gemäß, eine subjektive nur der
Vorstellung, die sich der Auffassende davon gemacht hat. In der
Grammatik ist Objékt das
Wort,
auf welches sich die Thätigkeit des
Subjekts im
Satz bezieht. Man unterscheidet das nähere Objékt, für das der
Akkusativ, und
das entferntere Objékt, für welches der
Dativ oder einePräposition mit dem ihr zugehörigen
Kasus gebraucht
wird.
(Objektiv), s.
Fernrohr^[= (Fernglas, Teleskop), Vorrichtung, durch welche man entfernte Gegenstände unter größerm Sehwinkel ...]
[* 2] und
Mikroskop.
[* 3]
(Oberladis),
Kurort in
Tirol,
[* 4] Bezirkshauptmannschaft
Landeck, 1383 m ü. M., mit einem vorzüglichen
Sauerbrunnen,
schönen
Anlagen und prachtvolle Aussicht auf die
Ferner des Kaunserthals.
Darunter das Dorf Unterladis mit primitivem Schwefelbad
und (1880) 331 Einw.
(lat.), ursprünglich s. v. w.
Hostien (s. d.) als das bei der heiligen
Messe dargebracht
Opfer (oblata hostia), das geweihte Abendmahlsbrot, das anfangs aus gewöhnlichem Teig bereitet war, bis seit dem 8. und 9. Jahrh.
der
Gebrauch des ungesäuerten
Brots in scheibenförmiger Gestalt allgemeiner wurde; danach Bezeichnung für ähnliche dünne,
aus ungegornem Mehlteig gebackene Scheibchen, die in runder, pfennig- bis thalergroßer Form, leicht
angefeuchtet, zum Versiegeln von
Briefen etc. (Siegeloblaten) oder in Tafelform (Tafeloblaten) zur Unterlage für
Konfekt und
feine
Kuchen dienen, außerdem auch zum Einwickeln schlecht schmeckende Arzneien verwendet oder, wenn sie
Zucker
[* 5] und
Gewürz
enthalten, als Gebäck genossen
werden. - Oblaten hießen ferner in den
Klöstern dieLaienbrüder (Oblati) und
Laienschwestern (Oblatae) sowie alle
Personen, welche schon in ihrer Kindheit dem Klosterleben gewidmet wurden
(Klosterkinder);
endlich weltliche Leute, die ihr
Vermögen einem
Kloster vermachten und dafür das
Kleid des
Ordens tragen durften. der heil.
Franziska, ein Benediktinerinnenorden von der mildern
Observanz, wurde 1433 von der heil. Franziska, einer
vornehmen Römerin, gestiftet und besteht ausschließlich aus
Damen fürstlicher oder adliger Herkunft, die ohne
Gelübde in
klösterlicher
Gemeinschaft leben. Ordensgesellschaft der Oblaten, von
KarlJosephEugen von Mazenod,
Bischof von
Marseille,
[* 6] gestiftete
Orden,
[* 7] ward von
Leo XII. bestätigt und erhielt, da er sich neben derArmenpflege auch der
Mission
zu widmen begann, von
Pius IX. 1850 den
Namen Missionarii oblati beatissimae Virginis
Mariae. Die
Gesellschaft wurde 1880 aus
Frankreich verwiesen.
(lat.), Darbringung, dargebrachtes
Opfer; besonders freiwillige
Gabe der Gläubigen an die
Kirche. Im Rechtswesen
versteht man unter Oblation das freiwillige Erbieten zu etwas; so spricht man z. B.
von Oblatio liti, wenn jemand einen
Rechtsstreit als Beklagter übernimmt, ohne der eigentliche Beklagte zu sein, und von
Oblatio feudi, wenn jemand eine als freies
Eigentum besessene
Sache einem andern überträgt, um sie von demselben als
Lehen
zurückzuerhalten (vgl.
Lehnswesen, S. 632). Im
Pfandrecht versteht man unter dem
Rechte derOblation das
Jus offerendi (s. d.).
