heißen in
Österreich
[* 8]
(Verordnung vom diejenigen realistische Schulanstalten, welche die
Bestimmung haben, ihre Zöglinge ohne Benutzung der klassischen
Sprachen unmittelbar für die technischen
Hochschulen vorzubereiten.
Eigentlich ist die Oberrealschule nur der obere Teil (drei Jahresklassen) einer vollständigen
Realschule,
deren Unterbau (vier
Klassen) auch als Unterrealschule für sich bestehen kann. Nachdem in
Preußen
[* 9] aus den frühern
Gewerbeschulen
(s. d.) sich allmählich ebenfalls sechsklassige, lateinlose
Realschulen erster
Ordnung mit neunjährigem
Lehrgang entwickelt
hatten, wurde auch für diese bei dem
Erlaß der
Lehrpläne vom der
Name Oberrealschulen angenommen.
Die untern sechs Jahrgänge einer solchen Anstalt
(Sexta bis Untersekunda einschließlich) bilden, für sich genommen, eine
Höhere Bürgerschule (s. d.), die sieben untern Jahresklassen
(Sexta bis Obersekunda einschließlich) eine
Realschule (s. d.).
Im
Aufbau auf die
höhere Bürgerschule können die Oberrealschulen auch gewerbliche
Fachklassen einschließen. Da den
von den Oberrealschulen als reif entlassenen
Schülern seit 1872 im höhern
Staatsdienst nur das Baufach nach absolvierter
Hochschule offen
stand, blieb ihre Zahl auf 14 in der ganzen
Monarchie beschränkt und ist inzwischen bereits auf 12 herabgesunken.
Auch diese Anstalten werden bis auf vereinzelte Ausnahmen in den größtenStädten eine Umwandlung erfahren
oder ihre Oberklassen eingehen lassen müssen, nachdem 1886 ihnen auch diese
Berechtigung (mit Übergangsfrist bis 1890) entzogen
worden ist. Im außerpreußischen
Deutschland
[* 10] hat nur
Württemberg
[* 11] 3 und
Oldenburg
[* 12] 1 Oberrealschule. Die Oberrealschulen bilden in Bezug
auf die
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Heerdienst nach der amtlichen Bezeichnung dieGruppeA c
der
Höhern Lehranstalten (s. d.), d. h. sie stehen
in dieser Hinsicht den Gymnasien und Realgymnasien ganz gleich.
Das bedauerliche
Geschick der Oberrealschulen, die meist als Erbinnen der
Gewerbeschule mit
Lehrmitteln glänzend ausgerüstet sind, und
deren Lehrerkollegien mit rühmlicher Hingabe an ihre Aufgabe den schweren Wettstreit mit den ältern Anstalten
aufgenommen hatten, ist nach den wiederholt im Abgeordnetenhaus gegebenen
Erklärungen nicht auf die Ungunst des
Kultusministeriums
zurückzukehren, in dem man vielmehr den hohen Wert dieser Anstalten für die Heranbildung des höhern
Gewerbe- und Handelsstandes
vollauf würdigte, sondern darauf, daß die übrigen
Reichs- und Landesstellen (für das
Post-,
Forst-, Steuerwesen, den
Offizierstand etc.) auf das lateinische in der Vorbildung ihrer höhern Beamten nicht verzichten
wollten. Im
Kreis
[* 13] der
Architekten herrschte übrigens gegen die Zulassung der frühern
Schüler der Oberrealschulen im höhern Baudienst
des
Staats ebenfalls eine starke Abneigung, die sich wiederholt in Vereinsbeschlüssen,
Petitionen u. dgl. aussprach.
Die preußische Oberrechnungskammer setzt sich zusammen aus einem Chefpräsidenten, dem Vizepräsidenten
und den vortragenden
Räten nebst dem nötigen Büreaupersonal. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer sind rechtlich, namentlich in
Hinsicht auf ihre Absetzbarkeit und Versetzbarkeit, den Richterbeamten gleichgestellt. Die Oberrechnungskammer hat
die verfassungsmäßige
Kontrolle der Staatsrechnungen durch den
Landtag zu unterstützen und vorzubereiten; sie hat die Rechnungen
über den Staatshaushaltsetat zu prüfen und festzustellen.
Außerdem hat sie die allgemeine Rechnung über den
Staatshaushalt, bevor sie dem
Landtag vorgelegt wird, mit ihren Bemerkungen
zu versehen. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer dürfen nicht Mitglieder des
Landtags sein. Maßgebend für die Oberrechnungskammer sind die
Induktion
[* 18] vom
das
Gesetz vom über die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer und
das
Regulativ über den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer vom Der Art. 72 der deutschen
Reichsverfassung schreibt ferner
in Übereinstimmung mit der norddeutschen Bundesverfassung vor, daß über die Verwendung aller
Einnahmen des
Reichs dem
Bundesrat
und demReichstag durch den
Reichskanzler jährlich zur Entlastung Rechnung zu legen ist.