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Verheiratung mit dem letzten Sprößling der Delmenhorster Linie, Adelheid, auch Delmenhorst. Er starb 1440 im Bann; von seiner zweiten Gemahlin, der Herzogin Hedwig von Holstein, hinterließ er drei Söhne, Moritz V., Christian VIII. und Gerhard. Christian ward 1448 von den Dänen zum König gewählt und übergab 1454 seine Grafschaft seinem jüngern Bruder, Gerhard, da Moritz Geistlicher geworden war. Dieser griff aber zu den Waffen [* 2] und errang nach hartnäckigen Kämpfen die Grafschaft Delmenhorst 1463. Als er 1464 starb, nahm Gerhard als Vormund seines unmündigen Sohns Jakob Delmenhorst wieder in Besitz.
Nach mehrfachen Kämpfen um Holstein mit dem König Christian I. von Dänemark, [* 3] der nach des Herzogs Adolf Tod 1460 als Herzog von Schleswig [* 4] und Graf von Holstein von den Ständen dieser Länder anerkannt worden, schlug Gerhard 1475 die Bremer beim Dorf Paradies in einer blutigen Schlacht (die »Bremer Taufe« genannt). Im folgenden Jahr kam ein Vergleich zu stande, worin der Graf versprach, die Bremer Kaufleute ungefährdet ziehen zu lassen; da er aber dessenungeachtet seine Räubereien auf Land- und Wasserstraßen von neuem begann, zog der Erzbischof Heinrich von Bremen [* 5] in Verbindung mit Lübeck, [* 6] Hamburg [* 7] und Buxtehude gegen ihn, eroberte Delmenhorst, vertrieb Gerhard aus Oldenburg [* 8] und zwang ihn, zu gunsten seiner Kinder die Regierung niederzulegen (1483). Verdient hatte sich Gerhard um sein Land dadurch gemacht, daß er eine regelmäßige Eindeichung der Marschen veranstaltete.
Von Gerhards sechs Söhnen führte nur Johann XIV. das Geschlecht fort. Er schlug die Butjadinger 1499; diese fielen aber infolge des Siegs der Dithmarschen bei Hemmingstedt welcher den Brüdern des Grafen, Adolf und Otto, das Leben kostete, wieder ab und behaupteten sich im September siegreich gegen ein oldenburgisches Heer, das durch Braunschweiger und Bremer verstärkt war. Erst 1514 wurden sie von Johann und den Herzögen von Braunschweig [* 9] abermals angegriffen und 14. Febr. bei Hartwarden entscheidend geschlagen.
Graf Edzard von Ostfriesland wurde so hart bedrängt, daß er sich 1517 zur Abtretung des Stedinger- und Butjadingerlandes verstand, wogegen ihm der Besitz von Jever überlassen wurde. Johann hatte bei der Verteilung des eroberten Landes den vierten Teil erhalten; die übrigen drei Viertel erwarb er sich 1521 und 1523 von den Herzögen von Braunschweig durch Kauf. Er hinterließ 1526 vier Söhne: Johann XV., Georg, Christoph und Anton I., von denen letzterer vom Kaiser die Belehnung mit Oldenburg und Delmenhorst erlangte. Er beförderte die Reformation in seinem Land, hob die Klöster auf, zog die geistlichen Güter ein, schloß sich aber, als die Kaiserlichen 1547 in Niedersachsen eindrangen, an diese an und benutzte die Gelegenheit, um Delmenhorst zu erstürmen und zum bleibenden Besitztum seines Hauses zu machen.