(lat., »verbunden, notwendig«)
heißt in der
Musik eine konzertierend behandelte Begleitstimme, welche daher nicht weggelassen werden
darf;
insbesondere eine Instrumentalstimme, welche mit einer
Singstimme konzertiert, in welchem
Fall jedoch die
Singstimme stets
die dominierende
Partie bleibt.
das zwischen zwei
Personen bestehende Rechtsverhältnis, vermöge dessen die eine (der
Schuldner, lat.
Debitor) der andern (dem
Gläubiger, lat.
Creditor) zu einer Leistung verpflichtet ist. Die Obligation charakterisiert sich also für den
Gläubiger als ein
Recht auf eine Leistung
(Forderung) und für den
Schuldner als die Verpflichtung zu einer
Handlung, sei es
zu einem
Thun oder zu einem Unterlassen (Verbindlichkeit,
Schuld, Rechtspflicht). Auch für jede dieser beiden Seiten des Rechtsverhältnis,
für die
Forderung wie für die
Schuld, wird der
Ausdruck Obligation gebraucht, und nicht selten wird damit auch der Verpflichtungsgrund,
also z. B. der
Vertrag, welcher die Obligation begründete, bezeichnet.
Endlich nennt man auch den zum
Beweis einer
solchen Verpflichtung ausgestellten
Schuldschein Obligation, namentlich, wenn es sich um Staatsschuldbriefe u. dgl.
handelt. Der Inbegriff der Rechtsgrundsätze über die Obligationen bildet einen wichtigen
Bestandteil des
Privatrechts überhaupt:
das Obligationenrecht oder das
Recht derForderungen.
Einteilung der Obligationen: Der im römischen
Recht wichtige Unterschied zwischen Obligatio naturalis und civilis
(Natural-
und Zivilobligation), mit welch letzterm
Ausdruck man die klagbare Obligation bezeichnete, während bei der
Naturalobligation dem
Gläubiger
kein Klagerecht zustand, ist heutzutage ohne praktische Bedeutung. Dagegen kann man noch jetzt zwischen einseitigen und zweiseitigen
Obligationen unterscheiden. Bei den letztern ist nämlich jeder von beiden Kontrahenten zugleich
Gläubiger und
Schuldner,
insofern nämlich, als jeder von beiden von dem andern eine Leistung fordern kann dafür aber auch zu einer Gegenleistung
verpflichtet ist.
Obligationenrechnung -
* 8 Seite 12.305.
Dies ist z. B. beim
Kauf der
Fall. Bei den einseitigen Obligationen dagegen bestehtnur für den einen Teil,
z. B. für den Schenkgeber, eine Verpflichtung und
nur für den andern, z. B. für den Beschenkten, ein Forderungsrecht. Eine
weitere
Einteilung ist die in
Geschäfts- u. Deliktsobligationen, je nachdem der Obligation ein
Rechtsgeschäft, eine erlaubte
Handlung
(Vertrag, letztwillige
Verfügung) oder eine unerlaubte
Handlung, ein
Delikt, zuGrunde liegt.
Letzteres verpflichtet
nämlich den Verletzenden, dem Verletzten
Schadenersatz zu leisten, begründet also eine einseitige Obligation. Die Geschäftsobligationen
sind die Obligationen aus
Verträgen
(Kontrakten), deren Zahl und Klagbarkeit im römischen
Recht eine beschränkte war, während
nach deutschem
Recht in der
Regel jeder
Vertrag (s. d.) klagbar ist. Übrigens ist dieEinteilung in
Geschäfts-
und Deliktsobligationen insofern keine erschöpfende, als gewisse Schuldverbindlichkeiten, wie z. B.
die Alimentationspflicht des
Vaters den
Kindern gegenüber, unmittelbar
¶
mehr
durch gesetzliche Bestimmung begründet sind. Eine weitere Verschiedenheit der Obligationen besteht darin, daß bei den einen
nur Ein Gläubiger Einem Schuldner gegenübersteht, während bei andern mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner oder auf beiden
Seiten mehrere Personen im Obligationsverhältnis stehen. Der Regel nach tritt hier von selbst eine Teilung derForderung,
resp. der Schuld ein; es sind so viele Obligationen, als es Gläubiger oder Schuldner sind.
