durch gesetzliche Bestimmung begründet sind. Eine weitere Verschiedenheit der Obligationen besteht darin, daß bei den einen
nur Ein
Gläubiger Einem
Schuldner gegenübersteht, während bei andern mehrere
Gläubiger oder mehrere
Schuldner oder auf beiden
Seiten mehrere
Personen im Obligationsverhältnis stehen. Der
Regel nach tritt hier von selbst eine
Teilung derForderung,
resp. der
Schuld ein; es sind so viele Obligationen, als es
Gläubiger oder
Schuldner sind.
Wenn ich z. B. drei
Personen 60 Mk. schulde, so bin ich eben jeder einzelnen 20 Mk. schuldig,
und es liegen so drei Obligationen vor.
Anders wenn die mehreren
Gläubiger solidarisch, d. h. aufs Ganze, berechtigt (Correi
credendi) oder die mehreren
Schuldner (Correi debendi) solidarisch (»einer für alle, alle für einen«)
verpflichtet sind, wie dies bei der sogen.
Korrealverbindlichkeit (s. d.), z. B. bei
den Mitgliedern einer offenen
Handelsgesellschaft, welche für die Gesellschaftsschulden solidarisch haften, der
Fall ist.
Je nachdem der Gegenstand der Leistung ein bestimmter, einzelner ist, oder je nachdem es sich um mehrere
Gegenstände handelt oder endlich von mehreren Leistungen eine wahlweise gefordert werden kann, wird zwischen einfacher (Obligatio
simplex), mehrheitlicher (copulativa) und zur
Wahl berechtigender Obligation (Obligatio alternativa) unterschieden.
Allgemeine Rechtsgrundsätze über die Obligationen: Aus dem
Begriff der Obligation folgt, daß der Gegenstand derselben niemals unmittelbar
eine
Sache, sondern nur eine
Handlung sein kann;
sei es ein Geben, wie z. B. die
Übergabe der
Ware seitens des Verkäufers an den
Käufer, sei es ein
Thun, wie z. B. die Verrichtung von Dienstleistungen bei dem Dienstmietvertrag, sei es
ein Unterlassen oder Dulden, so z. B., wenn ich mich verpflichte, einem
andern zu gestatten, daß er von meinen
Sachen diese oder jene
an sich nehme.
Die
Handlung, welche den Gegenstand der Obligation bildet,
muß physisch möglich und rechtlich erlaubt sein (impossibilium nulla est obligatio). Auch darf diese
Handlung für den
Gläubiger
nicht ohne alles
Interesse,
und sie darf ebensowenig lediglich von dem
Willen des
Schuldners abhängig gemacht
sein, weil ja dann gar keine Verpflichtung vorliegen würde. Der
Regel nach gehen alle
Forderungen aktiv und passiv, d. h.
die
Berechtigung ebenso wie die
Schuld, auf die
Erben über, es müßte sich denn um sogen. höchst persönliche Ansprüche,
d. h. um solche
Forderungen handeln, die so eng mit der
Person des
Schuldners oder
Gläubigers verknüpft
sind, daß sie, wie z. B. die gesetzliche Alimentationspflicht, mit dem
Tode des Berechtigten oder Verpflichteten ihr Ende
erreichen.
Unter
Lebenden wird der
Eintritt eines neuen
Gläubigers an die
Stelle des bisherigen namentlich durch
Zession (s. d.) vermittelt,
während auf der andern Seite das Eintreten oder Hinzutreten eines neuen
Schuldners durch
Interzession
(s. d.) bewirkt wird. Beendigt wird eine Obligation zunächst durch ihre
Erfüllung (Leistung,
Zahlung), durch
Kompensation (s. d.), durch
Verzicht,
Vergleich, gegenseitige Übereinkunft,
Konfusion (s. d.),
Novation (s. d.) und zuweilen auch durch
Widerruf, wie bei dem
Mandat, endlich durch den
Tod des Berechtigten
oder Verpflichteten.