Anton starb 1573. Die beiden Söhne Johanns XV., Johann XVI. und Anton II., gerieten in Streit über die Teilung des Erbbesitztums und erlebten beide das Ende des hierüber beim Reichshofrat geführten Prozesses nicht. Johann erhielt 1575 durch Erbschaft die Herrschaft Jever und zugleich die damit verbundenen Ansprüche auf Kniphausen. Vor seinem Tod 1603 hatte er das Recht der Erstgeburt für das Haus Oldenburg festgestellt. Dies galt aber, da sein Bruder Anton zu Delmenhorst Kinder hatte, zunächst nur für Oldenburg, wo dem Vater nunmehr Anton Günther folgte, der durch ein vom Kaiser Ferdinand II. 1623 ausgestelltes und 1653 feierlich erneuertes Zolldiplom die Erlaubnis zur Erhebung eines Weserzolls erhielt, der später so erträglich wurde, daß er den fünften Teil der gesamten Einkünfte Oldenburgs ausmachte. Während des Dreißigjährigen Kriegs wußte Anton Günther durch sein kluges und standhaftes Benehmen die Neutralität des Landes zu behaupten. Durch Vergleich gelangte er 1624 gegen Bezahlung von 50,000 Reichsthalern zum Besitz von Kniphausen, und durch den plötzlichen Tod des Grafen Christian IX. von Delmenhorst, des Sohns von Anton II., fiel auch Delmenhorst 1647 an ihn zurück.
Da Anton Günther kinderlos war, ging die Succession an die Linie des Hauses Oldenburg über, welche in Dänemark und Holstein regierte; diese Linie aber hatte sich nach dem Tod König Friedrichs I. in zwei Linien geteilt (1544), in die von Holstein-Gottorp, von welcher Christian Albrecht das Haupt war, und in die königlich dänische. In dem Rendsburger Erbvertrag vom wurden Dänemark und Holstein-Gottorp zu Lehnserben eingesetzt, in deren Namen Anton Günther die Regierung bis an seinen Tod fortführte.
Gegen den Vollzug des Rendsburger Erbvertrags protestierte jedoch der von der Succession ausgeschlossene Herzog von Holstein-Plön, verglich sich aber vor Ende des Prozesses mit König Christian V. von Dänemark dahin, daß er gegen eine Entschädigung seine Ansprüche auf Oldenburg an den König abtrat und demselben auch seine Ansprüche auf den gottorpschen Anteil überließ. Obschon er nun den Prozeß, der inzwischen beendigt war, wirklich gewann, trat doch Christian V. vermöge des Vergleichs in den alleinigen Besitz von Oldenburg (1676). Unter seinen Nachfolgern Friedrich IV., Christian VI., Friedrich V. und Christian VII. genoß das Land einer glücklichen Ruhe; selbst die Stürme des Siebenjährigen Kriegs gingen unschädlich an ihm vorüber.
Durch den Traktat vom überließ Christian VII. dem Großfürsten Paul von Rußland aus dem Haus Holstein-Gottorp, der dafür auf die gottorpschen Besitzungen und Ansprüche in Schleswig-Holstein [* 10] verzichtete. Paul nahm in der That Oldenburg in Besitz, trat es aber sofort an seinen Vetter, den Bischof von Lübeck, Friedrich August, von der jüngern gottorpschen Linie, und eventuell an die Nachkommen von dessen Bruder Georg Ludwig ab. Kaiser Joseph II. erhob Oldenburg zu einem Herzogtum.
