derjenige, welcher kraft gesetzlicher Bestimmung auf den
Nachlaß eines Verstorbenen den durch letztwillige
Verfügung des
Erblassers eingesetzten
Erben gegenüber einen gewissen Anspruch erheben kann;
es sei denn, daß ein Enterbungsgrund
vorliegt, aus welchem die
Enterbung entweder erfolgt ist, oder doch hätte erfolgen können.
Derjenige Teil des
Nachlasses,
welchen die Noterben für sich beanspruchen können, ist der
Pflichtteil (s. d.).
Die Rechtsgrundsätze
über die
Erbfolge gegen ein
Testament und über die Rechtsverhältnisse der Noterben bilden das Noterbenrecht.
(altd. Nodfyr,Wildfeuer), im german.
Altertum das zu religiösemGebrauch und für Heilzwecke
gebrauchte
Feuer, welches nach der
Methode der Naturvölker durch
Reibung
[* 2] zweier
Hölzer neu erzeugt werden mußte. Sowohl die
Oster- und Johannisfeuer als auch diejenigen, durch welche man das kranke Vieh trieb, mußten nach vorausgegangener Löschung
aller brennenden
Feuer im
Ort so erzeugt werden. Die
Sitte fand sich übrigens bereits im alten
Indien und
ging auf Griechen und
Römer
[* 3] über, bei denen das
Feuer der
Vesta an einem bestimmten
Tag im Jahr (wie später die
Osterfeuer),
oder wenn es aus Nachlässigkeit verlöscht war, auf diese
Weise neu erzeugt werden mußte, wie auch dasjenige, durch welches
bei dem Hirtenfest der
Palilien in
Rom
[* 4] die Viehherden getrieben wurden. Am längsten hat sich die
Sitte
in
Thüringen und im
Harz erhalten, wo noch 1842 und später (in der Gegend von
Quedlinburg)
[* 5] amtlich von den Ortsschulzen Notfeuer angeordnet
wurden, um die
Schweine
[* 6] gegen
Milzbrand zu schützen.
(Fatale,
Tempus fatale), eine prozessualische
Frist, deren Dauer schon durch das
Gesetz bestimmt
und deren
Versäumnis ebenfalls durch das
Gesetz mit dem Ausschluß derjenigen
Handlung bedroht ist, zu deren Vornahme jene
Frist bestimmt wurde. Dies gilt namentlich von den zur
Einwendung von
Rechtsmitteln gegen richterliche
Urteile und
Verfügungen
gesetzten
Fristen, und zwar betrug die hierzu tausende Notfrist früher in der
Regel zehn
Tage (das sogen.
Decendium
fatale, daher Fatalien, s. v. w. Notfristen).
Die deutsche
Zivil- und die deutsche Strafprozeßordnung haben jedoch die zehntägige Appellationsfrist nicht beibehalten;
vielmehr ist für das
Rechtsmittel der
Beschwerde gegen richterliche
Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine
Notfrist von zwei
Wochen und für die
Berufung gegen
Endurteile und für die
Revision eine Notfrist von einem
Monat gegeben,
während im
Strafprozeß für die
Berufung und für die
Revision eine Notfrist von einer
Woche gegeben ist. Im
Zivilprozeß können
Notfristen durch Übereinkommen der
Parteien nicht verlängert werden.
im
Gegensatz zum Abladungs- oder Bestimmungshafen derjenige
Hafen, in welchen ein
Schiff
[* 7] lediglich aus dem
Grund einläuft, um einer
Seenot oder
Seegefahr zu entgehen, z. B. um eine notwendige Reparatur vornehmen
zu lassen.
(Georgenhemd), ein leinenes
Hemd, welches von noch unberührten Mädchen unter bestimmten
Zeremonien und Zaubersprüchen
gesponnen und mit eingewebten magischen Zeichen versehen sein sollte.
Der
Träger
[* 9] desselben sollte stich-,
hieb- und kugelfest werden, die Spinnerinnen aber verfielen der
Sage nach dem
Teufel.
