liegt die Sache freilich, wenn der Betreffende durch Beruf und Stellung dazu verpflichtet ist, wie sich denn z. B. der Soldat
im Krieg und der Seemann aus einer Seegefahr nicht auf Kosten andrer erretten dürfen. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§
52) ist es endlich ein vom Notstand verschiedener Strafausschließungsgrund, wenn der Thäter
zu einer sonst strafbaren Handlung durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung gegen Leib oder Leben genötigt wurde.
Vgl. Janka, Der strafrechtliche Notstand (Erlang. 1878);
Stammler, Die strafrechtliche Bedeutung des Notstandes (das. 1878).
in der nord. Mythologie die Nacht, Tochter des Riesen Neri oder Narfi, war erst mit Annar (Onar)
vermählt, dem sie die Jördh (Erde), dann mit Delling, dem sie den Dag (Tag) gebar.
Nebenfluß der Dahme im preuß. Regierungsbezirk Potsdam, ist 22 km aufwärts als Nottekanal bis zum Mellensee
schiffbar und dient ganz besonders zur Abfuhr der Gipssteine von Sperenberg.
Gustav, Musikgelehrter, geb. zu Lüdenscheid in Westfalen, studierte 1838-1839beiL. Berger und Dehn in Berlin, ging 1840 nach Leipzig, wo Mendelsohn und Schumann von Einfluß auf ihn waren, und siedelte 1846 dauernd
nach Wien über, wo er anfangs noch den Unterricht Sechters genoß. In der Folge war er hier als einer der
tüchtigsten Musikgelehrten und Lehrer in der Komposition hochgeschätzt. Er starb, auf einer Reise begriffen, in
Graz.
Als Beethoven-Forscher hat Nottebohm manches sehr Interessante zu Tage gefördert. Er veröffentlichte: »Ein Skizzenbuch von Beethoven«
(Leipz. 1865);
»Thematisches Verzeichnis der im Druck erschienenen Werke von Beethoven« (2. Aufl., das.
1868);
»Thematisches Verzeichnis der im Druck erschienenen Werke Franz Schuberts« (das. 1874);
»Mozartiana« (das. 1880);
»Ein
Skizzenbuch von Beethoven aus dem Jahr 1803« (das. 1880).
Aus seinem Nachlaß erschienen »Zweite Beethoveniana«
(Leipz. 1887). Nottebohm besaß auch als Komponist ein feines Talent, wie namentlich ein Klavierquartett und seine Variationen über
ein Thema von S. Bach bezeugen.
[* ] (spr. -häm), Hauptstadt von Nottinghamshire (England), an der Mündung der schiffbaren Lene in den Trent,
liegt malerisch am Abhang eines steilen Sandsteinhügels, den die Ruinen eines von Wilhelm dem Eroberer
erbauten Schlosses krönen. Den Marktplatz umgeben Lauben, unter welchen sich die schönsten Läden der Stadt befinden. Viele
der Straßen sind eng und unregelmäßig. Nottingham hat schöne, alte Kirchen, so namentlich die prächtige Marienkirche mit zinnengekröntem
Turm, eine kathol. Kathedrale (von Pugin), ein University College (ein 1881 vollendete gotischer Bau mit
Bibliothek, Museum und Laboratorien), ein College der Baptisten (bei Chilwell), ein Kunstmuseum auf dem Schloß und (1881) 186,575
Einw. (1871: 138,876). Es ist Hauptsitz der Spitzenfabrikation Englands (11,000 Arbeiter), treibt aber außerdem Strumpfwirkerei,
Maschinenbau etc. Nottingham ist Sitz eines deutschen Konsuls.
Vgl. Williams, Nottingham past and present (Nottingham 1878).
(spr. -hämschĭr, Notts), Grafschaft im mittlern England, umfaßt 2136 qkm (38,8 QM.) mit (1881)
391,815 Einw. Mit Ausnahme des nördlichen Teils, welcher sich an die Marschebene von York und Lincoln anschließt, des breiten
Trentthals und
des fruchtbaren Belvoirthals ist Nottinghamshire ein Hügelland, nach W. zu, an der
Grenze von Derby, durch den Peak gebirgig; im S. liegen die Wolds, ein Heidebezirk, und im O. der ehemals bedeutende und berühmte,
jetzt aber großenteils ausgerottete Sherwoodwald; die höher gelegenen Gegenden sind teilweise noch jetzt reich bewaldet.
