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ausmacht. Die vorherrschenden Holzarten sind im Herzogtum Oldenburg die Eiche und Kiefer, in den beiden andern Landesteilen die Buche. Der Bergbau kommt nur im Fürstentum Birkenfeld und zwar auf Schiefer, Blei und Kupfer vor, ist indessen mit Ausnahme des Schiefers von keiner erheblichen Bedeutung. Im Herzogtum wird auch Roheisenstein, namentlich an den Nebenflüssen der Ems, in einiger Menge gefunden, eine Verhüttung hat sich jedoch nicht rentabel erwiesen. Torflager gewähren vielen Gegenden des Hauptlandes einen hervorragenden Nahrungszweig.
Die industrielle Thätigkeit, welche namentlich im Fürstentum Birkenfeld zu Hause und hier schon von alters her von Bedeutung ist, hat sich in den letzten Jahrzehnten, nachdem die Einführung der Gewerbefreiheit (1861) hierzu einen Anstoß gegeben und Eisenbahnlinien das Hauptland durchziehen (seit 1867), auch in diesem letztern beträchtlich gehoben und wird durch mehrere Gewerbevereine gefördert. Einen erfreulichen Fortschritt zeigt namentlich die Eisenindustrie wie die Torf- und Holzverwertung. Als der Sitz verschiedener Industrien (Zigarrenfabrikation, Korkschneiderei als Fabrik- und Hausbetrieb) ist neuerlich die Stadt Delmenhorst zu Bedeutung gelangt; insbesondere findet sich hier eine großartige Wäscherei überseeischer Wollen. Wie dieses Unternehmen, sind viele der andern Delmenhorster Geschäfte von Bremer Häusern angelegt und (namentlich in der Tabaksbranche) auf der Zugehörigkeit zum Zollgebiet gegenüber dem bisher davon ausgeschlossenen Bremen begründet. Ähnliches findet in dem Fabrikdorf Lohne statt. Altberühmt ist die Achatschleiferei im Fürstentum Birkenfeld (s. d.). Im N. des Herzogtums gibt es viele Ziegeleien. Aus der Gegend von Wardenburg, südlich von Oldenburg, wandern jährlich viele Männer als Stuckaturarbeiter nach Holland, doch hat das gegen früher in letzter Zeit stark abgenommen. Von größerer Bedeutung als die Industrie ist die Schiffahrt. Dieselbe wirkt auf das gewerbliche Leben zurück im Schiffbau, der am Ufer der Weser, der Jade und der Nebenflüsse der Ems im allgemeinen ziemlich lebhaft betrieben wird, jedoch gegenwärtig arg daniederliegt. Die Reederei des Herzogtums Oldenburg umfaßte 1886: 334 Seeschiffe von 88,880 Registertons (darunter 6 Dampfer von 3422 Registertons). Ganz besonders tragen die Hafenstädte Elsfleth, Brake (letzteres Freihafen), ferner Varel und Hooksiel zu diesen Zahlen bei. 1886 kamen in oldenburgischen Häfen an: 1915 Seeschiffe mit 179,632 Registertons Gehalt und 7459 Mann; es gingen ab: 2153 Seeschiffe mit 160,019 Registertons Gehalt und 7601 Mann. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat 36 Zweigvereine und über 1900 Mitglieder im Herzogtum. Eisenbahnen bestanden noch bis 1866 im Großherzogtum nicht, abgesehen von der Rhein-Nahebahn, welche das Fürstentum Birkenfeld der Länge nach durchzieht. Gegenwärtig haben alle drei Landesteile Bahnen. Eutin liegt an der von Lübeck nach Neumünster und Kiel sowie nach dem Ostseehafen Neustadt führenden Bahn. Das Herzogtum hat 381 km Staatsbahnen, bez. durch den Staat verwaltete Bahnen, worunter 7 km schmalspurig sind. Die Bahnen verbinden Osnabrück mit Wilhelmshaven und Jever, Bremen mit Neuschanz (holländische Grenze) und durch eine Zweigbahn von Hude nach Nordenhamm die genannten Orte mit der Wesermündung. Das Netz der Landstraßen ist in gutem Stand. Eigentümlich sind im N. des Landes, vorzüglich in der Marsch, die vortrefflichen, von Backsteinen hergestellten Klinkerstraßen. Von erheblicher Bedeutung für den allgemeinen Verkehr sind die öffentlichen Kreditanstalten und Vereine, unter denen besonders die Oldenburger Landesbank, die Spar- und Leihbank mit Filialen zu Brake und Wilhelmshaven und die Genossenschaftsbank hervorragen. Für amortisierbare Darlehen zu gunsten des Grundbesitzes, insbesondere für landwirtschaftliche Meliorationen, ist neuerlich auch eine staatliche Bodenkreditanstalt begründet worden. Den Bankanstalten des Herzogtums ist es eigentümlich, daß sie in auffälliger Ausdehnung den Depositenverkehr entwickelt haben. Mit Ausschluß von 5½ Mill. Staatsgeldern betrugen die Einlagen bei den öffentlichen Banken und Ersparungskassen 1886: 62 Mill. Mk., was 243 Mk. auf den Kopf eines Einwohners ergibt.
