper"), Benennung gewisser Sammlungen einzelner Gesetze oder Rechtsbüche ...]
(lat.), das Amt eines Ordinarius (s. d.), insbesondere die Behörde, welche im Namen des Bischofs die Jurisdiktion über den bischöflichen Sprengel übt (bischöfliches Ordinariat).
(lat.), Ritualbuch für das Kirchenjahr;
im Staatswesen der gewöhnliche Belauf der Einnahmen, des Steuerfußes oder Kostenanschlags in der Aufstellung des Jahresbudgets, im Gegensatz zum »Extraordinarium« (s. Budget, Finanzwesen).
der »ordnungsmäßige« Richter in geistlichen Sachen, d. h. jeder wirkliche Bischof, insofern er im Umfang seiner Diözese die ordnungsmäßige Jurisdiktion ausübt; außerdem auf den Universitäten Bezeichnung jedes (ordentlichen) Professors, der in einem Lehrkörper einen der für die verschiedenen Disziplinen festgesetzten Lehrstühle einnimmt. Auch führt ein Professor in jeder Fakultät, welcher zu dieser Würde von den ordentlichen Professoren derselben auf Lebenszeit gewählt wird, und der alsdann den Rang als erster Professor einnimmt, den Titel der (theologischen etc.) Fakultät«. Auf Gymmnasien ^[richtig: Gymnasien] ist Ordinarius s. v. w. Klassenlehrer, d. h. Hauptlehrer einer Klasse.
s. Koordinaten. ^[= (lat.), in der analytischen Geometrie Größen, durch welche die Lage von Punkten, Geraden und ...] [* 2]
(lat., »Anordnung, Einsetzung«),
der Akt, durch welchen Geistlichen die Befugnis zur Verrichtung der Amtshandlungen, namentlich zur Verwaltung der Sakramente, erteilt wird. Derselbe findet schon in der Praxis der nachapostolischen Kirche seine Begründung und bestand in der feierlichen Handauflegung mit Gebet. Nach protestantischen Grundsätzen kann die Ordination von jedem von der Kirchenbehörde damit beauftragten Pfarrer vollzogen werden; doch hat sich die kirchliche Praxis dahin ausgebildet, daß dem Ordinandus, d. h. dem zu weihenden Kandidaten, von einem obern Geistlichen, welcher gewöhnlich Mitglied des Kirchenregiments ist, die Pflichten des geistlichen Amtes vorgehalten und die Rechte und Befugnisse desselben durch Anrede, Segensspruch und Auflegung der Hände erteilt werden.
In der katholischen Kirche ist die Ordination oder Priesterweihe ein Sakrament, das den Ordinandus für immer über den Laien erhebt, ihm also einen character indelebilis verleiht. Ihr geht die Tonsur voran. Bis zum eigentlichen Priestertum gibt es in der römischen wie griechischen Kirche sieben Stufen oder Weihen (ordines), von denen jede durch den Bischof mit besondern Feierlichkeiten erteilt wird, nämlich die vier nicht von eigentlich sakramentlicher Wirkung begleiteten niedern (ordination minores) der Ostiarien oder Kirchenthürhüter (Sakristane und Glöckner), Lektoren, Exorzisten und Akoluthen und die drei höhern (ordination majores) der Subdiakonen, Diakonen und Presbyter. Der Episkopat macht bezüglich des Altarsakraments keinen Unterschied aus, zählt deshalb auch nicht als ein achter ordo. - Ordination heißt auch die Verordnung des Arztes.
(lat., Mehrzahl von ordo), die in bestimmter Ordnung aufeinander folgenden kirchlichen Weihen der kathol. Geistlichkeit (s. Ordination).
eine Medizin verschreiben;
die Ordination (s. d.) erteilen.
(spr. órdnäns), in England das Geschützwesen, auch die Behörde (Ordnance-Department), welcher die Sorge für das gesamte Artillerie-, Ingenieur-, Garnison- u. Kasernenwesen obliegt, u. die direkt vom Kriegsamt ressortiert. Vgl. Ordonnanztruppen.
im allgemeinen eine nach bestimmten leitenden Gesichtspunkten geschehene, regelmäßige und zweckmäßige Zusammenstellung einer oder mehrerer Reihen von Dingen und Handlungen. In wissenschaftlichen Systemen ist Ordnung eine der Hauptabteilungen, die gewöhnlich unter eine Klasse gestellt ist und Gattungen unter sich hat, z. B. in den naturhistorischen Systemen. Im juristischen Sinn bezeichnet Ordnung (ordinatio) ein umfassendes Gesetz, durch welches ein bestimmtes Rechtsgebiet normiert wird, z. B. Zivil- und Strafprozeß-, Gemeinde-, Kirchen- und Polizeiordnung. In der Geometrie und Arithmetik sind Ordnungen im allgemeinen Abteilungen mathematischer Größen, welche nach besondern Einteilungsgründen bestimmt werden.