Hauptfluß ist der Trent. Der Boden ist außerordentlich fruchtbar. Das milde Klima und die reiche Bewässerung
bedingen einen außergewöhnlichen Produktenreichtum. Ackerbau und Viehzucht sind die Haupterwerbsquellen des Landes. Von der
Oberfläche sind 41 Proz. unter dem Pflug, und 38 Proz. bestehen aus Weideland; 1887 zählte man 20,982 Ackerpferde, 84,874
Rinder, 225,176 Schafe und 24,257 Schweine. Das Mineralreich liefert Steinkohlen (1885: 5,285,178 Ton.), Eisen
(83,090 T.), etwas Blei, Galmei und Alabaster. Auch der Handel mit Getreide, Malz und Vieh ist sehr bedeutend und nicht minder
lebhaft die Industrie. Im J. 1881 beschäftigte die Spitzenfabrikation 22,228, Strumpfwirkerei 14,155, Baumwollspinnerei 3277,
der Bau von Maschinen 3538 und die Eisen- und Stahlindustrie 4646 Arbeiter. Hauptstadt ist Nottingham.
eine seit Field und Chopin sehr in Aufnahme gekommene Bezeichnung für
Klavier- und andre Instrumentalstücke träumerischen Charakters, die indes keinerlei bestimmte Form bedingt.
Mendelsohn nannte
eins der Stücke seiner Sommernachtstraummusik Nottúrno (das zu der Schlafszene).
der Zugang zu einem Grundstück, dessen Einräumung der Besitzer desselben von seinem Nachbar
gegen Entschädigung verlangen kann, wenn ohne diesen Weg die Benutzung jenes Grundstücks in der hergebrachten Weise unmöglich
geworden ist, z. B. durch Elementarereignisse oder durch einen den bisherigen Zugang versperrenden
Neubau.
(Inculpata tutela, Moderamen inculpatae tutelae), »diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden« (deutsches Reichsstrafgesetzbuch, §
53). Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist straflos. Es ist zwar in allen zivilisierten Staaten anerkannt, daß man sich gegen
einen unberechtigten Angriff nicht selbst Recht verschaffen, sondern den staatlichen Rechtsschutz anrufen soll.
Ist aber die Staatshilfe im gegebenen Fall nicht erreichbar oder nicht ausreichend, so kann dem Angegriffenen
das Recht der Selbstverteidigung, welches ein unmittelbarer Ausfluß des Rechts der Persönlichkeit und des menschlichen Selbsterhaltungstriebs
ist, nicht abgesprochen werden. Aber auch zur Verteidigung eines andern, welcher widerrechtlich angegriffen wird, ist Notwehr zulässig.
Die Notwehr erscheint als ein Recht, und eben dadurch unterscheidet sie sich von dem sogen. Notstand (s. d.),
einem bloß faktischen Zustand, in welchem dem in seiner Existenz Bedrohten die Verletzung eines andern zum Zweck der Selbsterhaltung
verziehen wird.
Die Notwehr ist aber nur dann straflos, wenn der dadurch zurückgewiesen Angriff ein rechtswidriger war. Ist
der Angreifende vermöge seiner amtlichen Stellung oder eines Züchtigungsrechts zu der Angriffshandlung befugt, so kann von
Notwehr gegen diese nicht die Rede sein, weil eben der Angriff kein rechtswidriger ist; anders jedoch, wenn eine Überschreitung
der Amtsbefugnisse vorliegt, und eben darum bestraft das Reichsstrafgesetzbuch (§ 113) die Widersetzung gegen einen
Beamten nur dann,
mehr
wenn letzterer in der rechtmäßige Ausübung seines Berufs handelte. Auch ist die Notwehr nicht bloß gegen einen rechtswidrigen
Angriff auf Leib und Leben, sondern auch gegen einen solchen gestattet, welcher gegen die Ehre, die Keuschheit, die Freiheit etc.
oder auch nur gegen ein Vermögensrecht gerichtet ist. Da nach dem Vorstehenden der widerrechtlich Angegriffene
ein Recht zur Notwehr hat, der in der Notwehr vorgenommene Gegenangriff also kein rechtswidriger ist, so kann
auch Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig sein, während einem im Notstand (s. d.) unternommenen Angriff gegenüber die Notwehr keineswegs
ausgeschlossen ist.
Der durch die Notwehr abgewiesene rechtswidrige Angriff muß aber ferner ein gegenwärtiger sein, d. h. bereits
begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen, indem der Bedrohte den Beginn der Thätlichkeiten nicht etwa erst abzuwarten
braucht. Endlich ist aber auch nur diejenige Verteidigung erlaubt und straflos, welche erforderlich war, um den gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff zurückzuweisen. Es muß also ein andres Mittel zur Zurückweisung desselben, namentlich
das Anrufen des obrigkeitlichen Schutzes, ausgeschlossen sein; auch darf die Verteidigung nicht weiter gehen, als es zur Bekämpfung
jenes Angriffs erforderlich ist.
Die Größe der Verteidigung muß zu der Größe des Angriffs im richtigen Verhältnis stehen; sie darf nicht voreilig erfolgen,
und sie darf auch nicht etwa fortgesetzt werden, nachdem die Gefahr bereits abgewendet ist. Ein Exzeß (Überschreitung)
der Notwehr ist daher strafbar; doch erklärt das deutsche Strafgesetzbuch (§ 53) denselben dann für straflos, wenn der Thäler
in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.
Vgl. Levita, Das Recht der Notwehr (Gießen
1856);
Geyer, Die Lehre von der Notwehr (Jena 1857);
Wessely, Die Befugnisse des Notstandes und der Notwehr (Prag 1862).