Der besonders im Nabgebiet und an der
Donau fruchtbare
Boden liefert reichen
Ertrag, vornehmlich an
Weizen
und
Gerste;
[* 7] bedeutend ist auch der Hopfenbau. Die
Viehzucht,
[* 8] begünstigt durch ausgedehnte Wiesenflächen, steht besonders
im N. auf einer hohen
Stufe. Der
Bergbau
[* 9] liefert
Eisenerze,
Rötel,
Ocker etc. Die
Industrie ist mit Ausnahme von Eisenwerken nicht
von Belang und umfaßt nur noch Glasfabrikation,
[* 10] Spiegelschleiferei, Bierbrauerei,
[* 11] Pottaschesiederei
etc. Oberpfalz wird eingeteilt in 2 unmittelbar
Städte
(Regensburg und
Amberg)
[* 12] und 18 Bezirksämter. Hauptstadt ist
Regensburg.
im
DeutschenReich die unter dem
Reichspostamt stehenden Zentralstelle für
Post- und Telegraphenwesen, welchen die einzelnen Postämter 1.-3.
Klasse, die Postagenturen und die in größern
Städten bestehenden
besondern Telegraphenämter unterstellt sind (s.
Post).
in
Preußen
[* 13] der oberste Beamte der staatlichen Provinzialverwaltung. Die erste Einrichtung der Oberpräsidien
erfolgte durch königlichen
Erlaß vom und zwar bestand bis in die neuere Zeit die Einrichtung,
daß der Oberpräsident für die an dessen Amtssitz befindliche Bezirksregierung zugleich als Regierungspräsident
thätig war, indem ihm alsdann ein Vizepräsident zur Seite stand. Dieser letztere war der eigentliche Regierungspräsident
und zugleich der Stellvertreter des Oberpräsidenten.
Nach dem Organisationsgesetz vom und dem
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom sind
die Oberpräsidien büreaukratisch organisiert. Als ständiger Vertreter steht dem Oberpräsidenten ein
Oberpräsidialrat
zur
Seite. Auch sind ihm die nötigen Hilfsarbeiter beigegeben. Während der
Landesdirektor die laufenden
Geschäfte der kommunalen
Selbstverwaltung der
Provinz führt, nimmt der Oberpräsident in höchster
Instanz die
Interessen der staatlichen Provinzialverwaltung
wahr.
Der Oberpräsident vertritt die Staatsministerien in besonderm Auftrag und bei außerordentlichem
Anlaß, insbesondere im Kriegsfall und
bei
Gefahr im
Verzug; er verwaltet die über den Bereich einer
Regierung hinaus oder über die ganze
Provinz sich erstickenden
Angelegenheiten,
Anlagen und Anstalten, wie z. B. die Strombauverwaltung; er vertritt
die Staatsregierung auf den
Provinziallandtags, nimmt die
Rechte des
Staats gegenüber der katholischen
Kirche wahr und erledigt
die das
Armeekorps betreffenden Militärsachen.
Außerdem sind ihm besondere
Funktionen zugewiesen, wie z. B. die Ernennung der
Amtsvorsteher, der Standesbeamten, die
Genehmigung
der Errichtung von
Apotheken u. dgl. Auch ist ihm ein gewisses
Polizeiverordnungsrecht eingeräumt. Der Oberpräsident führt die allgemeine
Aufsicht über die Behörden der
Provinz; er steht als Beschwerdeinstanz
über den Bezirksregierungen. Nach den
Kreisordnungen steht dem Oberpräsidenten der Provinzialrat zur Seite zur Mitwirkung
bei wichtigern Provinzialangelegenheiten und als Beschwerdeinstanz für den Bezirksrat. Der Provinzialrat besteht aus dem
Oberpräsidenten als Vorsitzendem, einem höhern Verwaltungsbeamten u.
fünf vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern.
in
Preußen die Berufungsinstanz für die Prisengerichte (Prisenräte) erster
Instanz, welche darüber
entscheiden,
ob eineSeebeute als gute
Prise zu erklären oder freizugeben sei (s.
Prise).