(neulat.), Geschäftskreis,
Bezirk, Amtslokal eines
Offizials, besonders die bischöfliche Gerichtsbehörde,
welche insbesondere seit dem Tridentinum Klagesachen, zumal Ehestreitsachen, in erster
Instanz behandelt unter Ausschluß
einer konkurrierenden
Gerichtsbarkeit des
Papstes. Es bildet einen Teil des bischöflichen
Ordinariats.
(lat.), das von einer Behörde Ausgehende, also s. v. w.
amtlich;
z. B. eine offizielle Nachricht, eine offizielleZeitung. Wo eine Behörde nicht geradezu amtlich auftreten will,
aber doch so, daß den von ihr veranlaßten Kundgebungen oder
Vorschlägen ein größeres
Gewicht als den von
Privatpersonen
ausgehenden beigelegt werden soll, nennt man eine solche Art des
Verfahrensoffiziös;
Gesamtname der militärischen Vorgesetzten vom
Leutnant aufwärts bis zum
Feldmarschall, während die Vorgesetzten
vom
Feldwebel abwärts die
Klasse der
Unteroffiziere bilden. Die Gesamtheit der Offiziere der
Armee, eines Truppenteils, einer
Waffe wie der ganzenArmee etc., heißt ein Offizierkorps. Man unterscheidet Truppenoffiziere, die Regimentern
angehören, und nichtregimentierte, von erstern Frontoffiziere, die in der
TruppeDienst thun, und aus der
Truppe abkommandierte
Offiziere.
Der
Charge nach zerfallen die Offiziere in folgende Rangklassen:
a) in der
Armee:
Jede
Charge hat ihre besondern Rangabzeichen, s.
Abzeichen. Ergänzung des Offizierkorps:
a) der
Armee, geschieht teils aus den
Zöglingen der Kadettenanstalten (etwa 42
Proz.), teils aus freiwillig als Offizieravantageure
auf Beförderung zum Offizier eingetretenen jungen Leuten. Hierzu ist das Abiturientenzeugnis
eines deutschen
Gymnasiums oder
Realgymnasiums oder bei
Reife für die
Prima die Ablegung der
Prüfung zum Portepeefähnrich
vor derObermilitärexaminations-Kommission erforderlich. Zu letzterer meldet
sie der Truppenteil an, bei dem sie nachher eintreten
wollen.
Eintritt vom vollendeten 17. Lebensjahr an. Die Beförderung zum Portepeefähnrich erfolgt nach sechs
Monaten aufGrund
eines von dem
Chef und den Offizieren einer
Kompanie,
Batterie etc. ausgefüllten Dienstzeugnisses. Zöglinge der Kadettenanstalten
werden nach bestandener Fähnrichsprüfung als charakterisiert Portepeefähnriche in die
Armee eingestellt, erhalten aber
auch
erst einPatent nach sechsmonatlicher
Dienstzeit. Auch das
Zeugnis der
Reife zum Offizier kann nur durch eine gleiche
Dienstzeit als
Fähnrich erworben werden. Die
Prüfung dazu wird nach vorherigem Besuch einer
Kriegsschule (auf dem
Weg der Privatvorbereitung von jungen Leuten, die ein Jahr an einer deutschen
Universität studiert haben, auch ohne denselben)
vor der genannten
Kommission abgelegt. Nach bestandene
Prüfung, erlangter dienstlicher
Qualifikation und
Wahl durch das Offizierkorps
desRegiments erfolgt die Beförderung zum
Die angestellten
Kadetten werden auf sechs
Monate an
Bord des Kadettenschulschiffs eingeschifft, besuchen dann auf sechs
Monate
die
Marineschule und werden nach bestandene Seekadettenprüfung zu
Seekadetten befördert. Es folgt ihre
Kommandierung auf das Seekadettenschulschiff, mit welchem sie eine etwa zweijährige
Reise machen, worauf die erste Seeoffizierprüfung
abzulegen ist und die Beförderung zum Unterleutnant erfolgt, wenn der Betreffende ein günstiges Dienstzeugnis erhalten
und beim Seeoffizierkorps der
Marinestation die
Wahl bestanden hat. Nach sechs
Monaten praktischen
Dienstes werden die Unterleutnants
zum Offiziercötus der
Marineschule kommandiert und haben dann die Seeoffizierberufsprüfung abzulegen.
Vgl. AllerhöchsteVerordnung über die Ergänzung des Seeoffizierkorps vom nebst Ausführungsbestimmungen (Berl.
1885).
Offizieraspiranten - O
* 4 Seite 12.340.
Über die Erlangung der
Qualifikation zum Reserveoffizier s.