[Staatsverfassung und Verwaltung.]
Die Verfassung des Großherzogtums beruht auf dem revidierten Staatsgrundgesetz vom 22. Nov. 1852. Danach vereinigt der Großherzog als Staatsoberhaupt die gesamten Rechte der Staatsgewalt in sich und ist nur in der Gesetzgebung und Besteuerung an die entsprechende Mitwirkung des Landtags gebunden. Die Regierung ist erblich im Mannesstamm des Hauses Holstein-Gottorp jüngere Linie nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. Die weibliche Linie bleibt auch nach Erlöschen des Mannesstamms von der Erbfolge ausgeschlossen. Gegenwärtig regiert Großherzog Nikolaus Friedrich Peter (geb. 8. Juli 1827), seit 27. Febr. 1853. Der Großherzog wird mit dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig. Im Fall der Minderjährigkeit oder dauernden Veränderung desselben an der Regierung übt, wenn nicht eine andre Anordnung getroffen ist, der nächste Agnat oder die Gemahlin des Großherzogs die Regentschaft aus. Der Großherzog bekennt sich zur lutherischen Kirche und hat eine jährliche Zivilliste von 255,000 Mk. und den ebenso hoch angesehen Ertrag der Krondomänen. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich; Geburts- und Standesvorrechte finden nicht statt. Es besteht volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Landtag bildet Eine Kammer und besteht aus 34 durch indirekte Wahlen berufenen Abgeordneten (26 für Oldenburg, 4 für Lübeck, 4 für Birkenfeld). Außerdem ist in jedem der beiden Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld ein Provinzialrat, dort aus 15, hier aus 14 Mitgliedern bestehend, eingesetzt. Auf je 500 Einw. wird ein Wahlmann und auf je 10,000 Einw. ein Abgeordneter gerechnet. Der gesamte Staatsbedarf wird für jede Finanzperiode (3 Jahre) mit Zustimmung des Landtags festgestellt. Der ordentliche Landtag wird alle 3 Jahre berufen und zwar durch den Großherzog, der ihn auch vertagt oder auflöst. Bei einer Auflösung muß der neue Landtag spätestens binnen 5 Monaten einberufen werden. Die Provinzialräte werden jährlich zweimal von den Provinzialregierungen einberufen. Den Gemeinden ist durch das Staatsgrundgesetz das Recht der freien Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet. Was die kirchlichen Verhältnisse betrifft, so ordnet und verwaltet jede Religionsgenossenschaft ihre Angelegenheiten unter Oberaufsicht des Staats selbständig. Der evangelischen Kirche ist Presbyterial- und Synodalverfassung gewährleistet. Im Herzogtum Oldenburg ist die geistliche Oberbehörde der Oberkirchenrat. Die allgemeine Landessynode, welche aus geistlichen und weltlichen Vertretern besteht, wird alle 3 Jahre einberufen. In den Fürstentümern steht die Leitung der evangelischen Kirchenangelegenheiten der Regierung und dem Superintendenten zu. Die Katholiken des Herzogtums Oldenburg gehören zum Sprengel des Bischofs von Münster, jene im Fürstentum Birkenfeld
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zu dem des Bischofs von Trier. Die katholische kirchliche Oberbehörde ist in Oldenburg das bischöfliche Offizialat in Vechta.