Nach Friedrich Augusts Tod 1785 wurde seinem gemütskranken Sohn Peter Friedrich Wilhelm dessen Vetter, der Koadjutor und nachmalige Fürstbischof von Lübeck, Peter Friedrich Ludwig, als regierender Administrator beigeordnet. Dieser vortreffliche Fürst tilgte alle Staatsschulden und widmete überhaupt seine ganze Sorgfalt den Landesangelegenheiten. Zwar verlor er durch den Reichsdeputationshauptschluß 1803 den einträglichen Elsflether Zoll, den dann der Wiener Kongreß für immer beseitigte, und einige kleine Gebietsteile an Bremen und Lübeck, erhielt aber dafür das bisherige Bistum Lübeck als erbliches Fürstentum, das hannöversche Amt Wildeshausen und die münsterschen Ämter Vechta und Kloppenburg. 1806 wurde Oldenburg wegen der Verwandtschaft seines Fürstenhauses mit Rußland durch Holländer und Franzosen besetzt und die herzogliche Familie zur Flucht gezwungen; im Tilsiter Frieden ward zwar Oldenburg zurückgegeben, und es trat dem Rheinbund bei, aber schon 1810 schlug Napoleon I. dem Administrator vor, Oldenburg gegen Erfurt [* 11] zu vertauschen, und als er dies ablehnte, nahm Napoleon das Land in Besitz ¶
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und verband es mit den Departements der Wesermündungen und der Oberems. Durch den Wiener Kongreß erhielt Oldenburg außer einem Gebietsteil von Hannover, [* 13] dem spätern Amt Damme an der Südgrenze des Herzogtums, einen Teil des bisherigen französischen Saardepartements mit 20,000 Einw., woraus das Fürstentum Birkenfeld (s. d.) hergestellt ward, und 1818 trat Kaiser Alexander I. auch die Herrschaft Jever an Oldenburg ab. Nach dem 1823 erfolgten Tode des blödsinnigen Herzogs Peter Friedrich Wilhelm erhielt Peter Friedrich Ludwig nun auch dem Namen nach die Regierung. Es folgte ihm 1829 sein Sohn Paul Friedrich August (s. August 3), der den schon vom Wiener Kongreß seinem Haus bestimmten großherzoglichen Titel annahm und statt der landständischen Verfassung dem Land eine tüchtige Kommunalverfassung gab.
Im ganzen ward der Staat im Geist eines aufgeklärten Absolutismus regiert. Endlich aber regte sich das Verlangen nach einer ständischen Verfassung, und der Großherzog kam demselben schon 1847 dadurch entgegen, daß er von einem Ausschuß der höchsten Staatsdiener einen Verfassungsentwurf abfassen ließ und zur Beratung desselben 34 Vertrauensmänner aus dem Großherzogtum nach Oldenburg berief. Als diese gleich in ihrer ersten Sitzung 27. April die Beratung des ministeriellen Entwurfs ablehnten, ernannte der Großherzog eine Kommission, die eine neue Verfassungsvorlage beraten sollte, und 15. Juli erschien der zweite, wesentlich umgearbeitete Entwurf des Staatsgrundgesetzes. Am 1. Sept. ward der konstituierende Landtag des Großherzogtums eröffnet.
Die erste Frage von Bedeutung war die über das Verhältnis Birkenfelds zum Gesamtstaat. Die Birkenfelder dachten alles Ernstes daran, sich von Oldenburg loszusagen, wurden aber nach einer stürmischen Debatte überstimmt und verließen den Ständesaal. Von noch größerer Bedeutung war die Beratung über die Einziehung des Domaniums und seine Verwendung für eine Zivilliste. Zwar verlangte anfangs die Regierung, daß außer einer Zivilliste von 180,000 Thlr. auch ferner ein bestimmter Teil des Domaniums zum Nießbrauch der großherzoglichen Familie abgeschieden werden solle, gab dann aber nach, indem sie das ganze Domanium für Staatsgut erklären ließ und die Zivilliste auch noch bedeutend herabsetzte. Am war das Verfassungswerk beendet und konnte 1. März im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Am 17. Mai ward die deutsche Reichsverfassung in Oldenburg publiziert; nach Ablehnung der Kaiserkrone seitens des Königs von Preußen [* 14] trat aber der Großherzog durch Erklärung vom 13. Juli dem Dreikönigsbündnis bei.
