ähnliche Gestalt. So erschienen auf einer Notabelnversammlung im
Januar 1558 neben den Abgeordneten der drei privilegierten
Stände auch solche der Obergerichtshofs und eine ähnlich konstruierte Versammlung berief
Heinrich IV. 1596 in
Rouen
[* 2] zusammen.
Infolge der Fortschritte der absoluten Macht der
Könige ging aber das
Institut der Notabeln wieder ein; nach
einer Versammlung von 35 Notabeln, welche
Richelieu 1626 zu
Paris
[* 3] veranstaltete, geriet auch dieser letzte Rest der ständischen
Mitwirkung bei der
Regierung in Vergessenheit.
Erst als die Zerrüttung der
Finanzen unheilbar zu werden drohte, nahm unter
Ludwig XVI. der
MinisterCalonne zur
Berufung der Notabeln seine Zuflucht. Dieselben tagten bis 25. Mai genehmigten auch die Steuerprojekte
der
Regierung. Da diese jedoch von dem
PariserParlament nicht registriert und dadurch die
Berufung der
Reichsstände
(Etats-Généraux)
selbst notwendig wurde, so versammelte
Ludwig XVI. die Notabeln zum zweitenmal um über die
Zusammensetzung und
Geschäftsordnung
derReichsstände zu beraten; die Notabeln tagten bis und sprachen sich namentlich gegen die Verdoppelung
der Abgeordnetenzahl des dritten
Standes aus, indem sie so der
Revolution auch ihrerseits den
Boden bereiten halfen.
(lat.), die Gesamtheit der von derStaatsgewalt zur
Aufnahme und
Beglaubigung von Rechtsakten
ermächtigten
Personen
(Notare, lat. notarii, franz. notaires), auch die
Summe der denselben übertragenen Befugnisse;
Notariatsurkunden
(Notariatsinstrumente), die von einem
Notar in amtlicher
Eigenschaft aufgenommenen
Urkunden, welche öffentlichen
Glauben genießen;
notarielle Schulddokumente, die vom
Notar beglaubigten Schuldverschreibungen, auf
Grund deren nach französischem
Rechte die
sofortige gerichtliche
Hilfsvollstreckung statuiert wird, ein
System, welches auch die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 702)
angenommen hat;
Notariatsordnungen, ausführliche
Gesetze zur Normierung des gesamten Notariatswesens.
Die heutigen
Notare
haben von den Notarii der
Römer
[* 4] (»Geschwindschreiber«, von »notae«,
d. h. abkürzende Schriftzeichen) nur den
Namen.
Ihre eigentlichen Vorgänger waren vielmehr die römischen Tabelliones,
welche, wie man dies in
Italien
[* 5] noch jetzt zuweilen findet, auf öffentlichen
Plätzen ein
Geschäft daraus machten, dem
Publikum
durch die Abfassung schriftlicher
Aufsätze und Eingaben an Behörden u. dgl.
dienstbar zu sein. Dadurch nun, daß man dieselben zur
Beurkundung gerichtliche
Akte zuzog und den von ihnen aufgenommenen
Urkunden öffentlichen
Glauben beilegte, entwickelte sich im
Mittelalter in
Italien das heutige Notariat, welches
in
Deutschland
[* 6] namentlich durch die Notariatsordnung
KaiserMaximilians von 1512 gesetzlich geregelt wurde.
Die
Disziplinargewalt über die
Notare wird durch Notariatskammern ausgeübt, welche auch etwanige
Beschwerden über jene, namentlich
über Gebührenrechnungen, entgegennehmen. Ein großer Übelstand ist aber die Käuflichkeit der Notariatsstellen, welche
zur
Folge hat, daß der
Notar, um sein
Anlagekapital wieder herauszuschlagen, vielfach anderweite
Geschäfte
mit betreibt, welche an und für sich nicht in seinen Wirkungskreis fallen. Übrigens ist dies
System in
Elsaß-Lothringen
[* 7] nicht beibehalten, vielmehr ist hier die Käuflichkeit der Notariatsstellen unter
Entschädigung der von
Frankreich übernommenen
Notare aufgehoben worden. In
Deutschland hat das Notariat nur in Rheinpreußen (Notariatsordnung vom
und in
Bayern
[* 8] (Notariatsordnung vom eine gleiche
Ausdehnung
[* 9] gefunden.
Außerdem ist der Wirkungskreis der
Notare meistens nur auf
Beglaubigung von
Unterschriften und von
Abschriften sowie auf die
Aufnahme von
Wechselprotesten beschränkt, und zumeist ist das Notariat mit der Rechtsanwaltschaft verbunden. Die
Aufstellung einer
allgemeinen Notariatsordnung für das
Deutsche Reich
[* 10] ist in Aussicht genommen. In
Preußen
[* 11] sind die
Notare
Staatsbeamte, welche zu den nicht richterliche Justizbeamten zählen und unter der
Aufsicht des Justizministers, der Oberlandes-
und Landesgerichtspräsidenten stehen.
Zur
Anstellung wird die Befähigung zum Richteramt erfordert. Das preußische
Gesetz vom faßt das Notariat in
drei wesentlich gleichartige
Gruppen zusammen:
1) OberlandesgerichtsbezirkKöln
[* 12] mit der rheinischen Notariatsordnung vom und Nachträgen dazu vom und
2) OberlandsgerichtsbezirkCelle
[* 13] mit der hannöverschen Notariatsordnung vom welche mehrfach modifiziert und auf
den
Kreis
[* 14]
Rinteln mit ausgedehnt ist;
3) die übrigen Teile der preußischen
Monarchie, auf welche das zunächst
nur für das landrechtliche Gebiet erlassene altpreußische
Notariatsgesetz vom ausgedehnt ist. In
Österreich
[* 15] (Notariatsordnung vom ist der Notariatszwang für
folgende Rechtshandlungen eingeführt, deren Gültigkeit durch die
Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist:
Ehepakten, Kauf-,
Tausch-,
Renten- und Darlehnsverträge und Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten, Bestätigungen über den Empfang des
Heiratsguts,
Schenkungsverträge ohne wirkliche übergabe, endlich alle
Urkunden über
Rechtsgeschäfte unter
Lebenden, welche von
Blinden
oder von
Tauben,
[* 16] die nicht lesen, oder von
Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden. Im übrigen ist die
Stellung
derNotare dieselbe wie nach dem deutschen
System; doch können die österreichischen
Notare von den
Gerichten
für bestimmte
Geschäfte als
Kommissare bestellt werden.