des
Gläubigers geführt hat, oder wenn letzterer glaubhaft macht, daß er eine solche durch
Pfändung nicht erlangen könne.
Der
Schuldner hat in diesem
Fall ein Verzeichnis seines
Vermögens einzureichen und eidlich zu versichern, daß er sein
Vermögen
vollständig angegeben und wesentlich nichts verschwiegen habe.
Hat ferner der
Schuldner eine bestimmte
bewegliche
Sache herauszugeben, und wird dieselbe bei der
Zwangsvollstreckung nicht vorgefunden, so ist der Offenbarungseid auf
Antrag des
Gläubigers von dem
Schuldner dahin zu leisten, daß er die
Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde.
Endlich kann im
Konkurs nach
Aufstellung des Inventars die Ableistung desOffenbarungseides durch den
Gemeinschuldner
von dem Konkursverwalter wie von jedem Konkursgläubiger verlangt werden. Die Eidesleistung erfolgt vor dem
Amtsgericht als
dem
Vollstreckungs- oder Konkursgericht. Die Leistung des Offenbarungseides kann
im Fall unbegründeter Verweigerung durch
Haft bis zu sechs
Monaten erzwungen werden. Außerdem bestehen vielfach noch die Vorschriften des gemeinen
Rechts in
Kraft,
[* 2] wonach auf dem Gebiet des
Privatrechts, insbesondere im
Erbrecht, der Offenbarungseid verlangt werden kann, namentlich von dem
Erben,
welcher die
Erbschaft mit der
Rechtswohlthat des Inventars anzutreten hat (s.
Beneficium inventarii).
(franz.), das angriffsweise Vorgehen gegen den Feind im
Gegensatz zum Abwarten desselben
in der
Defensive. Man unterscheidet die sogen. strategische Offensive, das Beginnen der
kriegerischen
Operationen durch Einrücken in Feindesland etc., und die taktische Offensive, den
Angriff auf dem einzelnen Gefechtsfeld. Beide sind nicht notwendig verbunden. Der Vorteil der Offensive ist, daß
sie dem Gegner das
Gesetz gibt. Sie gestattet, mit gesammelter
Kraft ein bestimmtes
Ziel zu verfolgen, während
der Verteidiger auf mehreren
Punkten des
Angriffs gewärtig sein, seine
Kräfte also getrennt halten muß. Die Offensive ist aber von der
Defensive nie ganz zu trennen. Um auf einem Schlachtfeld den Gegner an einem
Punkt überlegen anzufallen, hält man ihn auf
andern nur fest oder bleibt in der
Defensive, wenn er selbst angreift. Man geht stets zur Offensive über, sobald
man sich stark genug glaubt, den Feind zu überwältigen.
Meinung, die zu einer gewissen Zeit im
Volk herrschende
Ansicht über eine Angelegenheit des öffentlichen
Lebens. Da die öffentliche Meinung nicht nurSache des
Verstandes, sondern auch
Sache des
Gefühls ist, so daß bei ihrer
BildungVorurteile,
Neigungen, allgemeine
Sympathien und
Antipathien einwirken, so ist allerdings die Möglichkeit vorhanden,
daß sie eine falsche
Richtung nehmen kann; doch wird eine solche um so seltener eintreten, je mehr der öffentlichen Meinung
in der
Freiheit der
Presse,
[* 13] in der
Freiheit der
Rede in Versammlungen und
Vereinen,
Gemeinde- und landständischen
Versammlungen, in der
Öffentlichkeit aller das
Volk berührenden Angelegenheiten die
Organe geboten sind, durch welche sie
sich zugleich bilden und aussprechen kann.
Recht
(Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die
Stellung
des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im
Gegensatz zum
Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen
der
Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt,
wird das öffentliche
Recht in
Staatsrecht (öffentliches Recht im engern
Sinn),
Strafrecht,
Straf- und Zivilprozeßrecht
und
Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven
Sinn versteht man unter öffentlichem
Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche
Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen
Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.
