afrikanischen
Inseln kennen gelernt. Eine neue
Epoche begann mit
Lindley, der in seinem 1830-40 erschienenen ersten Hauptwerk
an 2000
Arten beschrieb, unter denen sich gegen 1000 epiphytische befanden. 1880 schätzte de Puydt die Zahl aller bekannten
Orchideen
[* 2] auf 6000! Am
Ausgang des 18.
Jahrhunderts gelang es, ein paar Epidendron-Arten zu kultivieren. 1813 zog
man inKew nicht mehr als 40
Arten, so daß sich die
Familie erst nach dieser Zeit bis zu den 20er
Jahren in den botanischen
Gärten
einbürgerte.
In den 30er
Jahren befanden sich Orchideen zu
Hamburg
[* 3] und
Dresden
[* 4] schon in Privatgärten, und 1852 schreibt
Lindley, daß man
nun eine größere Anzahl von Orchideen in
Kultur habe, als 1830 in
Büchern und Herbarien bekannt gewesen seien.
Wirklich kultivierte
man schon 1851 im
Garten
[* 5] des
GrafenThun gegen 500 tropische
Arten, worauf sehr bald allerorten eigne Orchideenhäuser erbaut
wurden. Gegenwärtig schätzt man die Zahl der kultivierten
Arten auf 1-2000. Dabei erreichte die Liebhaberei
eine erstaunliche
Höhe, und einzelne
Pflanzen
(Aerides Schroederi, Vanda coerulea) wurden mit 1800 Mk. bezahlt.
Vgl. die Spezialwerke
von
Lindley (s. d.) und Heinr. Gust.
Reichenbach
[* 6] (s. d.), ferner
Lyons, Practical treatise on the management of orchidaceous plants (2. Aufl., Lond.
1845);
(Ylang-Ylang,
Alan-Gilan), ätherisches
Öl aus Unona odoratissima auf
Manila, ist farblos, etwas dicklich,
spez. Gew. 0,98, riecht durchdringend
stark, nach Verdünnung mit
Alkohol sehr angenehm, siedet zwischen 160 und 300°, wird durch
Kalilauge teilweise unter
Bildung
von
Benzoesäure verseift und in der
Parfümerie benutzt.
wo sie mit ihren meist roten
Blüten die
Wiesen schmücken. Sie besitzen zur
Blütezeit zwei
Knollen, eine
derbe, vollsaftige, die
an der
Spitze das
Knöspchen zeigt, aus welchem sich im nächsten Jahr der neue
Stengel entwickelt,
und eine verwelkte
Knolle, auf deren
Kosten sich der blühendeStengel entwickelt hat. Man sammelt die
Knollen
nach der
Blütezeit, brüht sie nach dem Reinigen und Abreiben der lockern braunen Außenhaut und trocknet sie. Sie bilden
den
Salep (s. d.).
uralte berühmte Stadt in
Böotien, an der Mündung des
Kephisos in den
See Kopais, am Abhang
des Akontion sich hinaufziehend, dessen
Höhe die
Akropolis
[* 20] krönte. Orchomenos
war in ältester Zeit Hauptstadt eines mächtigen
Reichs
der (ungriechischen)
Minyer unter eignen
Königen, welches das ganze westliche
Böotien umfaßte. In der
Folge erscheint Orchomenos, das
durch seinen
Hafen Larymna Seestaat war, als böotische Bundesstadt, welche 367
v. Chr. von den Thebanern
aus
Eifersucht von
Grund aus zerstört wurde.
Philipp vonMakedonien stellte sie zwar wieder her, indessen die
Blüte
[* 21] der Stadt war für immer dahin. In der römischen Geschichte
ist Orchomenos merkwürdig durch den
Sieg, welchen hier
Sulla über
Archelaos, den
Feldherrn des
Mithridates, 85 erfocht. Ein bienenkorbartiges
Gebäude, das sogen. Schatzhaus des Minyas, hat sich noch zum Teil erhalten
(1880 von
Schliemann ausgegraben); auch von der
Akropolis finden sich noch gewaltige Polygonmauern.
Vgl. Orchomenos
Müller, Orchomenos und
die
Minyer (2. Aufl., Bresl. 1844);
Fluß in der ital.
ProvinzTurin,
[* 25] entspringt in den
Grajischen Alpen, durchströmt das Gebirgsthal
Locana, nimmt hier die reißende Soana auf, verzweigt sich dann in der
Ebene in mehrere
Arme und mündet, nachdem er sich mit
dem Malone vereinigt, bei
Chivasso links in den
Po;
durch welche man eine Entscheidung der Gottheit selbst über Schuld oder Unschuld herbeizuführen glaubte. Schon in der Bibel
[* 27] und in den ältesten persischen Religionsschriften finden wir zahlreiche Hindeutungen auf allerlei Formen von Gottesurteilen,
zu denen das in der Bibel so oft gerügte »durch das FeuerGehen«, das bittere Wasser des Moses, welches Schuld
oder Unschuld einer Frau erweisen sollte, u. a. gehören. Am meisten waren die Ordalien verbreitet bei
den Indern, welche die Ordalien bis auf den heutigen Tag beibehalten haben.
Nicht weniger waren die Ordalien im Mittelalter bei den Deutschen üblich, namentlich folgende Arten derselben. In dem gerichtlichen
Zweikampf (Kampfurteil, altnord. Holmgangr) wurde der Besiegte für schuldig erachtet. Bei dem Kreuzurteil
(judicium crucis), wobei jeder von beiden Teilen mit ausgestreckten Armen an einem Kreuz
[* 28] stehen mußte, galt derjenige, der
zuerst die Arme sinken ließ oder nur bewegte, für besiegt; es ward von Ludwig dem Frommen 816 als unchristlich verboten.