(spr. notóng),JeanBaptiste,
Baron von, belg. Staatsmann, geb. zu Messanez im Luxemburgischen,
studierte zu
Lüttich
[* 18]
Jura und
Cameralia und ließ sich als
Advokat in
Brüssel
[* 19] nieder. An dem
Kampf gegen die niederländische
Regierung nahm er lebhaften
Anteil, und besonders 1829 und 1830 übte er als einer der Hauptredakteure
des »Courrier des
Pays-Bas« einen großen Einfluß auf den
Gang
[* 20] der Tagesereignisse. Von der provisorischen
Regierung zum Mitglied
der Verfassungskommission ernannt, arbeitete
er den Verfassungsentwurf für die losgerissenen
Provinzen aus und wurde darauf
zum Mitglied des
Kongresses und im
November 1830 von der provisorischen
Regierung zum Mitglied des diplomatischen
Komitees ernannt. Er betrieb mit
Eifer und Erfolg die Errichtung einer konstitutionellen
Monarchie und die Trennung von
Kirche
und
Staat, stimmte für die
Wahl des
Herzogs von
Nemours zum König u. erwirkte 1831 als Generalsekretär der auswärtigen Angelegenheiten
im
Ministerium van de
Weyer nach der
Wahl des
HerzogsLeopold von dem
LondonerKongreß die für
Belgien
[* 21] so günstigen 18
Artikel.
Die
Stellung als Generalsekretär blieb ihm unter allen Ministerwechseln, und er galt als Hauptleiter der auswärtigen
PolitikBelgiens. Daneben war er in der Deputiertenkammer ein
Führer der gemäßigten
Partei. 1837 erhielt er das
neuerrichtete
Ministerium für öffentliche Bauten,
Marine,
Miliz und die
Posten, in welcher
Stellung er eine treffliche organisatorische
Thätigkeit und Tüchtigkeit entfaltete und das großartige belgische
Eisenbahnnetz begründete.
Notidanus - Notker
* 22 Seite 12.265.
Nach dem
Sturz des de Theuxschen
Ministeriums (1840) trat auch Nothomb aus dem
Kabinett und wurde zum belgischen
Gesandten am deutschen
Bundestag ernannt. 1841 nach
Belgien zurückgekehrt, zerfiel er mit
Lebeau und seinen übrigen liberalen
Freunden, da
er an der
Allianz mit der katholischen
Partei festhielt, und nachdem er 1842 unter gleichzeitiger
Erhebung in den
Adelstand zum
Minister des Innern ernannt worden, bildete er 1843 ein neues
Kabinett, das eine katholisch-liberaleRichtung
verfolgte, aber die bereits erfolgte
Spaltung der
Parteien nicht zu überwinden vermochte und 1845
¶
mehr
der liberalen Opposition erlag. Er übernahm darauf den Gesandtschaftsposten in Berlin, wo er sich das besondere Vertrauen
des Hofs erwarb und das gute Verhältnis zwischen Deutschland
[* 23] und Belgien zu befestigen wußte. Nachdem er 1880 als ein gefeierter
Ehrengast den Festlichkeiten in Brüssel zu Ehren der Ereignisse von 1830 beigewohnt hatte, starb er in
Berlin. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: »Essai historique et politique sur la révolution belge« (Brüssel 1833, 2 Bde.; 4. Aufl.
1876);
»Péage des routes« (das. 1838);
»Travaux publics en Belgique 1830-39« (das.
1840);
SeinBruder Alphonse, geb. 1815, früher Generalprokurator am Appellhof zu Brüssel, war vom bis belgischer
Justizminister und machte sich namentlich durch seinen im berüchtigten Klostergesetz bewiesenen ultramontanen Eifer bemerkenswert.
Auch war er 1871 in den Langrandschen Schwindel verwickelt. Seit 1859 ultramontaner Abgeordneter, erhielt
er 1884 den Titel eines Staatsministers.