Die konsequente Aus- und Durchbildung, welche das Obligationenrecht, derjenige Teil des
Privatrechts, welcher im praktischen
Leben am meisten zur Anwendung kommt, bei den
Römern erfahren, macht es erklärlich, daß trotz der veränderten
Lebens- und
Verkehrsverhältnisse die römisch-rechtlichen
Satzungen noch jetzt zum weitaus größten
Teil die Grundlage unsers heutigen
Obligationenrechts bilden, wenn auch in mancher Hinsicht die deutsche Rechtsanschauung den
Sieg davongetragen hat. So war
den
Römern das heutzutage so wichtige
Institut der
Inhaber- und Orderpapiere und namentlich der
Begriff des
Wechsels, welcher
im modernen
Recht eine so weit ausgedehnte Anwendung gefunden hat, völlig fremd, und ebenso beruht das
Handelsrecht (s. d.) nur zum Teil auf römisch-rechtlicher Grundlage. S.
Deutsches Recht.
Vgl. v.
Savigny, Obligationenrecht (Leipz. 1851-1853, 2 Bde.);
Rechnung bezüglich zinstragender
Wertpapiere. Am einfachsten ist die Berechnung des Kaufwerts
eines solchen
Papiers, der aus dem Kurswert und den
Zinsen vom letzten Zinstermin bis zum
Tag des
Kaufs besteht.
ein besonders im kaufmännischen
Verkehr üblicher
Ausdruck:
im O. sein, s. v. w. schuldig sein;
aus dem Obligo entlassen, jemand, z. B. einen
Bürgen, aus seiner Verbindlichkeit entlassen.
Die
Klausel »ohne Obligo« bedeutet, daß man die Übernahme eigner
Haftpflicht ausschließen will, wie dies namentlich häufig vom Indossanten eines
Wechsels oder eines sonstigen
Orderpapiers geschieht, in der Absicht, das
Papier weiter zu begeben, ohne eine eigne
Haftpflicht für die verbriefte
Schuld
zu übernehmen.
(lat.), das Auslöschen, Tilgen (zunächst von
Buchstaben; dann auch allgemeiner);
in der
Anatomie der Verschluß eines normal vorhandenen Hohlraums durch organische
Verwachsung der Wandungen, z. B. Verschluß
der Nabelgefäße nach der
Geburt.
Oblitterieren, ausreichen, tilgen, nicht fortbestehen lassen;
ein nach dem
Roman »Oblómow« von
Gontscharow (s. d.) gebildetes
Wort, das zur Bezeichnung der träumerischen
und unentschlossenen
Trägheit, welche dem russischen
Naturell eigentümlich ist, eine Zeitlang sehr im
Gebrauch war.
(lat.), ein rechtwinkeliges
Parallelogramm
[* 6] (s. d.); ^[= (griech.), ein geradliniges ebenes Viereck, in welchem je zwei Gegenseiten parallel und gleich ...]
derjenige, welchem die Leitung und
Führung einer Versammlung oder einer
Körperschaft eingeräumt ist, z. B.
der Vorsitzende eines Gemeindekollegiums, der
Führer einer Feuerwehrabteilung etc. Im schiedsrichterlichen
Verfahren ist der der auf
Grund des
Schiedsvertrags von den durch die
¶
Sobald die Geschwornen in ihr Zimmer eingetreten sind, wird der Obmann von ihnen aus ihrer Mitte mittels einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 304) verlangt schriftliche Abstimmung bei dieser Wahl, die
österreichische nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Deutschland
[* 8] das höhere Lebensalter, während in Österreich
[* 9] anderweit
zu wählen ist. Der Obmann hat den Spruch der Geschwornen, d. h. die Antwort auf die einzelnen Fragen, welche an sie gestellt sind,
niederzuschreiben, in öffentlicher Sitzung die Verkündigung des Wahrspruchs in vorschriftsmäßiger feierlicher
Form zu bewirken und Frage und Antwort jeweilig zu verlesen.