der liberalen
Opposition erlag. Er übernahm darauf den Gesandtschaftsposten in
Berlin,
[* 2] wo er sich das besondere Vertrauen
des
Hofs erwarb und das gute
Verhältnis zwischen
Deutschland
[* 3] und
Belgien
[* 4] zu befestigen wußte. Nachdem er 1880 als ein gefeierter
Ehrengast den Festlichkeiten in
Brüssel
[* 5] zu
Ehren der Ereignisse von 1830 beigewohnt hatte, starb er in
Berlin. Von seinen
Schriften sind hervorzuheben: »Essai historique et politique sur la révolution belge«
(Brüssel 1833, 2 Bde.; 4. Aufl.
1876);
»Péage des routes« (das. 1838);
»Travaux publics en Belgique 1830-39« (das.
1840);
SeinBruder Alphonse, geb. 1815, früher
Generalprokurator am Appellhof zu
Brüssel, war vom bis belgischer
Justizminister und machte sich namentlich durch seinen im berüchtigten Klostergesetz bewiesenen ultramontanen
Eifer bemerkenswert.
Auch war er 1871 in den Langrandschen
Schwindel verwickelt. Seit 1859 ultramontanerAbgeordneter, erhielt
er 1884 den
Titel eines Staatsministers.
namentlich im
Wechselrecht die Benachrichtigung, welche der
Inhaber eines protestierten
Wechsels seinem unmittelbaren Vormann innerhalb zweier
Tage nach dem
Tag der Protesterhebung von der Nichtzahlung
des
Wechsels schriftlich zugehen lassen muß.
Der benachrichtigte Vormann ist seinem Vormann gegenüber zur weitern Notifikation binnen
gleicher
Frist verpflichtet (vgl. Deutsche
[* 7]
Wechselordnung, Art. 45-47).
in der modernen Strafgesetzgebung das
Vergehen demjenigen, welcher einen andern widerrechtlicherweise durch
körperliche
Gewalt oder durch Bedrohung mit einem
Verbrechen oder
Vergehen zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Das deutsche
Strafgesetzbuch bestraft die Nötigung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 600 Mk.,
wofern nicht etwa durch die Nötigung ein schwereres
Verbrechen, z. B. eine
Notzucht, begangen wurde. Das
Vergehen der Nötigung ist vollendet,
sobald das dem Genötigten zugemutete Verhalten begonnen hat; doch ist auch der
Versuch für strafbar erklärt.
Eines Strafantrags seitens des Genötigten bedarf es nicht. Wurde derselbe zu einer an und für sich
strafbaren
Handlung genötigt, so tritt für ihn Straflosigkeit ein, wenn er dazu durch unwiderstehliche
Gewalt oder durch
eine
Drohung genötigt wurde, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre
Weise nicht abwendbaren
Gefahr für Leib oder
Leben
seiner selbst oder einesAngehörigen verbunden war. Das
Vergehen der Nötigung steht zwischen der einfachen Bedrohung
und der
Erpressung in der Mitte. Es wird strenger bestraft als die bloße Bedrohung mit einem
Verbrechen (s.
Drohung) und gelinder
als die
Erpressung (s. d.), in welche die Nötigung dann übergeht, wenn sie
zum
Zweck der Erlangung eines widerrechtlichen Vorteils begangen wird.
Wird die Nötigung von einem Beamten durch
Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten
Mißbrauchs derselben
verübt, so
wird dieselbe als
Amtsverbrechen mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf die Dauer von 1-5
Jahren erkannt werden. Umgekehrt erscheint die
Nötigung als
Widerstand gegen die
Staatsgewalt, wenn sie unternommen wurde, um eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
Die
Strafe soll hier der
Regel nach nicht unter drei
Monaten Gefängnis betragen. Wurde eine Nötigung von einem
Angehörigen des
Heers oder der
Kriegsmarine einem Vorgesetzten gegenüber begangen, um diesen mittels
Gewalt oder
Drohung an der
Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen, so trifft
den Schuldigen nach dem deutschen
MilitärstrafgesetzbuchFreiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn
Jahren, im
Feld Gefängnis
nicht unter zwei
Jahren.
Bei der
Handelsmarine wird eine derartige Nötigung dem Vorgesetzten gegenüber mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren nach der Reichsseemannsordnung
bestraft.
Endlich gehört noch die Bestimmung der Reichsgewerbeordnung hierher, wonach denjenigen, welcher andre durch Anwendung
körperlichen
Zwanges, durch
Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht,
an Verabredungen oder Vereinigungen von gewerblichen
Gehilfen,
Gesellen oder Fabrikarbeitern behufs Erlangung
günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingungen teilzunehmen oder ihnen
Folge zu leisten, oder andre durch gleiche
Mittel hindert oder
zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten,
Gefängnisstrafe bis zu drei
Monaten treffen soll, wofern die
That nicht in ein schwereresVergehen übergeht.
gest. 12. Nov. 975,Schüler des Notker Balbulus, als Gelehrter,
Maler, Schreibkünstler
und
Arzt gerühmt, schmückte die Klosterkirche und mehrere
Handschriften mit Gemälden, schrieb verschiedenes in lateinischen
Versen und stand wegen seiner Kenntnis der Arzneikunde am
Hof
[* 8]
KaiserOttos I. in besonderm Ansehen.
3) Notker
Labeo (»der Großlippige«) oder Teutonicus (»der
Deutsche«),