Die oberste Leitung der Regierung ist einem Staatsministerium übertragen, welches aus 3 Ministern, bez. Ministerialvorständen besteht. Unter diese sind die verschiedenen Departements des großherzoglichen Hauses, des Äußern, des Innern, der Justiz, der Kirchen und Schulen, der Finanzen, des Militärwesens verteilt. Das Staatsministerium leitet die Verwaltung im Herzogtum Oldenburg unmittelbar, während die Fürstentümer besondere Mittelbehörden für die Verwaltung, nämlich die Regierungen zu Eutin und Birkenfeld, haben. Diesen ist auch die unmittelbare Leitung des Schulwesens in ihren Bezirken anvertraut, während für dieses im Herzogtum ein evangelisches Oberschulkollegium (zu Oldenburg) und ein katholisches (zu Vechta) besteht. Was die Rechtspflege anbelangt, so gilt im Herzogtum Oldenburg und im Fürstentum Lübeck das gemeine deutsche Zivilrecht, modifiziert durch Partikularrechte und einzelne Gesetze, im Fürstentum Birkenfeld der Code Napoléon, sofern nicht die gemeinsame Gesetzgebung des Deutschen Reichs dafür an die Stelle getreten ist. Die Rechtssprechung erfolgt (nach Maßgabe der Justizverfassung für das Deutsche Reich) im Herzogtum durch das (mit Schaumburg-Lippe gemeinsam gehaltene) Oberlandesgericht sowie durch das Landgericht zu Oldenburg und durch 14 Amtsgerichte. Das Fürstentum Lübeck gehört zum Oberlandesgericht zu Hamburg und zu dem mit der freien Hansestadt Lübeck gemeinschaftlich bestellten Landgericht zu Lübeck, das Fürstentum Birkenfeld zum Oberlandesgericht Köln und zum Landgericht Saarbrücken. In diesem Fürstentum bestehen 2, im andern 3 Amtsgerichte. Die Finanzen der drei Landesteile werden getrennt verwaltet. Außerdem besteht eine Zentralkasse für das gesamte Großherzogtum, welche durch den Anteil an den Reichszöllen und Steuern, aus Zinsen des vorhandenen Kapitalvermögens und aus den Beiträgen der drei Landesteile gespeist wird. Letztere beliefen sich für die Finanzperiode 1885-87 auf durchschnittlich jährlich 129,000 Mk., wozu das Herzogtum 76, Lübeck 16 und Birkenfeld 8 Proz. beizutragen haben. Die Reichszölle sind mit jährlich 65,000, die Kapitalzinsen mit 221,000 Mk. angesetzt. Die Gesamteinnahme macht 1,013,000 Mk. aus und ebensoviel die Ausgabe, welche für die gemeinsamen Behörden und Anstalten, für die Reichslasten (656,000 Mk. jährlich) und für die Pensionen und Wartegelder zur Verwendung kommt. Die besondere Einnahme im Herzogtum ist zu 5,664,000 Mk., die Ausgabe zu 5,633,000 Mk. jährlich im Durchschnitt veranschlagt; im Fürstentum Lübeck: Einnahme 658,000 Mk., Ausgabe 642,000 Mk. durchschnittlich; im Fürstentum Birkenfeld: Einnahme 565,000 Mk., Ausgabe 530,000 Mk. Die Staatsschuld betrug Ende 1886 im Herzogtum 37⅗ Mill. Mk. (darunter 17⅔ Mill. Mk. Eisenbahnschuld und 14½ Mill. Mk. konsolidierte Staatsschuld), im Fürstentum Lübeck 41,700 Mk., im Fürstentum Birkenfeld 3677 Mk. Das Großherzogtum als solches ist schuldenfrei. Das Verhältnis der bezifferten Einnahmen und Ausgaben wie der Staatsschulden zur Bevölkerung ist folgendes. Es kommen auf je einen Bewohner Mark an:
Einnahmen | Ausgaben | Schulden | |
---|---|---|---|
Herzogtum Oldenburg | 21,2 | 21,1 | 140,0 |
Fürstentum Lübeck | 19,0 | 18,5 | 1,2 |
Fürstentum Birkenfeld | 14,2 | 13,4 | 0,1 |