Die Sympathien für dasselbe waren jedoch im Land sehr gering, und der Landtag versagte 1. Sept. mit 21 gegen 20 Stimmen seine Zustimmung, worauf 2. Sept. seine Auflösung erfolgte. Der neue Landtag, welcher eröffnet und auch von Birkenfeld beschickt ward, machte jede Rechtsverbindlichkeit von Erfurter Beschlüssen für Oldenburg von dem Beitritt Hannovers oder der Zustimmung des Landtags abhängig und wurde schon 27. April vertagt und später aufgelöst. Der in dieser Zeit (7. Juni) von Hannover angeregte Plan, mit Oldenburg, Hamburg und Bremen unter Rücktritt von der Union ein nordwestdeutsches Staatenbündnis einzugehen, wurde von der oldenburgischen Regierung unterm 13. Juni entschieden zurückgewiesen; ebenso ward die Beschickung des Bundestags abgelehnt. Ende September 1851 trat ein neuer Landtag zusammen, vor dem die Regierung mit dem Antrag auf eine vollständige Revision der Verfassung erschien. Man beschloß, daß schon der gegenwärtige Landtag durch seine Beratung die Revision vorbereiten, der nächste Landtag aber sie durch seine endgültige Entscheidung erst schlüssig machen solle. In der Zeit vom 23. Febr. bis wurde die Revision des Staatsgrundgesetzes vorgenommen, und der nachfolgend Landtag bestätigte dies 22. Nov. d. J. Am starb unerwartet Großherzog Paul Friedrich August, und es folgte ihm sein Sohn Nikolaus Friedrich Peter, der sich sogleich beim Antritt seines Regentenamts zu den besonnenen Regierungsgrundsätzen seines Vaters bekannte. Zur Beseitigung der Mißstände in der evangelisch-lutherischen Landeskirche ließ er durch eine Synode eine neue Kirchenverfassung beraten, welche dann veröffentlicht ward. Während durch eine Zollkonvention mit Dänemark 16. Jan. das Fürstentum Eutin im Zoll- und Postwesen dem dänischen Gesamtstaat zugeteilt wurde, trat Oldenburg durch den Vertrag vom 19. Febr., der am in Geltung trat, dem Zollverein bei. Der wichtigste Vertrag war jedoch der mit Preußen wegen Anlegung eines preußischen Kriegshafens im Jadebusen unterm 20. Juli und 1. Dez. abgeschlossene, wonach Oldenburg ein Gebiet von 5500 Morgen für die Summe von 500,000 Thaler an Preußen abtrat. Der Vertrag wurde vom Landtag bestätigt. Die mit dem gräflich Bentinckschen Haus wegen Abtretung des Bentinckschen Fideikommisses gegen die ratenweise zu zahlende Summe von 2 Mill. Thlr. abgeschlossene Übereinkunft machte im Lauf des Jahrs abermals die Einberufung eines außerordentlichen Landtags erforderlich, der am 31. Juli seine Genehmigung zu dem Vertrag erteilte. Darauf wurde 8. Aug. das Besitzergreifungs-Patent wegen der Herrschaft Kniphausen publiziert. Ein neuer Landtag brachte 1855 ein Staatsdienergesetz, eine neue Gerichtsverfassung, die auf Öffentlichkeit und Mündlichkeit, Trennung der Justiz von der Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Schwurgericht beruhte, sowie ein neues Ehegesetz zu stande, wonach neben der kirchlichen Ehe die bürgerliche mit gleichen rechtlichen Wirkungen eingegangen werden konnte. Außerdem wurden ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit, eine neue Gemeindeordnung, ein Gesetz über Ministerverantwortlichkeit, eins über Regelung des Unterrichtswesens votiert. Die neue Gerichtsverfassung trat in Kraft, [* 15] und zu Anfang des Jahrs 1859 wurde das Geschwornengericht eröffnet.
Seitdem blieben die Angelegenheiten Oldenburgs in ihrem ruhigen Gang. [* 16] Bei der durch den Tod des Königs von Dänemark von neuem angeregten Frage über die Succession in Schleswig-Holstein trat die oldenburgische Regierung den Ansprüchen Dänemarks entschieden entgegen und protestierte demgemäß gegen den Regierungsantritt Christians IX., soweit sich derselbe auf die Herzogtümer bezog; noch entschiedener trat der Landtag in dieser Frage auf, indem er unterm sich mit 48 gegen 4 Stimmen für sofortige Anerkennung des Herzogs Friedrich von Augustenburg aussprach, was die Regierung aber ablehnte. Nachdem der Kaiser von Rußland in einem Schreiben an den Großherzog vom 15. Juni die formelle Bestätigung der auf der Londoner Konferenz erklärten Zession seiner Erbansprüche auf Holstein erklärt hatte, betonte der Großherzog noch einmal sein Erbrecht auf Schleswig-Holstein. 1866 stand Oldenburg entschieden auf der Seite Preußens, [* 17] stimmte gegen den ¶