Freiwillige. Die Landwehroffiziere ergänzen sich, abgesehen von
den aus dem aktiven
Dienst verabschiedeten Offizieren, aus den mit Qualifikationsattest zum Reserveoffizier
versehenen
Mannschaften der
Landwehr, die aus irgend welchen
Gründen zum Reserveoffizier nicht befördert wurden, z. B.
Feldwebeln,
welche mit dem Qualifikationsattest zum Landwehroffizier aus dem aktiven
Dienst entlassen sind. Die Offiziere des
Beurlaubtenstandes
sind den zur Ausübung der militärischen
Kontrolle getroffenen
Anordnungen unterworfen und haben die besondern
Ehrenpflichten ihres
Standes als Offizier zu erfüllen. Im übrigen gelten für sie die allgemeinen Landesgesetze. Untersuchungführender
Offizier ist der hierzu besonders ernannte und vereidete
Leutnant¶
Ein Offizier von der Armee gehört keinem Truppenteil an; entweder soll er in eine erst später frei werdende, oft höhere Kommandostelle
eintreten, oder verabschiedet werden; letzteres geschieht z. B. bei verdienten Offizieren,
um sie in den gesetzmäßigen Genuß der Pension ihrer jetzigen Charge treten zu lassen. Wenn ein Offizier vor
zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit nicht als Invalide ausscheidet, so wird er mit dem gesetzlichen Vorbehalt aus dem
aktiven Dienst entlassen und ist dann bis zum Ablauf
[* 5] des siebenten Dienstjahrs in der Reserve, bis zum Ablauf
des zwölften zum Dienst in der Landwehr verpflichtet.
Wenn ein Offizier mit der gesetzlichen Pension zur Disposition (z. D.) gestellt wird, so scheidet er aus dem aktiven Dienste,
[* 6] steht
aber unter Kontrolle der Landwehrbehörden und kann durch Kabinettsorder in Dienststellungen, z. B.
als Landwehrbezirkskommandeur, Platzmajor etc., berufen werden und bezieht dann, unter Fortfall der
Pension, den Gehalt seiner Dienststelle. Der Offizier z. D. ist von der Zahlung der Kommunalsteuern befreit. Ein mit der gesetzlichen
Pension verabschiedeter Offizier (a. D.) scheidet zwar aus dem Militärverband gänzlich aus und steht nicht mehr unter Kontrolle
der Landwehrbehörden, gleichwohl haben sich diese über seine Verwendbarkeit im Fall der Mobilmachung
ein Urteil zu verschaffen; diese Offiziere haben deshalb die Pflicht, bei Zahlungsübertragung ihrer Pension auf eine andre
Kasse ihren neuen Wohnort der Landwehrbehörde anzuzeigen.
Alle aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, die a. D. auch den
Ehrengerichten, wenn sie berechtigt sind, die Militäruniform zu tragen. Die Dienstentlassung ist ein unfreiwilliges
Ausscheiden aus dem Heer oder der Marine auf Antrag der Vorgesetzten, wenn das Verbleiben des Betreffenden im Dienst aus irgend
welchen Gründen nicht statthaft oder durch Gerichtsspruch gefordert wird. Wird durch letztern auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und Zuchthausstrafe erkannt, so erfolgt die Entfernung aus dem Heer oder der Marine, welche nicht
nur den Verlust der Dienststelle, sondern auch aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, soweit diese gesetzlich
aberkannt werden können, sowie der Orden
[* 7] und Ehrenzeichen zur Folge hat und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in die Armee
oder Marine einschließt.
Geschichtliches. Die Bezeichnung der militärischen Führer mit dem Namen Offiziere tritt erst vereinzelt
im Anfang des 16. Jahrh. auf. Die Hinüberlegung zu einem Offizierstand im heutigen Sinn, wie er in der brandenburgisch-preußischen
Armee durch den GroßenKurfürsten begründet wurde, war
erst möglich mit der Einführung stehender Heere. Zwar mußte auch
er dem Gebrauch damaliger Zeit gemäß seine Heerführer hernehmen, wo er sie fand; aber er war doch ernstlich
bemüht, sich ein eignes Offizierkorps aus dem vaterländische Adel heranzubilden und demselben eine bestimmte Gliederung nach
Rangstufen zu geben. Es war damals in Deutschland
[* 8] Gebrauch der Obersten, sich einen Oberstwachtmeister für die Ordnung des innern
Dienstes im ganzen Regiment zu bestellen, welcher das Regiment in Schlachtordnung zu formieren hatte, und der deshalb beritten
war, während der Oberst des Fußvolkes zu Fußvor derFronte stand.