Die oldenburgischen Truppen gehören seit 1867 dem preußischen Heer an als Infanterieregiment Nr. 91, Dragonerregiment Nr. 19 und 2 Batterien des 26. Feldartillerieregiments, deren Chef der Großherzog ist. Sie bilden Teile des 10. Armeekorps (Hannover). Das Wappen des Großherzogtums besteht aus einem Haupt- und einem Mittelschild; jener enthält die Embleme von Norwegen, Schleswig, Holstein, Stormarn, Dithmarschen und Kniphausen; der gekrönte Mittelschild (s. Tafel »Wappen«) die von Oldenburg (zwei rote Querbalken in Gold), Delmenhorst (goldenes Kreuz in Blau), Lübeck (goldenes Kreuz mit Bischofsmütze in Blau), Birkenfeld (von Weiß und Rot in vier Reihen geschacht) und Jever (goldener Löwe in aufrecht schreitender Haltung auf Blau). Das Ganze ist von einem Wappenzelt umgeben und mit einer Königskrone bedeckt. Die Landesfarben sind Blau und Rot; die Flagge (s. Tafel »Flaggen«) ist blau mit einem roten, rechtwinkelig stehenden Kreuz. Der einzige Orden (s. Tafel »Orden«) ist der Haus- und Verdienstorden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig (gestiftet 17. Nov. 1838) mit vier Klassen (Großkreuze, Großkomture, Komture, Ritter erster und zweiter Klasse) und dazu gehörigem Ehrenkreuz (drei Klassen); außerdem bestehen einige Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr, für Verdienste im J. 1870/71 etc. Landeshauptstadt und großherzogliche Residenz ist Oldenburg. Im Sommer hält sich der Hof in dem Lustschloß Rastede, im Herbst auf den Hausgütern in Holstein und zu Eutin auf. Vgl. »Statistische Nachrichten über das Großherzogtum Oldenburg« (hrsg. vom Statistischen Büreau, Oldenb. 1857-88); Kollmann, Das Herzogtum Oldenburg in seiner wirtschaftlichen Entwickelung (das. 1878); Böse, Das Großherzogtum Oldenburg (das. 1863); Karten von Reymann (Glog. 1856), Böse (Oldenb. 1861) und vor allen die amtlichen Karten von Schrenck (das. 1856, nebst Nachträgen).
Geschichte.
In den ältesten Zeiten war Oldenburg von dem germanischen Volksstamm der Chauken bewohnt, welche später in den Friesen untergingen. In Ammergau und Lerigau geteilt, gehörte das Land zu den Besitzungen der Herzöge von Sachsen. Als erste Grafen von Oldenburg werden in Urkunden (von 1088 bis 1108) Elimar I. und sein Sohn Elimar II. erwähnt. Elimars II. Sohn und Nachfolger Christian I., der Streitbare (seit 1148), zog mit seinem Lehnsherrn, dem Herzog Heinrich dem Löwen von Sachsen, 1155 nach Italien, empörte sich aber 1168 gegen denselben und fiel bei der Verteidigung seiner Feste Oldenburg, worauf sein Vetter, Graf Johann, mit der Grafschaft Oldenburg belehnt, Christians Söhne aber von der Nachfolge ausgeschlossen wurden. Als jedoch Heinrich der Löwe 1180 selbst in die Reichsacht erklärt und verbannt worden war, erhielten Christians Söhne Christian II. und Moritz I. nicht nur ihre Grafschaft wieder, sondern erlangten auch die Reichsunmittelbarkeit. Moritz I. und seine beiden Söhne Otto II. und Christian III. suchten ihre Besitzungen durch Unterwerfung der freien Friesen zu erweitern, bauten Burgen im Stedingerland und reizten durch Bedrückung die Bauern zu einem allgemeinen Aufstand. Die Stedinger erlagen aber nach heldenmütiger Verteidigung in der Schlacht bei Altenesch (27. Mai 1234) der Übermacht und mußten die Hälfte ihres Landes an Oldenburg abtreten. Nach Ottos II. kinderlosem Tod folgte ihm seine Neffe Johann X. (1244-72). Seine Söhne Christian V. und Otto III. begründeten durch Teilung die Linien Oldenburg und Delmenhorst; nachdem erstere 1305 erloschen, fiel Oldenburg an Johann XI., Ottos III. Sohn, der Delmenhorst an seinen Bruder Christian IV. abtrat. Dietrich der Glückliche von Oldenburg erwarb durch