liegt die
Sache freilich, wenn der Betreffende durch
Beruf und
Stellung dazu verpflichtet ist, wie sich denn z. B. der
Soldat
im
Krieg und der
Seemann aus einer
Seegefahr nicht auf
Kosten andrer erretten dürfen. Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§
52) ist es endlich ein vom Notstand verschiedener Strafausschließungsgrund, wenn der Thäter
zu einer sonst strafbaren
Handlung durch unwiderstehliche
Gewalt oder durch eine
Drohung gegen Leib oder
Leben genötigt wurde.
Vgl. Janka, Der strafrechtliche Notstand
(Erlang. 1878);
Stammler, Die strafrechtliche Bedeutung des Notstandes (das. 1878).
Nebenfluß der
Dahme im preuß. Regierungsbezirk
Potsdam,
[* 2] ist 22 km aufwärts als Nottekanal bis zum Mellensee
schiffbar und dient ganz besonders zur Abfuhr der Gipssteine von
Sperenberg.
[* 9] (spr. -häm),Hauptstadt von
Nottinghamshire
(England), an der Mündung der schiffbaren Lene in den
Trent,
liegt malerisch am Abhang eines steilen Sandsteinhügels, den dieRuinen eines von
Wilhelm dem Eroberer
erbauten
Schlosses krönen. Den Marktplatz umgeben
Lauben, unter welchen sich die schönsten
Läden der Stadt befinden. Viele
der
Straßen sind eng und unregelmäßig. Nottingham hat schöne, alte
Kirchen, so namentlich die prächtige Marienkirche mit zinnengekröntem
Turm,
[* 10] eine kathol.
Kathedrale (von Pugin), ein University
College (ein 1881 vollendete gotischer
Bau mit
Bibliothek,
Museum und Laboratorien), ein
College der
Baptisten (bei Chilwell), ein Kunstmuseum auf dem
Schloß und (1881) 186,575
Einw. (1871: 138,876). Es ist Hauptsitz der Spitzenfabrikation
Englands (11,000
Arbeiter), treibt aber außerdem Strumpfwirkerei,
Maschinenbau etc. Nottingham ist Sitz eines deutschen
Konsuls.
Vgl.
Williams, Nottingham past and present (Nottingham 1878).
(spr. -hämschĭr,Notts),
Grafschaft im mittlern
England, umfaßt 2136 qkm (38,8 QM.) mit (1881)
391,815 Einw. Mit Ausnahme des nördlichen Teils, welcher sich an die Marschebene von
York und
Lincoln anschließt, des breiten
Trentthals und
des fruchtbaren Belvoirthals ist Nottinghamshire ein Hügelland, nach W. zu, an der
Grenze von
Derby, durch den
Peak gebirgig; im S. liegen die
Wolds, ein Heidebezirk, und im
O. der ehemals bedeutende und berühmte,
jetzt aber großenteils ausgerottete Sherwoodwald; die höher gelegenen Gegenden sind teilweise noch jetzt reich bewaldet.
Hauptfluß ist der
Trent. Der
Boden ist außerordentlich fruchtbar. Das milde
Klima
[* 11] und die reiche
Bewässerung
bedingen einen außergewöhnlichen Produktenreichtum.
Ackerbau und
Viehzucht
[* 12] sind die Haupterwerbsquellen des
Landes. Von der
Oberfläche sind 41 Proz. unter dem
Pflug,
[* 13] und 38 Proz. bestehen aus Weideland; 1887 zählte man 20,982 Ackerpferde, 84,874
Rinder,
[* 14] 225,176
Schafe
[* 15] und 24,257
Schweine.
[* 16] Das Mineralreich liefert
Steinkohlen (1885: 5,285,178
Ton.),
Eisen
[* 17] (83,090 T.), etwas
Blei,
[* 18]
Galmei und
Alabaster. Auch der
Handel mit
Getreide,
[* 19]
Malz und Vieh ist sehr bedeutend und nicht minder
lebhaft die
Industrie. Im J. 1881 beschäftigte die Spitzenfabrikation 22,228, Strumpfwirkerei 14,155, Baumwollspinnerei 3277,
der
Bau vonMaschinen 3538 und die
Eisen- und Stahlindustrie 4646
Arbeiter. Hauptstadt ist
Nottingham.
eine seit
Field und
Chopin sehr in
Aufnahme gekommene Bezeichnung für
Klavier- und andre Instrumentalstücke träumerischen
Charakters, die indes keinerlei bestimmte Form bedingt.