Wenn ich z. B. drei Personen 60 Mk. schulde, so bin ich eben jeder einzelnen 20 Mk. schuldig,
und es liegen so drei Obligationen vor. Anders wenn die mehreren Gläubiger solidarisch, d. h. aufs Ganze, berechtigt (Correi
credendi) oder die mehreren Schuldner (Correi debendi) solidarisch (»einer für alle, alle für einen«)
verpflichtet sind, wie dies bei der sogen. Korrealverbindlichkeit (s. d.), z. B. bei
den Mitgliedern einer offenen Handelsgesellschaft, welche für die Gesellschaftsschulden solidarisch haften, der Fall ist.
Je nachdem der Gegenstand der Leistung ein bestimmter, einzelner ist, oder je nachdem es sich um mehrere
Gegenstände handelt oder endlich von mehreren Leistungen eine wahlweise gefordert werden kann, wird zwischen einfacher (Obligatio
simplex), mehrheitlicher (copulativa) und zur Wahl berechtigender Obligation (Obligatio alternativa) unterschieden.
Allgemeine Rechtsgrundsätze über die Obligationen: Aus dem Begriff der Obligation folgt, daß der Gegenstand derselben niemals unmittelbar
eine Sache, sondern nur eine Handlung sein kann;
sei es ein Geben, wie z. B. die Übergabe der Ware seitens des Verkäufers an den
Käufer, sei es ein Thun, wie z. B. die Verrichtung von Dienstleistungen bei dem Dienstmietvertrag, sei es
ein Unterlassen oder Dulden, so z. B., wenn ich mich verpflichte, einem
andern zu gestatten, daß er von meinen Sachen diese oder jene an sich nehme.
Die Handlung, welche den Gegenstand der Obligation bildet,
muß physisch möglich und rechtlich erlaubt sein (impossibilium nulla est obligatio). Auch darf diese Handlung für den Gläubiger
nicht ohne alles Interesse, und sie darf ebensowenig lediglich von dem Willen des Schuldners abhängig gemacht
sein, weil ja dann gar keine Verpflichtung vorliegen würde. Der Regel nach gehen alle Forderungen aktiv und passiv, d. h.
die Berechtigung ebenso wie die Schuld, auf die Erben über, es müßte sich denn um sogen. höchst persönliche Ansprüche,
d. h. um solche Forderungen handeln, die so eng mit der Person des Schuldners oder Gläubigers verknüpft
sind, daß sie, wie z. B. die gesetzliche Alimentationspflicht, mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten ihr Ende
erreichen.
Unter Lebenden wird der Eintritt eines neuen Gläubigers an die Stelle des bisherigen namentlich durch Zession (s. d.) vermittelt,
während auf der andern Seite das Eintreten oder Hinzutreten eines neuen Schuldners durch Interzession
(s. d.) bewirkt wird. Beendigt wird eine Obligation zunächst durch ihre
Erfüllung (Leistung, Zahlung), durch Kompensation (s. d.), durch Verzicht, Vergleich, gegenseitige Übereinkunft, Konfusion (s. d.),
Novation (s. d.) und zuweilen auch durch Widerruf, wie bei dem Mandat, endlich durch den Tod des Berechtigten
oder Verpflichteten.
Die konsequente Aus- und Durchbildung, welche das Obligationenrecht, derjenige Teil des Privatrechts, welcher im praktischen
Leben am meisten zur Anwendung kommt, bei den Römern erfahren, macht es erklärlich, daß trotz der veränderten Lebens- und
Verkehrsverhältnisse die römisch-rechtlichen Satzungen noch jetzt zum weitaus größten
Teil die Grundlage unsers heutigen
Obligationenrechts bilden, wenn auch in mancher Hinsicht die deutsche Rechtsanschauung den Sieg davongetragen hat. So war
den Römern das heutzutage so wichtige Institut der Inhaber- und Orderpapiere und namentlich der Begriff des Wechsels, welcher
im modernen Recht eine so weit ausgedehnte Anwendung gefunden hat, völlig fremd, und ebenso beruht das
Handelsrecht (s. d.) nur zum Teil auf römisch-rechtlicher Grundlage. S.
Deutsches Recht.
Vgl. v. Savigny, Obligationenrecht (Leipz. 1851-1853, 2 Bde.);