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eines Bataillons oder Kavallerieregiments, welcher in der niedern Gerichtsbarkeit die Stelle des Auditeurs (s. d.) bekleidet. Offiziere à la suite eines Regiments tragen die Uniform des letztern, ohne zu dessen Etat zu gehören; sie befinden sich vielmehr in etatmäßigen, durch den Reichsmilitäretat normierten Dienststellungen außerhalb ihres Regiments, z. B. an Schulen, Gewehrfabriken, als Artillerieoffizier vom Platz etc. Ebenso werden Obersten, welche Generalsstellen erhalten, à la suite des Regiments oder der Behörde (mit besonderer Uniform), z. B. Generalstab, gestellt, dem oder der sie bisher angehörten, deren Uniform sie also weiter tragen. Zu den Offizieren à la suite der Armee werden die Offiziere gezählt, die der Armee gewissermaßen nur als Ehrenmitglieder ohne Gehalt angehören, z. B. Fürsten, Hofchargen, Diplomaten etc. Aggregierte Offiziere, s. Aggregieren. Ein Offizier von der Armee gehört keinem Truppenteil an; entweder soll er in eine erst später frei werdende, oft höhere Kommandostelle eintreten, oder verabschiedet werden; letzteres geschieht z. B. bei verdienten Offizieren, um sie in den gesetzmäßigen Genuß der Pension ihrer jetzigen Charge treten zu lassen. Wenn ein Offizier vor zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit nicht als Invalide ausscheidet, so wird er mit dem gesetzlichen Vorbehalt aus dem aktiven Dienst entlassen und ist dann bis zum Ablauf des siebenten Dienstjahrs in der Reserve, bis zum Ablauf des zwölften zum Dienst in der Landwehr verpflichtet. Wenn ein Offizier mit der gesetzlichen Pension zur Disposition (z. D.) gestellt wird, so scheidet er aus dem aktiven Dienste, steht aber unter Kontrolle der Landwehrbehörden und kann durch Kabinettsorder in Dienststellungen, z. B. als Landwehrbezirkskommandeur, Platzmajor etc., berufen werden und bezieht dann, unter Fortfall der Pension, den Gehalt seiner Dienststelle. Der Offizier z. D. ist von der Zahlung der Kommunalsteuern befreit. Ein mit der gesetzlichen Pension verabschiedeter Offizier (a. D.) scheidet zwar aus dem Militärverband gänzlich aus und steht nicht mehr unter Kontrolle der Landwehrbehörden, gleichwohl haben sich diese über seine Verwendbarkeit im Fall der Mobilmachung ein Urteil zu verschaffen; diese Offiziere haben deshalb die Pflicht, bei Zahlungsübertragung ihrer Pension auf eine andre Kasse ihren neuen Wohnort der Landwehrbehörde anzuzeigen. Alle aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, die a. D. auch den Ehrengerichten, wenn sie berechtigt sind, die Militäruniform zu tragen. Die Dienstentlassung ist ein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Heer oder der Marine auf Antrag der Vorgesetzten, wenn das Verbleiben des Betreffenden im Dienst aus irgend welchen Gründen nicht statthaft oder durch Gerichtsspruch gefordert wird. Wird durch letztern auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zuchthausstrafe erkannt, so erfolgt die Entfernung aus dem Heer oder der Marine, welche nicht nur den Verlust der Dienststelle, sondern auch aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, soweit diese gesetzlich aberkannt werden können, sowie der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in die Armee oder Marine einschließt.
Geschichtliches. Die Bezeichnung der militärischen Führer mit dem Namen Offiziere tritt erst vereinzelt im Anfang des 16. Jahrh. auf. Die Hinüberlegung zu einem Offizierstand im heutigen Sinn, wie er in der brandenburgisch-preußischen Armee durch den Großen Kurfürsten begründet wurde, war erst möglich mit der Einführung stehender Heere. Zwar mußte auch er dem Gebrauch damaliger Zeit gemäß seine Heerführer hernehmen, wo er sie fand; aber er war doch ernstlich bemüht, sich ein eignes Offizierkorps aus dem vaterländische Adel heranzubilden und demselben eine bestimmte Gliederung nach Rangstufen zu geben. Es war damals in Deutschland Gebrauch der Obersten, sich einen Oberstwachtmeister für die Ordnung des innern Dienstes im ganzen Regiment zu bestellen, welcher das Regiment in Schlachtordnung zu formieren hatte, und der deshalb beritten war, während der Oberst des Fußvolkes zu Fuß vor der Fronte stand. Als man nach dem Dreißigjährigen Krieg das Regiment in Bataillone zu teilen begann, deren jedes aus mehreren Kompanien bestand, wurde dem Oberstwachtmeister (dem Regimentsverwalter, Regiments major) das Kommando eines Bataillons übertragen und derselbe jetzt Major genannt. Die Ergänzung des Offizierkorps aus dem Adel blieb bis zu den Befreiungskriegen Norm und hatte ihre geschichtliche Berechtigung. Ernannte z. B. Friedrich d. Gr. Bürgerliche für hervorragende Leistungen und militärische Befähigung zu Offizieren, so war die Verleihung des Adels in der Regel damit verbunden; nur bei den Husaren, der Artillerie und den Ingenieuren durften Bürgerliche als Offiziere dienen. Mit der Reorganisation des preußischen Heerwesens 1807-1808 hörte jene Beschränkung auf und wurde die wissenschaftliche Bildung und sittliche Qualität neben körperlicher Geeignetheit maßgebend.