(lat. norma), eigentlich das
Richtmaß, bildlich s. v. w. Richtschnur, Vorschrift,
Muster;
daher
normal, was regelrichtig, einem gegebenen
Muster oder einer gefaßten
Idee von Vollkommenheit entsprechend ist.
Die
Buchdrucker
nennen Norm den abgekürzten Buchtitel eines Werkes, der, wenn angewandt, stets unten links auf die erste Seite eines
jeden
Bogens gesetzt wird (vgl.
Buchdruckerkunst, S. 559).
die gesetzlich festgestellte tägliche Maximalarbeitszeit für bestimmte Arbeiterklassen
oder für die Gesamtheit der
Arbeiter. Im engern
Sinn wird unter Normalarbeitstag nur der Normalarbeitstag für erwachsene männliche
Arbeiter verstanden,
während thatsächlich gesetzliche Bestimmungen über
Frauen- und
Kinderarbeit dahin führen können, daß bei streng ineinander
greifenden
Arbeiten auch ein Normalarbeitstag für den mitarbeitenden erwachsenen männlichen
Arbeiter eingehalten werden muß,
wie das vielfach in
England der
Fall war.
Unter Arbeitstag kann sowohl die wirkliche Arbeitszeit je eines
Tags als auch die Zeit verstanden werden, welche von Beginn
bis zur Beendigung der Tagesarbeit verfließt.
Soll durch den Normalarbeitstag einer Überarbeitung vorgebeugt werden, so müßte er sich
auf die wirkliche Arbeitszeit beziehen. Außerdem müßte er je nach der Art der
Arbeit verschieden bemessen
werden, weswegen auch
Rodbertus an
Stelle des allgemeinen gleichen normalen Zeitarbeitstags einen gleichen Werkarbeitstag forderte,
der für die verschiedenen Arbeitsarten eine verschiedene Stundenzahl umfassen würde.
Die ersten Bestrebungen zur Einführung eines gesetzlichen Normalarbeitstags hat
England aufzuweisen. 1833 brachteLordAshley ein
Gesetz ein, welches die Arbeitszeit der Erwachsenen auf 10
Stunden beschränken wollte; doch wurde dasselbe verworfen.
Auch in
Nordamerika
[* 14] wurden 1840 und 1868
Versuche der Einführung eines Normalarbeitstags und zwar für die
Handarbeiter der
Regierungswerkstätten gemacht, ohne daß sie jedoch einen dauernden Erfolg hatten. In einigen
Staaten hatten
die
Arbeiter die gesetzliche Bestimmung eines Normalarbeitstags durchgesetzt, so in
Massachusetts 1874 eines solchen von 10
Stunden.
Ein französisches
Gesetz vom verfügte: »Das
Tagewerk des Arbeiters in
Fabriken und
Hüttenwerken darf 12
Stunden wirklicher
Arbeit nicht übersteigen«. Dasselbe trat jedoch nie in Wirksamkeit. Gesetzlich durchgeführt ist der
Normalarbeitstag zur Zeit nur in der
Schweiz
[* 15] seit 1878 mit 11
Stunden, nachdem Glarus
1864 den 12 stündigen, 1872 den 11 stündigen und Baselstadt 1869 den 12 stündigen
Normalarbeitstag angeordnet hatten, ferner in
Österreich
[* 16] seit 1883 (vgl.
Fabrikgesetzgebung).
Zentralstelle für eine einheitliche Regelung aller die technische Seite des Eichungswesens
betreffenden Gegenstände, für den
Erlaß der erforderlichen allgemeinen Vorschriften, Feststellung der
Taxen für die Eichgebühren
und für die Überwachung des Eichungswesens, damit dasselbe nach übereinstimmenden
Regeln und dem
Interesse
des
Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. Die Normaleichungskommission für das
Deutsche Reich
[* 17] steht unter dem
Reichsamt des Innern. Sie hat ihren
Sitz in
Berlin
[* 18] und wird von einem
Direktor geleitet.
IhreZuständigkeit erstreckt sich nicht auf
Bayern,
[* 19] für welchen
Staat eine
besondere Normaleichungskommission in
München
[* 20] besteht. In
Österreich ist die Normaleichungskommission in
Wien
[* 21] dem
Handelsministerium unterstellt.
Laut Beschluß des Zentraldirektoriums der
Vermessungen im preußischen
Staat vom ist
an der
Sternwarte
[* 22] zu
Berlin eine
Marke für einen geodätisch genau ermittelten Normalnullpunkt hergestellt, auf welchen sich
für die Zukunft alle Höhenermittelungen und staatlich angeordneten
Nivellements zu beziehen haben. Die
Marke ist 37 m höher
als der Normalnullpunkt
(NN), welcher selbst in der
Erde versenkt liegt und nach den geodätischen Feststellungen
3,513 m über dem
Nullpunkt des
Pegels zu
Neufahrwasser sowie einige 30
mm über dem
Nullpunkt des
AmsterdamerPegels liegt. Das
Mittelwasser der
Ostsee, welches höher als der
Pegel bei
Neufahrwasser ist, liegt noch 0,012 höher als Normalnull. DerNormalnullpunkt
wird voraussichtlich auch für Messungen innerhalb der übrigen deutschen
Staaten angenommen werden.
(Musterschule), eine
Schule (vorzüglich
Volksschule), an welcher Anfänger im Lehrfach durch
Anschauung
und Übung sich für die selbständige
Verwaltung eines Lehramtes vorbereiten; sodann in den romanischen
Ländern (franz.:
école normale), einem Teil der
Schweiz, früher auch in
Österreich, geradezu im
Sinn von
Lehrerseminar
gebraucht (s.
Seminar). Dem
Zeitalter, welchem zuerst das
Bedürfnis besonderer Anstalten zur
Bildung der Volksschullehrer bewußt
ward (1650-1750), schwebte ein zwiefacher zur Erreichung des
Ziels geeigneter Weg vor, der der Belehrung (»Lehrerschule«)
und der der geordneten praktischen Anleitung
(»Musterschule«).
In demBegriff des
Seminars vereinigten sich
später beide Wege, indem diese Anstalt neben dem theoretischen
Unterricht ihren Zöglingen
¶
mehr
auch Gelegenheit zur eignen Übung im Schulehalten unter Leitung ihrer Lehrer in einer Übungsschule darbietet. In Österreich
wurde im Unterschied von Norddeutschland und namentlich von Preußen durch die Schulordnung vom die Bezeichnung
der Lehrerbildungsanstalten als Normalschule eingeführt. Während sie hier längst wieder aufgegeben ist und lediglich in der
Benennung der mit den Lehrbildungsanstalten verbundenen Volksschulen als Übungs- und Musterschulen fortlebt, hat sie dagegen
durch die Begründung der großen Écoles normales primaire und supérieure zu Paris
[* 25] (1795) in der romanischen Welt sich dauernd
eingebürgert und behauptet sich auch jetzt noch, wo die Übungsschule als solche nur ein wenn auch hochwichtiges
Glied
[* 26] (école annexe) der umfassenden Anstalt bildet. Neuerdings hat man als Musterschulen auch solche Anstalten bezeichnet,
die, ohne unmittelbar der Lehrerbildung zu dienen, durch ihre ganze Ausstattung und Einrichtung andern als Muster zu dienen
bestimmt sind, wie z. B. die École modèle der Ligue de l'enseignement zu Brüssel.
[* 27] In diesem Sinn trägt
auch die 1803 gegründete Musterschule (Realgymnasium) zu Frankfurt
[* 28] a. M. ihren Namen.