s. Polizei. ^[= (griech., v. politeia, Staatsverwaltung), im weitesten Sinn die gesamte staatliche Thätigkeit, ...]
in öffentlichen Versammlungen und in den Sitzungen parlamentarischer und sonstiger Körperschaften ein Disziplinarstrafmittel des Vorsitzenden. Dabei besteht regelmäßig die Einrichtung, daß dem in der nämlichen Rede wiederholt zur Ordnung Gerufenen das Wort entzogen werden kann. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 46, 60) z. B. ist der Präsident befugt, ein Mitglied des Reichstags, welches die Ordnung verletzt, mit Nennung des Namens darauf zurückzuweisen (zur Ordnung zu rufen).
Das betreffende Mitglied ist berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch zu thun, worauf der Reichstag, jedoch erst in der nächstfolgenden Sitzung, darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war. Wird ein Redner in der nämlichen Rede von dem Präsidenten zweimal ohne Erfolg zur Ordnung gerufen, und fährt er gleichwohl fort, sich von der Ordnung zu entfernen, so kann der Reichstag auf Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort entzogen werden soll. Doch muß der betreffende Abgeordnete zuvor von dem Präsidenten auf diese geschäftsordnungsmäßige Folge aufmerksam gemacht worden sein. Letzteres pflegt bei dem zweiten Ordnungsruf zu geschehen.
im allgemeinen und im Gegensatz zur kriminellen jede Strafe, welche nicht wegen einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung verhängt wird. In diesem weitesten Sinn umfaßt die Ordnungsstrafe auch die Disziplinarstrafe, welche infolge eines besondern Verhältnisses der Unterordnung vom Staat und von seinen Organen verhängt oder auf Grund einer vom Staat anerkannten Disziplinargewalt (s. d.) vollzogen werden darf. Ebenso wird auch von manchen die Zwangsstrafe, d. h. eine Strafe, die von der zuständigen Behörde angedroht und vollstreckt wird, um die Erfüllung einer amtlichen Auflage zu erzwingen, zu den Ordnungsstrafen gerechnet. Im engern Sinn versteht man unter Ordnungsstrafe die Strafe wegen einer geringfügigen Rechtsverletzung, welche nach bestehender Gesetzesvorschrift nicht als kriminell strafbare Handlung betrachtet, daher auch nicht von den Gerichten im regelmäßigen strafrechtlichen Verfahren behandelt, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde verfolgt wird.
Ordnungsübungen - Ordr
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Seite 12.428.Gegen die Verfügung einer Ordnungsstrafe ist daher auch nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde, nicht ein förmliches Rechtsmittel im Sinn der Strafprozeßordnung gegeben. Dahin gehören z. B. die Maßregelung von ungehorsamen Zeugen oder Sachverständigen von pflichtweigernden Schöffen oder Geschwornen, ferner die Ordnungsstrafen, welche das deutsche Handelsgesetzbuch gegen Kaufleute zuläßt, welche ihre Firma nicht ordnungsgemäß zum Eintrag in das Handelsregister anmelden, die Vorschriften wegen Ahndung von ¶
Ordnungswidrigkeiten bei Aktiengesellschaften u. dgl. Besonders in der deutschen Zoll- und Steuergesetzgebung kommt vielfach die Statuierung von Ordnungsstrafen vor, um Ordnungswidrigkeiten, welche gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht kriminell strafbar sind, zu bestrafen. So ist z. B. die Bestechung eines Steuerbeamten kriminell strafbar; es tritt aber nach dem Tabaksteuergesetz eine Ordnungsstrafe dann ein, wenn zwar der Thatbestand der Bestechung nicht vorliegt, aber gleichwohl einem solchen Beamten oder Angehörigen desselben wegen einer auf die Erhebung oder Kontrollierung der Steuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung von solchen Geschenken oder andre Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt worden sind. Mehrfach ist auch in den Steuer- und Zollgesetzen die Bestimmung enthalten, daß Zuwiderhandlungen, welche in dem betreffenden Gesetz nicht mit besonderer Strafe bedroht sind, eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen sollen.