Bei der Feuerprobe (judicium ignis, probatio per ignem) mußte der Beschuldigte seine Hand
[* 29] eine Zeitlang
in das Feuer halten, oder im bloßen Hemd oder auch in einem mit Wachs überzogenen Hemd (Probe des wächsernen Hemdes) durch
einen brennenden Holzstoß gehen, oder ein Stück glühendes Eisen
[* 30] von bestimmter Schwere gewöhnlich neun Schritte
weit in der bloßen Hand tragen, oder über glühende Kohlen oder über neun glühende Pflugscharen mit bloßen Füßen gehen,
und die Nichtverletzung galt als Beweis der Schuldlosigkeit.
Die Wasserprobe (judicium aquae) zerfiel in die Probe des kalten Wassers und in die Probe des heißen Wassers oder den Kesselfang.
Bei der letztern mußte der Beklagte aus einem Kessel mit heißem Wasser einen hineingeworfenen Ring oder
eigroßen Stein mit bloßem Arm herausholen, ohne Blasen zu bekommen; bei ersterer band man dem Betreffenden die linke Hand an den
rechten Fuß oder umgekehrt und warf ihn, mit einem Strick um den Leib, um ihn wieder herausziehen zu können,
einmal oder mehrere Male in das Wasser.
Sank er unter, so galt er für unschuldig; blieb er aber schwimmend auf der Oberfläche, so galt er für schuldig, weil das
reine Wasser ihn nicht in sich dulden wolle. Auch diese Probe, welche später besonders in Hexenprozessen Anwendung
fand, ward schon 829 von Ludwig dem Frommen der Ähnlichkeit
[* 31] mit der TaufeChristi halber und 1601 nochmals vom PariserParlament
als unchristlich verboten. Das Broturteil oder die Probe des geweihten Bissens (judicium offae, panis adjurati, casibrodeum)
bestand darin, daß ein unter eignen Verwünschungsformeln zubereiteter BissenBrot
[* 32] oder Käse dem Angeklagten
gegeben und dieser für schuldig gehalten wurde, wenn ihm der Bissen im Halse stecken blieb.
Die Abendmahlsprobe (purgatio per eucharistiam, eucharistia, examen corporis et sanguinis Domini), besonders bei Geistlichen
und Mönchen angewandt, beruhte auf dem Glauben, daß dem Verbrecher der Genuß des Abendmahls zum Verderben gereichen werde.
Das Bahrrecht (s. d.) diente zur Ermittelung des Thäters bei einer verübten
Mordthat. Dasselbe beruhte auf dem Aberglauben, daß die Wunden des Ermordeten von neuem bluten, wenn der Mörder die Leiche
berührt oder auch nur an dieselbe herantritt.
Das Los wird schon bei Tacitus erwähnt und kommt auch in den Verordnungen der fränkischen Könige sowie
in den Volksgesetzen als Ordal bei Diebstahlsbeschuldigungen vor. Alle Ordalien bis auf den Zweikampf standen unter der Leitung der
Geistlichkeit; sie wurden daher auch, mit
Ausnahme der kalten Wasserprobe, unter besondern Zeremonien in der Kirche vollzogen.
Daß bei allen diesen Ordalien auch Betrug zu Hilfe genommen wurde, um ein günstiges Resultat zu erzielen, wobei
besonders viel auf den ankam, der das Gottesgericht zu leiten hatte, wird schon durch vorbeugende Bestimmungen in den Gesetzbüchern
konstatiert.
Freie reinigten sich von Anschuldigungen gewöhnlich teils durch Eide und Eideshelfer, teils durch den Zweikampf; durch die übrigen
Ordalien dagegen mußten nach den Rechtsbestimmungen ihr Recht darthun: Unfreie, für die ihr Herr nicht schwören
wollte;
Überhaupt galten die Ordalien als äußerstes Beweismittel. Nur allmählich verschwanden die Ordalien durch
die Bemühungen des päpstlichen Stuhls und aufgeklärter Fürsten aus den Rechtsbüchern. IhreStelle ersetzte
freilich in den meisten Ländern die Tortur, bis die Hexenprozesse die Ordalien, besonders die kalte Wasserprobe, wieder heraufbeschworen.
Als etwas Neues trat das Wägen der Hexen (Hexenwage) hinzu, das, wie die Wasserprobe, sich auf den Glauben gründete, daß die
vom Teufel besessenen Hexen ihre natürliche Schwere verloren hätten. Am längsten unter den Gottesgerichten
hat sich das Bahrrecht erhalten, und das gänzliche Verschwinden der Ordalien aus dem Gerichtsverfahren kann erst in die Mitte
des 18. Jahrh. gesetzt werden. In voller Kraft
[* 33] aber bestehen die Ordalien noch bei einer Menge außereuropäischer, namentlich afrikanischer
Völker, die sich sehr heftiger organischer Gifte, besonders aus der Klasse der Herzgifte, wie in Sierra Leone
der Rinde des Rotwasserbaums (Erythrophleum judiciale), in Oberguinea
[* 34] der Kalabarbohne (Physostigma venenosum), anderwärts
des furchtbaren Incassagifts etc., bedienen, um sich von irgend welcher Schuld zu reinigen.
Derjenige, dessen Körper hierbei durch Erbrechen den Giftstoff von sich weist, oder der ihn durch Gegenmittel
wirksam zu bekämpfen weiß, gilt für unschuldig.
Vgl. Majer, Geschichte der Ordalien (Jena
[* 35] 1795);