Mendelsohn nannte
eins der
Stücke seiner Sommernachtstraummusik Nottúrno (das zu der Schlafszene).
der Zugang zu einem
Grundstück, dessen Einräumung der
Besitzer desselben von seinem Nachbar
gegen
Entschädigung verlangen kann, wenn ohne diesen Weg die Benutzung jenes
Grundstücks in der hergebrachten
Weise unmöglich
geworden ist, z. B. durch Elementarereignisse oder durch einen den bisherigen Zugang versperrenden
Neubau.
(Inculpata tutela,
Moderamen inculpatae tutelae), »diejenige
Verteidigung, welche erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem andern abzuwenden« (deutsches
Reichsstrafgesetzbuch, §
53). Eine durch Notwehr gebotene
Handlung ist straflos. Es ist zwar in allen zivilisierten
Staaten anerkannt, daß man sich gegen
einen unberechtigten
Angriff nicht selbst
Recht verschaffen, sondern den staatlichen Rechtsschutz anrufen soll.
Ist aber die Staatshilfe im gegebenen
Fall nicht erreichbar oder nicht ausreichend, so kann dem Angegriffenen
das
Recht der Selbstverteidigung, welches ein unmittelbarer Ausfluß
[* 20] des
Rechts der Persönlichkeit und des menschlichen Selbsterhaltungstriebs
ist, nicht abgesprochen werden. Aber auch zur
Verteidigung eines andern, welcher widerrechtlich angegriffen wird, ist Notwehr zulässig.
Die Notwehr erscheint als ein
Recht, und eben dadurch unterscheidet sie sich von dem sogen.
Notstand (s. d.),
einem bloß faktischen Zustand, in welchem dem in seiner
Existenz Bedrohten die
Verletzung eines andern zum
Zweck der Selbsterhaltung
verziehen wird.
Die Notwehr ist aber nur dann straflos, wenn der dadurch zurückgewiesen
Angriff ein rechtswidriger war. Ist
der Angreifende vermöge seiner amtlichen
Stellung oder eines Züchtigungsrechts zu der Angriffshandlung befugt, so kann von
Notwehr gegen diese nicht die
Rede sein, weil eben der
Angriff kein rechtswidriger ist; anders jedoch, wenn eine Überschreitung
der Amtsbefugnisse vorliegt, und eben darum bestraft das
Reichsstrafgesetzbuch (§ 113) die Widersetzung gegen einen
Beamten nur dann,
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wenn letzterer in der rechtmäßige Ausübung seines Berufs handelte. Auch ist die Notwehr nicht bloß gegen einen rechtswidrigen
Angriff auf Leib und Leben, sondern auch gegen einen solchen gestattet, welcher gegen die Ehre, die Keuschheit, die Freiheit etc.
oder auch nur gegen ein Vermögensrecht gerichtet ist. Da nach dem Vorstehenden der widerrechtlich Angegriffene
ein Recht zur Notwehr hat, der in der Notwehr vorgenommene Gegenangriff also kein rechtswidriger ist, so kann
auch Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig sein, während einem im Notstand (s. d.) unternommenen Angriff gegenüber die Notwehr keineswegs
ausgeschlossen ist.
Der durch die Notwehr abgewiesene rechtswidrige Angriff muß aber ferner ein gegenwärtiger sein, d. h. bereits
begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen, indem der Bedrohte den Beginn der Thätlichkeiten nicht etwa erst abzuwarten
braucht. Endlich ist aber auch nur diejenige Verteidigung erlaubt und straflos, welche erforderlich war, um den gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff zurückzuweisen. Es muß also ein andres Mittel zur Zurückweisung desselben, namentlich
das Anrufen des obrigkeitlichen Schutzes, ausgeschlossen sein; auch darf die Verteidigung nicht weiter gehen, als es zur Bekämpfung
jenes Angriffs erforderlich ist.