Das moderne Verfassungsleben erblickt in der Öffentlichkeit derjenigen
Verhandlungen, welche wichtige staatsbürgerliche
Rechte anbetreffen, eine bedeutungsvolle
Garantie der Volksfreiheit überhaupt. Wie dem
Volk in den konstitutionellen
¶
mehr
Staatswesen ein unmittelbares Recht der Mitwirkung bei den wichtigsten Regierungshandlungen durch seine erwählten Volksvertreter
zusteht, so soll ihm auch das Recht derKritik und der öffentlichen Kontrolle gegenüber den Verhandlungen der parlamentarischen
Körperschaft unverkürzt sein. In allen Verfassungsurkunden ist daher die der Landtagsverhandlungen eingeführt, wenn
auch geheime Sitzungen stattfinden können. Die Verfassung des DeutschenReichs (Art. 22) erkennt den Grundsatz
der der Verhandlungen des Reichstags ausdrücklich an. Auch die Verhandlungen von Gemeindekollegien und Vertretungen der weitern
Kommunalverbände sind in der Regel öffentlich, wofern die Körperschaft nicht zu einer geheimen Sitzung zusammentritt.
Nicht öffentlich sind die Verhandlungen der parlamentarischen Kommissionen; doch besteht bei diesen wenigstens
für die Mitglieder der Volksvertretung Öffentlichkeit, insofern dieselben, auch wenn sie nicht Mitglieder der Kommission sind, die Beratungen
und Verhandlungen der letztern gleichwohl mit anhören dürfen. Die der Sitzungen hat die doppelte Bedeutung, daß zu denselben
Zuhörer zugelassen, und daß über sie Berichte veröffentlicht werden dürfen. Das deutsche Strafgesetzbuch
(§ 12) bestimmt ausdrücklich: wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Eine analoge Bestimmung bezüglich der öffentlichen Verhandlungen
des Reichstags findet sich auch in der Reichsverfassung (Art. 22).
Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz der der Rechtspflege, wonach dem Publikum in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen zu den gerichtlichen Verhandlungen der Zutritt gestattet ist (selbstverständlich mit
den durch die Raumverhältnisse gebotenen Beschränkungen). Diese Öffentlichkeit bezieht sich in erster Linie auf die Beteiligten selbst,
indem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien, im Strafprozeß der Angeschuldigte ein Recht darauf
haben, daß ihnen durch den Prozeßgang Gelegenheit geboten werde, das zur Sache Verhandelte zu erfahren und zu prüfen, sich
darüber vor Gericht auszusprechen und das Urteil und seine Entscheidungsgründe zu vernehmen.
Aber auch die Öffentlichkeit für das nicht direkt beteiligte Publikum ist als eine Art Kontrolle der öffentlichen
Meinung über die Rechtspflege von großer Wichtigkeit, während die Gerichtsberatungen mit Recht der Öffentlichkeit entzogen sind. Ebenso
ist die Bestimmung, daß die Öffentlichkeit im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen
werden kann, als zweckmäßig anzuerkennen, desgleichen der Ausschluß der Öffentlichkeit in Ehesachen. Nach
dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz erfolgt die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (also nicht auch die Voruntersuchung
in Strafsachen), einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse, öffentlich. In England ist auch die Voruntersuchung
öffentlich, während sie in Österreich,
[* 15] ebenso wie in Deutschland,
[* 16] geheim ist. In allen Sachen kann nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
und dem Nachtragsgesetz vom durch das Gericht für die Verwandlung oder für einen Teil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der
Sittlichkeit besorgen läßt.
Die Verkündigung des Urteils erfolgt aber in jedem Fall öffentlich. Doch kann für die Verkündung der
Urteilsgründe die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit
oder
der Sittlichkeit besorgen läßt. Außer in Ehesachen ist die Öffentlichkeit auch in Entmündigungssachen keine
unbedingte. Das Gericht kann zu nicht öffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen den Zutritt gestatten. Über Gerichtsverhandlungen,
welche wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden
haben, dürfen Berichte durch die Presse nicht veröffentlicht werden.
Ferner kann das Gericht den bei der Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung bestimmter Thatsachen besonders zur Pflicht
machen, sofern die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatlicherheit ausgeschlossen ist. Die Verletzung dieses sogen. Schweigebefehls
(Schweigegebots) ist mit Strafe bedroht. Ebenso ist es durch das Reichsgesetz vom für strafbar erklärt, wenn jemand
aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen
Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentliche Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Ärgernis
zu erregen.